Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderungen
(Rechtslage vor dem 1. Dezember 2019)
Hier erhalten Sie nähere Informationen zur Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge, die auf Menschen mit Behinderungen zugelassen sind und von diesen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden (in der Rechtslage bis 30. November 2019).
Hinweis
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung:
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Zulassung des Fahrzeugs:
- Das Fahrzeug muss ausschließlich auf den Menschen mit Behinderung zugelassen sein.
- Bei Mitzulassung (Zulassungsbesitzgemeinschaft) einer nicht behinderten Person entfällt die Steuerbefreiung.
- Es ist nicht erforderlich, dass die/der behinderte Zulassungsbesitzer/in auch Versicherungsnehmer/in ist.
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Einreichung der Abgabenerklärung Kr 21:
- Die vollständig ausgefüllte Abgabenerklärung (Formular Kr 21) muss im Original beim Versicherungsunternehmen eingereicht werden.
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Nachweis der Körperbehinderung:
- Vorlage eines Ausweises gemäß § 29 b der Straßenverkehrsordnung oder
- Eintrag im Behindertenpass über die Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
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Vorwiegende Verwendung des Fahrzeugs für die persönliche Fortbewegung des Menschen mit Behinderungen:
- Das Fahrzeug muss zu mehr als 80 % für die persönlichen Zwecke des Menschen mit Behinderung genutzt werden.
- Nutzung durch Dritte ist zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit dem Menschen mit Behinderung erfolgt (z.B. Einkäufe, Fahrten zur Haushaltsführung).
- Eine Lenkerberechtigung (Führerschein) der Person mit Behinderung ist nicht erforderlich.
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Zulassung mehrerer Fahrzeuge:
- Ohne Wechselkennzeichen: Nur ein Fahrzeug ist steuerbefreit, wobei die Person mit Behinderung entscheiden kann, welches Fahrzeug die Befreiung erhält.
- Beide Fahrzeuge können steuerbefreit sein, wenn die zeitliche Überschneidung bei der Zulassung nicht länger als einen Monat dauert (z.B. bei Fahrzeugwechsel).
- Mit Wechselkennzeichen: Sind die Voraussetzungen erfüllt, sind alle unter dem Wechselkennzeichen betriebenen Fahrzeuge steuerfrei.
- Ohne Wechselkennzeichen: Nur ein Fahrzeug ist steuerbefreit, wobei die Person mit Behinderung entscheiden kann, welches Fahrzeug die Befreiung erhält.
Überprüfung und Beginn der Steuerfreiheit:
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Nachweise:
- Die dem Nachweis der Körperbehinderung dienenden Unterlagen sind im Original dem Versicherungsunternehmen vorzulegen.
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird keine motorbezogene Versicherungssteuer erhoben.
- Die Abgabenerklärung Kr 21 bleibt beim Versicherungsunternehmen.
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Beginn der Steuerfreiheit:
- Ab dem Zeitpunkt der Überreichung der Abgabenerklärung (Kr 21).
- Bei Postübermittlung gilt der Tag des Poststempels.
- Zeitdifferenzen zwischen Fahrzeugzulassung und Einreichung der Abgabenerklärung sind unerheblich.
- Reicht die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer den Nachweis der Behinderung später ein, wird die Steuerbefreiung rückwirkend ab Überreichung der Abgabenerklärung gewährt.
Wegfall der Steuerbefreiung:
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Fehlen der Voraussetzungen von Anfang an:
- Beispiel: Das Fahrzeug ist auf eine nicht behinderte Person zugelassen.
- Das Finanzamt erlässt einen Bescheid, dass keine Steuerfreiheit besteht (§ 92 Abs. 1 lit. c Bundesabgabenordnung).
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Nachträglicher Wegfall der Voraussetzungen:
- Beispiel: Das Fahrzeug wird nicht mehr vorwiegend für die Fortbewegung des Menschen mit Behinderung genutzt.
- Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag des Wegfalls der Voraussetzungen.
- Die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, das Versicherungsunternehmen unverzüglich über den Wegfall der Voraussetzungen zu informieren (§ 4 Abs. 4 VersStG).
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025