Steuerliche Behandlung von Lebensmittelspenden Im Folgenden werden häufig gestellte Fragen zur umsatz- und ertragsteuerlichen Behandlung von Lebensmittelspenden an Einrichtungen mit Spendenbegünstigungsbescheid beantwortet.

1. Welche Erleichterungen im Bereich der Umsatzsteuer enthält das AbgÄG 2024 für Lebensmittelspenden?

§ 6 Abs. 1 Z 5a UStG 1994 regelt, dass für Spenden von in Anlage 1 UStG 1994 genannten Lebensmitteln sowie von nichtalkoholischen Getränken (kurz: Lebensmittel) keine Umsatzsteuer mehr anfällt (sogenannte „echte Umsatzsteuerbefreiung“). Voraussetzung ist, dass der Spendenempfänger eine durch Bescheid spendenbegünstigte Einrichtung ist und die Spende der Erfüllung mildtätiger Zwecke dient. Wer der Spender ist, ist nicht maßgeblich (z.B. Landwirt, Lebensmittelproduzent, -händler, Hilfsorganisation).

2. Welche Spenden sind begünstigt?

Neben den in Anlage 1 UStG 1994 genannten Lebensmitteln (z.B. Obst und Gemüse, Milch(erzeugnisse), Fleisch und Fisch) ist auch die Spende von nichtalkoholischen Getränken von der Umsatzsteuer befreit. Unter nichtalkoholischen Getränken sind Getränke zu verstehen, die einen Alkoholgehalt von maximal 0,5 Volumenprozent aufweisen.

3. Ab wann gilt diese Regelung?

Die Steuerbefreiung gilt für Spenden der genannten Lebensmittel und Getränke an begünstigte Einrichtungen ab dem 1. August 2024.

4. Wer gilt als begünstigter Spendenempfänger?

Nur Lebensmittelspenden, die an Einrichtungen gespendet werden, die über einen Begünstigungsbescheid gemäß § 4a EStG 1988 verfügen und der Erfüllung mildtätiger Zwecke dienen, sind umsatzsteuerfrei. Eine abgabenrechtliche Begünstigung gemäß §§ 34 ff BAO allein ist nicht ausreichend.

Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind nach § 37 BAO solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

5. Woher weiß ich, dass ich an einen begünstigten Spendenempfänger spende?

Der Spender der Lebensmittel hat nachzuweisen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen zur Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung erfüllt sind. Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.

Da Einrichtungen, für die ein aufrechter Spendenbegünstigungsbescheid vorliegt, ohnedies in der Liste begünstigter Einrichtungen des BMF enthalten sind, ist es nicht erforderlich, eine Kopie des Begünstigungsbescheides vom Spendenempfänger anzufordern. Eine Abfrage der Liste begünstigter Einrichtungen des BMF (Kennzeichnung „SO“) ist daher ausreichend (weiterführende Informationen zur Spendenbegünstigung).

Da sich in der Liste begünstigter Einrichtungen mit Kennzeichnung „SO“ jedoch nicht ausschließlich Einrichtungen befinden, die mildtätige Zwecke ausüben, ist darüber hinaus jährlich eine (formlose) Bestätigung des Spendenempfängers einzuholen, dass er mildtätige Zwecke verfolgt.

6. Ist es für Spendenempfänger begünstigungsschädlich, gespendete Lebensmittel an andere begünstigte Spendenempfänger weiterzugeben?

Auch bei der Weitergabe von einer spendenbegünstigten, mildtätigen Organisation an eine andere spendenbegünstigte, mildtätige Organisation greift die Umsatzsteuerbefreiung. Zu beachten ist jedoch, dass durch die entgeltliche Weitergabe der Spenden ein begünstigungsschädlicher Betrieb entstehen könnte (vgl VereinsR Rz 180 ff).

7. Bleibt das Recht auf Vorsteuerabzug des Spenders für gespendete Lebensmittel aufrecht?

Da es sich um eine „echte Steuerbefreiung“ handelt, bleibt das Recht auf Vorsteuerabzug für die gespendeten Lebensmittel bestehen.

Beispiele

1. Ein regelbesteuerter Landwirt kann den Vorsteuerabzug für das Saatgut auch geltend machen, wenn das Gemüse später gespendet wird, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 5a UStG 1994 (begünstigter Spendenempfänger, Erfüllung mildtätiger Zwecke) vorliegen.

2. Ein Produzent von Süßwaren kann den Vorsteuerabzug für Kakao, Zucker, Nüsse etc. auch geltend machen, wenn die Schokoladentafeln später gespendet werden, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 5a UStG 1994 (begünstigter Spendenempfänger, Erfüllung mildtätiger Zwecke) vorliegen.

8. Muss ein gesonderter Übergabe- bzw. Übernahmenachweis der Lebensmittelspenden erbracht werden?

Ein gesonderter Übergabe- bzw. Übernahmenachweis der gespendeten Waren ist nach § 6 Abs. 1 Z 5a UStG 1994 nicht erforderlich. Es gelten – wie beispielsweise beim Verkauf oder der Vernichtung von Waren – die allgemeinen Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten der Bundesabgabenordnung (BAO).

9. Welcher Wert ist für Zwecke der Einkommensteuerermittlung anzusetzen?

Bei umsatzsteuerbefreiten Lebensmittel- oder Getränkespenden ist der Buchwert im Zeitpunkt der Zuwendung als Betriebsausgabe anzusetzen. Der Buchwert (§ 6 EStG 1988) ist den Büchern zu entnehmen, somit ist keine gesonderte Wertermittlung notwendig.

Bei Spenden als Betriebsausgabe hat der Spendenempfänger dem Spender auf dessen Verlangen eine Spendenbestätigung auszustellen (§ 4a Abs. 7 Z 7 EStG 1988). Sachzuwendungen sind im Rahmen der Spendenbestätigung durch den Spendenempfänger nicht zu bewerten (EStR 2000 Rz 1341).

Letzte Aktualisierung: 30. August 2024