Steuergegenstand
Hinweis
Bis 30. Juni 2021 richtete sich die NoVA nach der Einordnung der Kraftfahrzeuge in die jeweiligen Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur.
Seit 1. Juli 2021 richtet sich die NoVA nach der Einordnung der Kraftfahrzeuge in die jeweiligen Fahrzeugklassen im Sinne des § 3 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967).
Die Klassifizierung des Kraftfahrzeuges kann dem Typenschein, dem Einzelgenehmigungsbescheid bzw. der EG-/EU-Übereinstimmungsbescheinigung entnommen werden.
Welche Fahrzeuge unterliegen der NoVA (Steuergegenstand)
Motorräder
Steuergegenstand der NoVA sind Krafträder, Kraftfahrzeuge mit drei Rädern sowie vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e. Haben diese einen Hubraum von nicht mehr als 125 Kubikzentimeter (cm3), sind sie vom Anwendungsbereich der NoVA ausgeschlossen und damit nicht steuerbar.
Krafträder der Klassen L1e, L2e und L6e unterliegen nicht der NoVA.
Personenkraftwagen
Steuergegenstand der NoVA sind Personen- und Kombinationskraftwagen der Klasse M1.
Leichte Lastkraftwagen
Seit 1. Juli 2021 unterliegen auch Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg (leichte Nutzkraftwagen der Klasse N1) der NoVA.
Wohnmobile / Reisemobile
Da Wohnmobile als Personen- und Kombinationskraftwagen der Klasse M1 eingestuft werden, unterliegen sie der NoVA.
Quads
Da die Einstufung der Kraftfahrzeuge nach dem KFG 1967 maßgeblich ist, unterliegen Quads der Klasse L7e mit einem Hubraum über 125 cm3 der NoVA. Bei einer Einstufung unter die Fahrzeugklasse T unterliegt das Kraftfahrzeug nicht der NoVA.
Anhänger
Anhänger (z.B. Wohnwagen) fallen nach dem KFG 1967 nicht unter den Kraftfahrzeugbegriff und unterliegen somit nicht der NoVA.
Oldtimer
Historische Fahrzeuge gemäß § 2 Abs 1 Z 43 KFG 1967 (Oldtimer) stellen nach § 2 Abs 1 NoVAG 1991 keine Kraftfahrzeuge im Sinne des NoVAG 1991 dar und unterliegen somit nicht der NoVA.