Umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer Anfrage der KSW vom 21.2.2023
In der Praxis stellt sich vielfach die Frage, ob in Anlehnung an die umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von Dienstfahrrädern, zur ausschließlichen privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer gegen Entgelt auch bei der Überlassung eines E-Dienstpersonenkraftfahrzeuges gegen Gehaltsumwandlung ein Leistungsaustausch (Überlassung gegen Entgelt) vorliegt. In der Folge ist die 10 %-Grenze des § 12 Abs 2 Z 1 lit a UStG 1994 erfüllt und es liegt eine ausschließliche betriebliche Nutzung vor.
Beantwortung:
Grundsätzlich sind die zitierten Aussagen der Erledigung GZ 2022-0.186.288 zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines Dienstfahrrades zur ausschließlichen privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer gegen Entgelt auch auf vergleichbare Überlassungen von Pkw oder Kombinationskraftwagen (Kombi) mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer anzuwenden. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinzuweisen, dass § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 von § 12 Abs 2 Z 2a UStG 1994 unberührt bleibt. Da für Pkw oder Kombis § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988 bzw. § 12 Abs 1 Z 2 KStG 1988 in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr. 466/2004 zu beachten ist, kann für derartige Kfz, wenn deren Anschaffungskosten überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) darstellen (Anschaffungskosten über 80.000 Euro), der Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht werden. Eine unternehmerische Nutzung, wie bspw. eine Vermietung, ändert an diesem Umstand nichts.