Altlastenbeitrag

Das Altlastensanierungsgesetz stellt die rechtliche Grundlage der Finanzierung der Sanierung von Altlasten dar. Die Finanzierung dieser Maßnahmen erfolgt über den vom Zollamt Österreich zu erhebenden Altlastenbeitrag.

Gegenstand des Beitrags

Dem Altlastenbeitrag unterliegen das

  • Ablagern auf einer Deponie bzw. das Befördern zum Ablagern auf einer gleichwertigen Deponie außerhalb des Bundesgebietes,
  • mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung bzw. das Befördern von Abfällen zu dieser Tätigkeit außerhalb des Bundesgebietes,
  • mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung bzw. das Befördern von Abfällen zu dieser Tätigkeit außerhalb des Bundesgebietes,
  • Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder den Bergversatz mit Abfällen bzw. das Befördern von Abfällen zu dieser Tätigkeit außerhalb des Bundesgebietes,
  • sonstige Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde bzw. das Befördern von Abfällen zu dieser Tätigkeit außerhalb des Bundesgebietes,
  • Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2013; nicht als Verbrennung gilt der Einsatz von Ersatzrohstoffen gemäß § 3 Z 20 der Abfallverbrennungsverordnung mit einem Aschegehalt von mindestens 80 Prozent bezogen auf die Trockenmasse bzw. das Befördern von Abfällen zu dieser Tätigkeit außerhalb des Bundesgebietes,
  • Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten bzw. das Befördern von Abfällen zu dieser Tätigkeit außerhalb des Bundesgebietes und
  • Einbringen von Abfällen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle, in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen oder das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Produkten für das Einbringen in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle, bzw. für das Befördern von Abfällen zu dieser Tätigkeit außerhalb des Bundesgebietes.

Beitragssätze

Der Altlastenbeitrag beträgt je angefangene Tonne für das Ablagern auf einer Deponie bzw. das Befördern zum Ablagern auf einer gleichwertigen Deponie außerhalb des Bundesgebietes, für

  • Bodenaushub-, Inertabfall- oder Baurestmassendeponien
    ab 1. Jänner 2008 ……………………………………………8,00 Euro
    ab 1. Jänner 2012 ……………………………………………9,20 Euro,
  • Reststoffdeponien
    ab 1. Jänner 2008 ……………………………………………18,00 Euro
    ab 1. Jänner 2012 ……………………………………………20,60 Euro und bei
  • Massenabfalldeponien oder Deponien für gefährliche Abfälle
    ab 1. Jänner 2008 ……………………………………………26,00 Euro
    ab 1. Jänner 2012 ……………………………………………29,80 Euro.

Werden Abfälle zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes befördert, sind bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit die Kriterien der Deponie(unter)klasse gemäß Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, insbesondere die wesentlichen Abfallannahmekriterien und die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen.

Der Altlastenbeitrag beträgt je angefangene Tonne für das

  • mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung bzw. das Befördern von Abfällen zu dieser Tätigkeit außerhalb des Bundesgebietes,
  • mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung bzw. das Befördern von Abfällen zu dieser Tätigkeit außerhalb des Bundesgebietes,
  • Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder den Bergversatz mit Abfällen bzw. das Befördern von Abfällen zu dieser Tätigkeit außerhalb des Bundesgebietes,
  • sonstige Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde bzw. das Befördern von Abfällen zu dieser Tätigkeit außerhalb des Bundesgebietes,

für

  • Aushubmaterial oder
    Baurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, oder
    sonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, einhalten
    ab 1. Jänner 2008……………………………………………8,00 Euro
    ab 1. Jänner 2012……………………………………………9,20 Euro, und für
  • alle übrigen Abfälle
    ab 1. Jänner 2008……………………………………………87,00 Euro.

Der Altlastenbeitrag beträgt je angefangene Tonne für das

  • Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, bzw. das Befördern von Abfällen zu dieser Tätigkeit außerhalb des Bundesgebietes
    ab 1. Jänner 2006……………………………………………7,00 Euro
    ab 1. Jänner 2012……………………………………………8,00 Euro,
  • Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten bzw. das Befördern von Abfällen zu dieser Tätigkeit außerhalb des Bundesgebietes

    ab 1. Jänner 2006……………………………………………7,00 Euro
    ab 1. Jänner 2012……………………………………………8,00 Euro, und für
  • Einbringen von Abfällen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle, in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen oder das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Produkten für das Einbringen in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle, bzw. für das Befördern von Abfällen zu dieser Tätigkeit außerhalb des Bundesgebietes

    ab 1. Jänner 2008……………………………………………7,00 Euro
    ab 1. Jänner 2012……………………………………………8,00 Euro.

Hier finden sie eine tabellarische Übersicht über die Beitragsätze ab 1. Jänner 2008:

Beitragsbefreiungen

Von der Beitragspflicht ausgenommen sind

  • Berge (taubes Gestein) und Abraummaterial, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeit dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegt; Schlämme und flüssige Rückstände, die bei der Rohstoffgewinnung gemäß Mineralrohstoffgesetz anfallen und wieder in die ursprünglichen Lagerstätten zurückgeführt werden (§ 3 Abs. 1a Z 1 Altlastensanierungsgesetz).
  • Radioaktive Stoffe gemäß dem Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969 (§ 3 Abs. 1a Z 2 Altlastensanierungsgesetz).
  • Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich (§ 3 Abs. 1a Z 3 Altlastensanierungsgesetz).
  •  Abfälle, sofern diese im Einklang mit den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans gemäß § 8 AWG 2002 für Aushubmaterialien, für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden (§ 3 Abs. 1a Z 4 Altlastensanierungsgesetz).
  • Aushubmaterial, das durch Ausheben oder Abräumen von natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund – auch nach Umlagerung oder Behandlung – anfällt und nicht mehr als 30 Volumsprozent an mineralischen bodenfremden Bestandteilen, z. B. mineralischen Baurestmassen, sowie nicht mehr als drei Volumsprozent an organischen bodenfremden Bestandteilen (z. B. Kunststoff, Holz, Papier) enthält, sofern
    • die bodenfremden Bestandteile schon vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund enthalten waren,
    • das Aushubmaterial entweder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Bodenaushubdeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 1 und 2), BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016 oder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Inertabfalldeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, oder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, einhält und
    • dieses auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wird (§ 3 Abs. 1a Z 5a Altlastensanierungsgesetz)
  • Aushubmaterial von Tunnelbauvorhaben, das nicht mehr als zehn Volumsprozent Spritzbeton und nicht mehr als ein Volumsprozent organische Bestandteile enthält, und Gleisaushubmaterial, das nicht mehr als 20 Volumsprozent Gleisschotter enthält, sofern diese die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, einhalten und auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert werden (§ 3 Abs. 1a Z 5b Altlastensanierungsgesetz). 
  • Recycling-Baustoffe, die nach den Vorgaben des 3. Abschnitts der Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2016, hergestellt und verwendet werden und im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden (§ 3 Abs. 1a Z 6 Altlastensanierungsgesetz). 
  • Recycling-Baustoffe, die im Einklang mit den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans gemäß § 8 AWG 2002 für Aushubmaterialien hergestellt und verwendet werden und im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden (§ 3 Abs. 1a Z 6a Altlastensanierungsgesetz).
  • Abfälle mit hohem biogenen Anteil gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, welche für eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 oder 3 Altlastensanierungsgesetz (Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage oder Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten) verwendet werden (§ 3 Abs. 1a Z 7 Altlastensanierungsgesetz).
  • Tierische Nebenprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S 1, welche nach der in Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, ABl. Nr. L 54 vom 25.02.2011 S 1, genannten Methode 1 verarbeitet wurden und für eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 oder 3 Altlastensanierungsgesetz (Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage oder Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten) verwendet werden (§ 3 Abs. 1a Z 8 Altlastensanierungsgesetz).
  • Nicht gefährliche Schlämme aus Anlagen zur Behandlung von Abwässern, sofern die Schlämme für eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 oder 3 Altlastensanierungsgesetz (Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage oder Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten) verwendet werden (§ 3 Abs. 1a Z 9 Altlastensanierungsgesetz).
  • Rückstände aus dem Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2013, sofern diese Rückstände auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert oder zulässigerweise im Bergversatz verwendet werden (§ 3 Abs. 1a Z 10 Altlastensanierungsgesetz).
  • Stahlwerksschlacken, die im technisch notwendigen Ausmaß zulässigerweise im Ingenieur- und Straßenbau für die Herstellung einer Tragschicht mit gering durchlässiger Deckschicht verwendet werden, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass die erforderliche Qualität gegeben ist (§ 3 Abs. 1a Z 11 Altlastensanierungsgesetz).

Wer eine der vorstehenden Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß den Abs. 1a bis 3c in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen dem Zollamt oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde (§ 21 Altlastensanierungsgesetz) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen.

  • Umlagern von Abfällen innerhalb einer Deponie (§ 3 Abs. 2 Z 1 Altlastensanierungsgesetz).
  • Durchführen einer beitragspflichtigen Tätigkeit, soweit für diese Abfälle bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde (§ 3 Abs. 2 Z 2 Altlastensanierungsgesetz).
  • Eine Rekultivierungsschicht oder eine temporäre Oberflächenabdeckung, die den Vorgaben gemäß Anhang 3 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, entspricht. Wer diese Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß den Abs. 1a bis 3c in Anspruch nehmen will, hat auf Verlangen dem Zollamt oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde (§ 21 Altlastensanierungsgesetz) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für diese Ausnahme vorliegen (§ 3 Abs. 3a Altlastensanierungsgesetz).
  • Abfälle aus Abbruchmaßnahmen, die auf einer Inertabfalldeponie abgelagert werden dürfen, wenn
    1. die Gemeinde bestätigt, dass
    a) das abzubrechende Gebäude in den wesentlichen Teilen vor 1955 errichtet wurde,
    b) der überwiegende Anteil der Abbruchabfälle einer Verwertung zugeführt wurde und
    2. die abzulagernde Masse, die von einer Liegenschaft stammt, 200 Tonnen nicht überschreitet und
    3. der Abgabenvorteil nachweislich an den Bauherrn weitergegeben wird.
    Der Nachweis ist durch eine Bestätigung der Gemeinde, in der die Abbruchmaßnahmen erfolgten, aus der ersichtlich ist, dass das abzubrechende Gebäude in den wesentlichen Teilen vor 1955 errichtet wurde und dass der überwiegende Anteil der Abbruchabfälle einer Verwertung zugeführt wurde, zu erbringen (§ 3 Abs. 3b Altlastensanierungsgesetz).
  • Ablagern gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Altlastensanierungsgesetz, das Verbrennen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 Altlastensanierungsgesetz und das Befördern gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 Altlastensanierungsgesetz von Abfällen, die nachweislich und unmittelbar durch Katastrophenereignisse, insbesondere durch Hochwasser, Erdrutsche, Vermurungen und Lawinen, angefallen sind. Der Nachweis ist durch eine Bestätigung der Gemeinde, in der das Katastrophenereignis stattgefunden hat, zu erbringen. Aus der Bestätigung muss ersichtlich sein, dass die Abfälle unmittelbar durch Katastrophenereignisse angefallen sind. Sofern der Beitragsschuldner nicht selbst Geschädigter der Katastrophenereignisse ist, gilt die Beitragsfreiheit nur dann, wenn der Abgabenvorteil an den Geschädigten der Katastrophenereignisse weitergegeben wird. Dies ist vom Beitragsschuldner in geeigneter Weise auf Rechnungen, Lieferscheinen oder Wiegezetteln für seine Kunden ersichtlich zu machen. Als Geschädigter im Sinne dieser Bestimmung gilt derjenige, der die Kosten der Behandlung zu tragen hat (§ 3 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz).

Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist

  • der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wird,
  • im Fall des Beförderns von gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a Altlastensanierungsgesetz außerhalb des Bundesgebietes die notifizierungspflichtige Person,
  • in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet.

Wenn festgestellt wird, dass eine Beitragsbefreiung für Recycling-Baustoffe nur deshalb nicht zum Tragen kommt, weil die Vorgaben 

  • des 3. Abschnittes der Recycling-Baustoffverordnung oder 
  • des Bundes-Abfallwirtschaftsplans für Aushubmaterialien

nicht eingehalten worden sind, ist als Beitragsschuldner der Hersteller der Recycling-Baustoffe heranzuziehen.

Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage ist die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen.

Wer eine beitragspflichtige Tätigkeit durchführt, hat sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen. Über jede durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen.

Erhebung des Beitrags

Der Altlastenbeitrag ist eine Selbstbemessungsabgabe. Das heißt, dass der Beitragschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem für die Erhebung des Beitrags zuständigen Zollamt Österreich einzureichen hat, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Eine Übermittlung von Anmeldungen in Papierform ist nur mehr in jenen Fällen vorgesehen, in denen die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung im elektronischen Weg fehlen. Die elektronische Abgabe der Anmeldung hat über die Anwendung Altlastenbeitrag Informationssystem Zoll (AbisZ) in FinanzOnline zu erfolgen. Für papiermäßige Anmeldungen ist der dafür in der Formulardatenbank aufgelegte amtliche Vordruck Alb 4 zu verwenden.

Sofern ein Beitragsschuldner an einem Standort eine beitragspflichtige Tätigkeit durchführt, hat er für diesen Standort auch die Menge jener Abfälle anzugeben, die gemäß § 3 Abs. 1a bis 4 Altlastensanierungsgesetz beitragsfrei ist, und allenfalls erforderliche Bestätigungen beizulegen.