HinweisgeberInnenschutzgesetz Whistleblower-Stelle für Rechtsverletzungen
Mit dem HinweisgeberInnenschutzgesetz (BGBl. I 2023/6) wurde die EU-Whistleblower-Richtlinie umgesetzt.
Zur – auf Wunsch auch anonymen – Meldung von Missständen und Rechtsverletzungen in folgenden Bereichen steht daher eine Meldestelle für folgende Verstöße zur Verfügung.
- Öffentliches Auftragswesen,
- Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
- Produktsicherheit und -konformität,
- Verkehrssicherheit,
- Umweltschutz,
- Strahlenschutz und nukleare Sicherheit,
- Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
- öffentliche Gesundheit,
- Verbraucherschutz,
- Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen,
- Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den Paragraphen 302 bis 309 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974,
- Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne von Artikel 325, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie gemäß besonderen Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen;
- Verletzungen von Binnenmarktvorschriften im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AEUV, sowie für Verletzungen von Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen und Verletzungen von Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuervorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.
Über diese Meldestelle sind Meldungen in folgenden Bereichen nicht möglich:
- die Verschwiegenheitspflichten der gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe;
- Informationen, die vom Recht der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare sowie der Wirtschaftstreuhandberufe Ausübenden auf Verschwiegenheit umfasst sind (§ 9 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, § 37 der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, § 80 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 137/2017), einschließlich vertraglicher Vereinbarungen, die zur Wahrung der Verschwiegenheit mit Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen oder Aufsichtsorganen einer Rechtsanwalts-Gesellschaft sowie Beschäftigten oder Hilfspersonen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare oder der Wirtschaftstreuhänderinnen und -treuhänder getroffen wurden;
- Vergabeverfahren, die von folgenden Bundesgesetzen über die Vergabe ausgenommen sind:
- Vergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, gemäß dessen § 9 Abs. 1 Ziffer 3, 4 und 5 sowie § 178 Abs. 1 Ziffer 3, 4 und 5 ausgenommen sind,
- Vergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, gemäß dessen § 8 Abs. 1 Ziffer 2, 3 und 4 ausgenommen sind,
- Vergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, gemäß dessen § 9 Abs. 1 Ziffer 1 und 5 ausgenommen sind;
- die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, ab Vorliegen eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs. 3 StPO),
- Informationen, die einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft in einem Seelsorgegespräch anvertraut wurden.
Meldungen können von folgenden Personen erstattet werden:
- Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen,
- an das Bundesministerium für Finanzen überlassene Arbeitskräfte,
- Bewerberinnen oder Bewerber um eine Stelle, Praktikantinnen oder Praktikanten, Volontärinnen oder Volontäre beim Rechtsträger oder sonstige beim Bundesministerium für Finanzen Auszubildende,
- selbständig erwerbstätige Personen,
- Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Bundesministeriums für Finanzen oder
- Personen, die unter der Aufsicht und Leitung eines Auftragnehmers, einer Auftragnehmerin, eines Subunternehmers oder einer Subunternehmerin des Bundesministeriums für Finanzen oder dessen Lieferantinnen oder Lieferanten arbeiten oder arbeiteten.
Für das Bundesministerium für Finanzen fungiert die Bundesdisziplinarbehörde als Meldestelle. Meldungen im Sinne des HinweisgeberInnenschutzgesetzes können das Bundesministerium für Finanzen betreffend unter folgendem Link eingegeben werden: