Multilaterales Instrument (MLI)
Hier finden Sie alle relevanten Informationen zum Mehrseitigen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (sogenanntes Multilaterales Instrument oder MLI) sowie die weiterführenden Links zum Text des Übereinkommens.
Tipp
Aktuelles zum MLI: Bericht an den Nationalrat zum Umsetzungsstand des MLI
Was ist das MLI?
Das MLI dient der Umsetzung des Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) Aktionsplans in die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der teilnehmenden Staaten. Der Begriff „BEPS“ bezeichnet dabei Maßnahmen der aggressiven internationalen Steuerplanung, durch die Gewinne künstlich an Orte verlagert werden, an denen sie nicht oder nur niedrig besteuert werden. Daher zielt der BEPS-Aktionsplan der OECD/G20-Staaten darauf ab, sicherzustellen, dass Gewinne an dem Ort besteuert werden, an dem die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit, durch die sie erzielt werden, ausgeübt wird und an dem die Wertschöpfung stattfindet. Der BEPS-Aktionsplan umfasst 15 Maßnahmen, die unterschiedliche Themenbereiche ansprechen (siehe im Detail die OECD Website: BEPS-Aktionspunkte). Das MLI wurde als Teil des Aktionspunkts 15 des BEPS-Aktionsplans ausgearbeitet.
Am 7. Juni 2017 wurde das MLI in einer ersten Unterzeichnungszeremonie von 67 Staaten und Jurisdiktionen unterzeichnet, bis November 2022 kamen 33 weitere hinzu. Das MLI wurde am 29. Juni 2017 im Nationalrat und am 5. Juli 2017 im Bundesrat beschlossen (BGBl III Nr. 93/2018) und am 22. September 2017 von Österreich - als dem ersten Staat - durch Urkundenhinterlegung ratifiziert. Nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden Österreichs und vier weiterer Signatarstaaten (Isle of Man, Jersey, Polen und Slowenien) bei der OECD als dem Verwahrer trat das MLI für diese fünf Signatarstaaten am 1. Juli 2018 in Kraft.
2023 wurde der Anwendungsbereich des MLI für Österreich durch eine nachträgliche Änderung der Vorbehalte und Notifikationen zum Zeitpunkt der Ratifikation erweitert. Die geänderten Notifikationen und Vorbehalte wurden am 29. März 2023 vom Nationalrat und am 14. April 2023 vom Bundesrat beschlossen (BGBl III Nr. 145/2023). Die neue Urkunde wurde am 28. August 2023 beim Verwahrer hinterlegt und ist am 30. August 2023 mit der Mitteilung durch den Depositar in Kraft getreten.
Die Liste der unterzeichnenden und ratifizierenden Staaten findet sich auf der Webseite des Verwahrers (Link zu "MLI Signatories and Parties"). Der aktuelle Geltungsbereich des MLI wird außerdem laufend im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (siehe die geltende Fassung im RIS).
Wie wirkt das MLI auf die österreichischen DBA?
Das MLI umfasst insbesondere Maßnahmen der BEPS-Aktionspunkte 2 (Hybride Gestaltungen), 6 (Verhinderung von Abkommensmissbrauch), 7 (Verhinderung der künstlichen Umgehung des Status als Betriebstätte) sowie 14 (Streitbeilegungsmechanismen). Durch das MLI werden diese Maßnahmen für die DBA der unterzeichnenden Staaten direkt wirksam. Das MLI wurde darauf ausgelegt, einen möglichst breiten Konsens der teilnehmenden Staaten zu ermöglichen. Folglich bietet es den teilnehmenden Staaten sehr viele Wahlrechte und Alternativen, sowohl hinsichtlich der DBA, die vom Anwendungsbereich erfasst werden sollen, als auch hinsichtlich der umzusetzenden Maßnahmen. Daher muss jeder Staat bei der Unterzeichnung eine Mitteilung („Notifikation“) abgeben, auf welche DBA das MLI Anwendung finden soll und welche Maßnahmen damit umgesetzt werden sollen. Diese Mitteilung stellt somit die Position des jeweiligen Staates dar.
Um die Wirkung des MLI hinsichtlich eines bestimmten DBA festzustellen, ist es daher erforderlich, die Positionen der Abkommenspartner zu überprüfen. Die Positionen der unterzeichnenden und ratifizierenden Staaten können auf der Website des Verwahrers abgerufen werden (Link; für die österreichische Position siehe auch die weiterführenden Dokumente). Die Abstimmung der Positionen hinsichtlich der jeweiligen DBA wurde bereits von der OECD vorgenommen und kann auf ihrer Homepage abgerufen werden (Link). Gemeinsam mit dem Text des MLI wurde auch das Explanatory Statement ausgearbeitet und angenommen. Das Explanatory Statement dient der Klarstellung der Vorgehensweise des MLI und der Auswirkungen jeder seiner Bestimmungen auf die DBA, welche vom Anwendungsbereich des MLI erfasst sind. Somit widerspiegelt das Explanatory Statement die Auffassung der Verhandlungsführer des MLI. Das Explanatory Statement nimmt jedoch grundsätzlich nicht zur Auslegung der Inhalte des MLI Stellung. Hierfür sind die Berichte zum jeweils relevanten BEPS-Aktionspunkt heranzuziehen.
Welche DBA sind konkret vom MLI betroffen?
Das MLI ist nur für jene österreichischen DBA relevant, die als "covered tax agreement" (zu änderndes DBA) von Österreich notifiziert wurden. Von den derzeit 91 in Geltung stehenden bzw unterzeichneten österreichischen DBA wurden 2018 in einem ersten Schritt 38 Abkommen, bei der Erweiterung 2022 weitere 34 Abkommen dem sachlichen Anwendungsbereich des MLI unterworfen. Sobald das MLI für ein bestimmtes DBA in Kraft tritt, wird eine synthetisierte Version davon erstellt, um die Änderungen aufgrund des MLI sichtbar zu machen. Sie finden die synthetisierten Versionen in der DBA-Liste (Link) bei den jeweiligen DBA-Partnerstaaten. Mit der zweiten Notifikation wurde der sachliche Anwendungsbereich 2023 um weitere 34 Abkommen erweitert.
Weiterführende Dokumente und Informationen:
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl III Nr. 93/2018)
- Abkommenstext (deutsch, englisch, französisch)
- Vorbehalte und Notifikationen Österreichs aus Anlass der Ratifikation (deutsch, englisch)
- Vorbehalte und Notifikationen Österreichs in 2023 (deutsch, englisch)
- Explanatory Statement (englisch (PDF, 555 KB), französisch (PDF, 871 KB))
- Bericht an den Nationalrat zum Umsetzungsstand des MLI
- OECD Webseite: BEPS-Aktionspunkte
- OECD Webseite: Antworten der Konferenz der Vertragsparteien zu Auslegungsfragen