Steuersatz vor dem 1. Oktober 2020

Hier erhalten Sie nähere Informationen zur Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge mit einem Erstzulassungsdatum bis 30. September 2020.

Hinweis

Für Kraftfahrzeuge, die bis 30. September 2020 erstmalig zugelassen wurden, gilt folgender Steuersatz. Maßgeblich ist ausschließlich die erstmalige (unionsweite oder weltweite) Zulassung; spätere Zulassungen haben keinen Einfluss auf den anwendbaren Steuersatz. Der Steuersatz für Kraftfahrzeuge, die ab dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen werden, ist hier abrufbar.

Der Steuersatz hängt sowohl von der Art des Kraftfahrzeugs als auch von der Zahlungsweise der Versicherungsprämie (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich) ab.
Die motorbezogene Versicherungssteuer wird für jeden Monat berechnet, in dem ein Versicherungsvertrag für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht.

Hinweis

BMF NoVA Rechner
Mit Hilfe des NoVA Rechners des Bundesministeriums für Finanzen (Offizieller NoVA Rechner des BMF | Bundesministerium für Finanzen (haude.at)) können Sie die für Ihr Kraftfahrzeug anfallende motorbezogene Versicherungssteuer schnell und unkompliziert ermitteln.

Motorräder (Klassen laut Zulassungsbescheinigung: L1e, L2e, L3e, L4e und L5e)

Für Kraftfahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e mit rein elektrischem Antrieb, deren Leistung des Elektromotors 4 Kilowatt übersteigt, beträgt die Steuer pro Monat:

0,50 Euro je Kilowatt der um 5 Kilowatt verringerten Nenndauerleistung des Elektromotors 
(jedoch mindestens 2 Euro).


Beispiele
Motorrad (Zweirädriges Kraftrad der Klasse L3e) 7 kW;
(7 kW  5 kWx 0,50 Euro = 1,00 Euro pro Monat
Mindeststeuersatz 2,00 Euro pro Monat = 24,00 Euro pro Jahr

Motorrad (Zweirädriges Kraftrad der Klasse L3e) 15 kW;
(15 kW  5 kWx 0,50 Euro = 5,00 Euro pro Monat = 60,00 Euro pro Jahr

Für Kraftfahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e mit anderem Antrieb, deren Hubraum 100 Kubikzentimeter übersteigt, beträgt die Steuer pro Monat:

  • 0,025 Euro je Kubikzentimeter Hubraum pro Monat bei jährlicher Zahlung
  • 0,0265 Euro je Kubikzentimeter Hubraum pro Monat bei halbjährlicher Zahlung
  • 0,027 Euro je Kubikzentimeter Hubraum pro Monat bei vierteljährlicher Zahlung
  • 0,0275 Euro je Kubikzentimeter Hubraum pro Monat bei monatlicher Zahlung

Personenkraftwagen (Klasse laut Zulassungsbescheinigung: M1)

Bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen und rein elektrischem Antrieb, beträgt die Steuer pro Monat:

  • Leistungskomponente:
    Nenndauerleistung des Elektromotors in Kilowatt verringert um 45 Kilowatt (jedoch mindestens 10 Kilowatt)
    – für die ersten 35 Kilowatt 0,25 Euro,
    – für die nächsten 25 Kilowatt 0,35 Euro,
    – und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,45 Euro;

    + (Plus)
  • Gewichtskomponente:
    Eigengewicht in Kilogramm verringert um 900 Kilogramm (jedoch mindestens 200 Kilogramm)
    – für die ersten 500 Kilogramm 0,015 Euro,
    – für die nächsten 700 Kilogramm 0,030 Euro,
    – und für die darüber hinausgehenden Kilogramm 0,045 Euro;

Beispiele

  • Personenkraftwagen (Klasse M1) 60 kW; 1.450 kg
    Leistungskomponente: (60 kW  45 kW) = 15 kW 
    – 15 kW x 0,25 Euro
    +
    Gewichtskomponente: (1.450 kg  900 kg) = 550 kg 
    – 500 kg x 0,015 Euro +
    – 50 kg x 0,030 Euro

= 12,75 Euro pro Monat = 153,00 Euro pro Jahr

  • Personenkraftwagen (Klasse M1) 70 kW; 1.750 kg
    Leistungskomponente: (70 kW  45 kW) = 25 kW 
    – 25 kW x 0,25 Euro
    +
    Gewichtskomponente: (1.750 kg  900 kg) = 850 kg 
    – 500 kg x 0,015 Euro +
    – 350 kg x 0,030 Euro

= 24,25 Euro pro Monat = 291,00 Euro pro Jahr

  • Personenkraftwagen (Klasse M1) 80 kW; 2.000 kg
    Leistungskomponente: (80 kW  45 kW) = 35 kW 
    – 35 kW x 0,25 Euro
    +
    Gewichtskomponente: (2.000 kg  900 kg) = 1.100 kg 
    – 500 kg x 0,015 Euro +
    – 600 kg x 0,030 Euro

= 34,25 Euro pro Monat = 411,00 Euro pro Jahr

  • Personenkraftwagen (Klasse M1) 100 kW; 2.000 kg
    Leistungskomponente: (100 kW  45 kW) = 55 kW 
    – 35 kW x 0,25 Euro +
    – 20 kW x 0,35 Euro
    +
    Gewichtskomponente: (2.000 kg  900 kg) = 1.100 kg 
    – 500 kg x 0,015 Euro +
    – 600 kg x 0,030 Euro

= 41,25 Euro pro Monat = 495,00 Euro pro Jahr

  • Personenkraftwagen (Klasse M1) 150 kW; 2.200 kg
    Leistungskomponente: (150 kW  45 kW) = 105 kW 
    – 35 kW x 0,25 Euro +
    – 25 kW x 0,35 Euro +
    – 45 kW x 0,45 Euro 
    +
    Gewichtskomponente: (2.200 kg  900 kg) = 1.300 kg 
    – 500 kg x 0,015 Euro +
    – 700 kg x 0,030 Euro +
    – 100 kg x 0,045 Euro

= 70,75 Euro pro Monat = 849,00 Euro pro Jahr

Bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen und anderem Antrieb, beträgt die Steuer pro Monat:

  • Für die ersten 24 kW der eingetragenen Leistung:
    0 Euro (unabhängig von der Zahlungsweise)
  • Für die nächsten 66 kW:
    0,62 Euro je kW (halbjährlich: 0,6572 Euro, vierteljährlich: 0,6696 Euro, monatlich: 0,682 Euro)
  • Für die nächsten 20 kW:
    0,66 Euro je kW (halbjährlich: 0,6996 Euro, vierteljährlich: 0,7128 Euro, monatlich: 0,726 Euro)
  • Für darüber hinausgehende kW:
    0,75 Euro je kW (halbjährlich: 0,795 Euro, vierteljährlich: 0,81 Euro, monatlich: 0,825 Euro)

Sonderregelungen:

  • Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Ottomotor) ohne geregelten Drei-Wege-Katalysator, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmalig zugelassen wurden, zahlen ab 1. Jänner 1995 einen Zuschlag von 20 %.
  • Oldtimer-Kraftfahrzeuge genießen keine Steuerbegünstigung. Für sie gilt der reguläre Steuertarif.
  • Bei Pkw mit Hybridantrieb wird ausschließlich die Leistung des Verbrennungsmotors als Bemessungsgrundlage herangezogen. 

Mindeststeuersatz:

Die Steuer beträgt mindestens:

  • 6,20 Euro monatlich bei jährlicher Prämienzahlung
    (halbjährlich: 6,572 Euro, vierteljährlich: 6,696 Euro, monatlich: 6,82 Euro)

Beispiele

Pkw (Klasse M1) mit 120 kW (jährliche Prämienzahlung):

  • Berechnung:
    120 kW - 24 kW = 96 kW Bemessungsgrundlage
    • 66 kW x 0,62 = 40,92 Euro
    • 20 kW x 0,66 = 13,20 Euro
    • 10 kW x 0,75 = 7,50 Euro
      Summe pro Monat: 61,62 Euro
      Jahressteuer: 61,62 Euro x 12 = 739,44 Euro

Elektro-Hybrid Kraftfahrzeug (Klasse M1) mit 100 kW Gesamtleistung (73 kW Verbrennungsmotor, 60 kW Elektromotor) (jährliche Prämienzahlung):

  • Berechnung:
    73 kW - 24 kW = 49 kW Bemessungsgrundlage
    • 49 kW x 0,62 = 30,38 Euro
      Jahressteuer: 30,38 Euro x 12 = 364,56 Euro

Wohnmobile der Aufbauart „SA" (laut Zulassungsbescheinigung: Klasse M1; Basisfahrzeug Klasse N)

Bei Wohnmobilen der Aufbauart „SA“ mit rein elektrischem Antrieb, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist sowie einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, beträgt die Steuer pro Monat:

  • für die ersten 16 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0 Euro
  • für die weiteren 66 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0,65 Euro
  • für die weiteren 20 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0,70 Euro
  • und für die darüber hinausgehenden Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0,79 Euro

mindestens jedoch 6,50 Euro, höchstens aber 76 Euro.


Beispiel
Wohnmobil Aufbauart „SA", Basisfahrzeug Klasse N1, 100 kW, Erstzulassung 15. Oktober 2025
(16 kW x 0,00 Euro) + (66 kW x 0,65 Euro) + (18 kW x 0,70 Euro) 
= 55,50 Euro pro Monat = 666,00 Euro pro Jahr

Bei Wohnmobilen der Aufbauart „SA“ mit anderem Antrieb, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist sowie einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, beträgt die Steuer pro Monat (bei jährlicher Prämienzahlung):

  • Für die ersten 24 kW der eingetragenen Leistung:
    0 Euro (unabhängig von der Zahlungsweise)
  • Für die nächsten 66 kW:
    0,62 Euro je kW (halbjährlich: 0,6572 Euro, vierteljährlich: 0,6696 Euro, monatlich: 0,682 Euro)
  • Für die nächsten 20 kW:
    0,66 Euro je kW (halbjährlich: 0,6996 Euro, vierteljährlich: 0,7128 Euro, monatlich: 0,726 Euro)
  • Für darüber hinausgehende kW:
    0,75 Euro je kW (halbjährlich: 0,795 Euro, vierteljährlich: 0,81 Euro, monatlich: 0,825 Euro)

Sonderregelungen:

  • Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Ottomotor) ohne geregelten Drei-Wege-Katalysator, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmalig zugelassen wurden, zahlen ab 1. Jänner 1995 einen Zuschlag von 20 %.
  • Oldtimer-Kraftfahrzeuge genießen keine Steuerbegünstigung. Für sie gilt der reguläre Steuertarif.

Mindeststeuersatz:

Die Steuer beträgt mindestens:

  • 6,20 Euro monatlich bei jährlicher Prämienzahlung
    (halbjährlich: 6,572 Euro, vierteljährlich: 6,696 Euro, monatlich: 6,82 Euro)

Beispiel

Wohnmobil (Aufbauart „SA“, Klasse M1, Basisfahrzeug Klasse N1) mit 120 kW (jährliche Prämienzahlung):

  • Berechnung:
    120 kW - 24 kW = 96 kW Bemessungsgrundlage
    • 66 kW x 0,62 = 40,92 Euro
    • 20 kW x 0,66 = 13,20 Euro
    • 10 kW x 0,75 = 7,50 Euro
      Summe pro Monat: 61,62 Euro
      Jahressteuer: 61,62 Euro x 12 = 739,44 Euro

Andere mehrspurige Kraftfahrzeuge bis zu 3,5 Tonnen (z.B. Klasse laut Zulassungsbescheinigung: N1, L6e, L7e)

Bei allen übrigen Kraftfahrzeugen (beispielsweise Nutzfahrzeuge der Klasse N1, Quads) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen und rein elektrischem Antrieb, ausgenommen bei Zugmaschinen und Motorkarren, beträgt die Steuer pro Monat:

  • für die ersten 16 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0 Euro
  • für die weiteren 66 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0,65 Euro
  • für die weiteren 20 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0,70 Euro
  • und für die darüber hinausgehenden Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0,79 Euro

mindestens jedoch 6,50 Euro, höchstens aber 76 Euro.


Beispiel
Lastkraftwagen (Klasse N1) 90 kW; Erstzulassung 15. Oktober 2025
(16 kW x 0,00 Euro) + (66 kW x 0,65 Euro) + (8 kW x 0,70 Euro) 
= 48,50 Euro pro Monat = 582,00 Euro pro Jahr

Bei allen übrigen Kraftfahrzeugen (beispielsweise Nutzfahrzeuge der Klasse N1, Quads) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen und anderem Antrieb, ausgenommen bei Zugmaschinen und Motorkarren, beträgt die Steuer bei jährlicher Prämienzahlungsweise pro Monat:

Für die ersten 24 kW der eingetragenen Leistung:

  • 0 Euro (unabhängig von der Zahlungsweise)
  • Für die nächsten 66 kW:
    0,62 Euro je kW (halbjährlich: 0,6572 Euro, vierteljährlich: 0,6696 Euro, monatlich: 0,682 Euro)
  • Für die nächsten 20 kW:
    0,66 Euro je kW (halbjährlich: 0,6996 Euro, vierteljährlich: 0,7128 Euro, monatlich: 0,726 Euro)
  • Für darüber hinausgehende kW:
    0,75 Euro je kW (halbjährlich: 0,795 Euro, vierteljährlich: 0,81 Euro, monatlich: 0,825 Euro)

Mindeststeuersatz:

Die Steuer beträgt mindestens:

  • 6,20 Euro monatlich bei jährlicher Prämienzahlung
    (halbjährlich: 6,572 Euro, vierteljährlich: 6,696 Euro, monatlich: 6,82 Euro)

Höchststeuersatz:

Die Steuer beträgt höchstens:

  • 72 Euro monatlich bei jährlicher Prämienzahlung
    (halbjährlich: 76,32 Euro, vierteljährlich: 77,76 Euro, monatlich: 79,2 Euro)

Beispiel

Vierrädriges Leichtkraftfahrzeug (Klasse L6e) mit 3 kW (halbjährliche Prämienzahlung):

  • Berechnung:
    Leistung: 3 kW 24 kW = Mindeststeuer
    • Monatlicher Mindeststeuersatz: 6,572 Euro
    • Steuer für 6 Monate: 6,572 Euro x 6 = 39,43 Euro
      Halbjahressteuer: 39,43 Euro

Zu- oder Abmeldung während eines Kalendermonats

Regelung:

  • Beginnt oder endet das Versicherungsverhältnis innerhalb eines Kalendermonats, ist die Steuer anteilig zu entrichten.
  • Der Kalendermonat wird dabei pauschal mit 30 Tagen berechnet.

Beispiele:

  1. Zulassung eines Kraftfahrzeugs am 20. eines Monats:
    Die motorbezogene Versicherungssteuer beträgt für diesen Monat 11/30 des monatlichen Steuersatzes.
    Der anzuwendende Steuersatz richtet sich nach der vereinbarten Zahlungsweise (jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich).

  2. Abmeldung eines Kraftfahrzeugs am 25. eines Monats:
    Die motorbezogene Versicherungssteuer beträgt für diesen Monat 25/30 des monatlichen Steuersatzes.
    Der anzuwendende Steuersatz richtet sich auch hier nach der vereinbarten Zahlungsweise (jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich).


Erstattung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Regelung:

  • Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf des Zeitraums beendet, für den die Prämie bezahlt wurde, erhält die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer eine anteilige Rückerstattung.
  • Die darauf entfallene Versicherungssteuer einschließlich der motorbezogenen Versicherungssteuer ist ebenfalls zu erstatten.
  • Grundlage für die Erstattung ist der Steuersatz, der der ursprünglich vereinbarten Zahlungsweise entspricht.

Beispiel:

  • Ein Pkw-Haftpflichtversicherungsvertrag mit halbjährlicher Prämienzahlung wird nach einem Monat aufgelöst.
  • Die zu erstattende Steuer wird auf Basis des monatlichen Steuersatzes von 0,6572 Euro pro kW berechnet.
Letzte Aktualisierung: 1. April 2025