Handling Fee / Einwegpfandsystem Anfrage der KSW vom 12.2.2025

In Bezug auf das ab dem 1.1.2025 zu erhebende Pfand bei Einweggetränkeverpackungen (BGBl II Nr. 283/2023) wurde die Anfrage gestellt, ob die Handling Fee einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang darstellt.

Beantwortung:

Bei den gemäß § 10 der Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen, BGBl II Nr 283/2023, beschriebenen Tätigkeiten handelt es sich um steuerbare sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 1 UStG 1994, die gegenüber den Erstinverkehrsetzern erbracht werden. Vor diesem Hintergrund sind auch die Aufwandsentschädigungen für die Rücknahme von Einweggetränkeverpackungen (Handling Fee; § 12 der zitierten Verordnung) Entgelte für steuerbare sonstige Leistungen.