Kilometergeld
Das amtliche Kilometergeld ist eine Pauschalabgeltung für alle Kosten, die durch die Verwendung eines privaten Kraftfahrzeuges für Fahrten im Zuge einer Dienstreise anfallen.
Es gelten folgende Voraussetzungen für die Steuerfreiheit:
- eine Dienstreise liegt vor
- der amtliche Höchstsatz wird nicht überschritten
- die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer hat für den Betrieb des Fahrzeuges selbst aufzukommen
- ein Fahrtenbuch oder sonstige Unterlagen zum Nachweis der für das Unternehmen gefahrenen Kilometer liegt vor
Mit dem amtlichen Kilometersatz sind folgende Aufwendungen abgegolten:
- Abschreibung/Wertverlust
- Treibstoff und Öl
- Wartung und Reparaturen aufgrund des laufenden Betriebs
- Zusatzausrüstungen (z.B. Winterreifen, Schneeketten usw.)
- Autoradio, Navigationsgerät
- Steuern und Gebühren
- Alle Versicherungen (inklusive Kasko-, Insassenunfall-, Rechtsschutzversicherung)
- Mitgliedsbeiträge diverser Autofahrerclubs
- Finanzierungskosten (Kredit- oder Leasingraten)
- Parkgebühren und in- sowie ausländische Mautgebühren
Amtliche Kilometergeldsätze kann die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auch für Radfahrerinnen/Radfahrer sowie Mitfahrerinnen/Mitfahrer steuerfrei auszahlen.
Wer sich für den amtlichen Kilometersatz entschieden hat, kann keine höheren Aufwendungen mehr verrechnen. Wer jedoch den Nachweis (z.B. Führung eines Fahrtenbuchs) erbringen kann, dass die tatsächlichen Kosten für die beruflichen Fahrten höher sind als der Kilometersatz, kann die Differenz beim Finanzamt im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.
Auflistung der Kilometergelder (ab 1. Jänner 2011):
Kraftfahrzeugtype | Kilometergeld in Euro (auf volle Cent aufgerundet) |
---|---|
PKW | 0,42 |
Motorfahrräder und Motorräder | 0,24 |
Mitfahrerinnen/Mitfahrer | 0,05 |
Fahrrad | 0,38 |
Die in der Tabelle angeführten Beträge werden pro gefahrenem Kilometer ausgezahlt. Das amtliche Kilometergeld kann für maximal 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr steuerfrei ausgezahlt werden.
Tipp
Falls die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber für beruflich gefahrene Kilometer kein oder weniger an Kilometergeld ausbezahlt, kann die Differenz bei der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten abgesetzt werden. Für berufliche Reisen mit dem Fahrrad können nur 0,38 Euro/km, maximal 570 Euro im Jahr (1.500 km) als Werbungskosten geltend gemacht werden.