Harmonisierung von NEHG 2022 und EU-ETS 2

Mit der Novellierung (BGBl I Nr. 60/2024) des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022 (NEHG 2022) wurde die rechtlichen Voraussetzungen für eine Anpassung des NEHG 2022 an das EU-ETS 2-System geschaffen, um für die betroffenen Handelsteilnehmer eine verwaltungsfreundliche und reibungslose Umstellung sicherzustellen. Nach der Überführung in das EU-ETS 2-System wird das NEHG 2022 mit der endgültigen Überführung in EU-ETS 2 mit 31. Dezember 2026 auslaufen. Eine einjährige Verschiebung ist möglich, wenn die Bepreisungsphase im EU-ETS 2 um ein Jahr nach hinten verschoben wird.

Hinweis

Die Novellierung des NEHG 2022 sieht einen Registrierungsantrag samt Vorlage eines Überwachungsplans bei der zuständigen Behörde (AnEH) vier Monate vor Aufnahme der Tätigkeit vor.

Für Handelsteilnehmer, die am 1. Mai 2024 eine aufrechte Registrierung nach NEHG haben und beabsichtigen ab dem 1. Jänner 2025 Energieträger in den steuerrechtlichen Verkehr zu bringen, haben den Überwachungsplan nachzureichen.

Besonderheiten der zwei Emissionshandelssysteme

NEHG 2022:

  • Quartalsweise Vorschreibung von Fixpreiszertifikaten
  • Jährlicher Treibhausgasemissionsbericht, über den ein Bescheid ergeht
  • Sektor spielt keine Rolle
  • Erstattungen/Befreiungen

EU-ETS 2:

  • Jährlich ist eine Emissionsmeldung zu übermitteln
  • Zu berichtende Brennstoffmengen, die in den entsprechenden Sektoren im Anhang III EU RL 2003/87/EG aufgelistet sind
  • Ab 1. Jänner 2027 startet die Vergabe von Emissionszertifikaten durch Versteigerungen (tatsächlicher Handel)
  • Anwendungsbereich von EU-ETS 2 ist auf bestimmte Nutzer der Brennstoffe eingeschränkt, d. h. der Brennstoffverbrauch in den entsprechenden Sektoren

Beide Systeme erfassen grundsätzlich die in den steuerrechtlich freien Verkehr gebrachten Brennstoffe.

Letzte Aktualisierung: 1. Juli 2024