Zuständigkeiten
Finanzstrafverfahren werden entweder vom Zollamt Österreich oder vom Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde geführt. In bestimmten Fällen ist das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig.
Das Finanzstrafverfahren wird für Finanzvergehen im Bereich der Zollverwaltung vom Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde geführt. Für alle übrigen Finanzvergehen ist das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde zuständig.
Im Bereich Finanzstrafsachen im Amt für Betrugsbekämpfung werden Teams Strafsachen als eigene Organisationseinheit eingerichtet, welchen ein örtlicher Zuständigkeitsbereich zugewiesen wird. Im Zollamt Österreich werden jeweils Strafsachenstellen mit den zugehörigen Zollfahndungsteams für die örtliche Zuständigkeit definiert.
Mit einer Geschäftsverteilung je Finanzstrafbehörde werden konkrete Anknüpfungspunkte für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren zur örtlichen Zuständigkeit bestimmt. Damit wird auch die Einhaltung des Rechtes auf ein faires Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art 6 EMRK und Art 83 Abs 2 B-VG) gewährleistet.
Geschäftsverteilung der Finanzstrafbehörden
Seit 1. Jänner 2021 ist das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde anstelle der bisherigen Zollämter zur Durchführung von Finanzstrafverfahren zuständig. Für alle übrigen Finanzvergehen ist das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde zuständig (siehe § 58 Abs 1 FinStrG in der Fassung ab 1.1.2021).
Beträgt der Verkürzungsbetrag mehr als 33.000 Euro (bzw. 10.000 Euro bei Zollvergehen nach §§ 35 und 37 Abs 1 FinStrG), wird ein aus drei Mitgliedern bestehender weisungsfreier Spruchsenat als Organ der Finanzstrafbehörde tätig. Unterhalb dieser Betragsgrenze kann die Befassung eines Spruchsenates von der/dem Beschuldigten auch beantragt werden.
Die Zusammensetzung der Spruchsenate bei den ehemaligen Finanz- und Zollämtern als Finanzstrafbehörde bis zum 31.12.2020 finden Sie in der jeweiligen Geschäftseinteilung der Spruchsenate.
Vorsätzlich begangene Delikte (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) mit einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 150.000 Euro (bzw. 75.000 Euro bei Zollvergehen nach §§ 35 und 37 Abs 1 FinStrG) werden vom Gericht geahndet.