Verantwortliche Personen der Fremdunternehmer
Nach dem Mineralrohstoffgesetz haben Fremdunternehmer vor Aufnahme der Tätigkeiten, verantwortliche Personen für die Leitung und technische Aufsicht dieser Tätigkeiten, der zuständigen Behörde bekannt zu geben. Ist es aus Gründen der Sicherheit erforderlich müssen diese Personen gewisse Voraussetzungen erfüllen.