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Erhebung
Entstandene Zollschulden sind nach den Einzelheiten der Art. 101 ff. UZK zu erheben. Dabei bedarf es nicht mehr der vorherigen verwaltungsinternen buchmäßigen Erfassung, sondern nur noch der Mitteilung der Zollschuld an den Zollschuldner unter Angabe einer Frist und der Modalitäten für die Entrichtung (Art. 102 UZK).