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Überwachungszollstelle (UZK-DA)
Ist a) im Fall der vorübergehenden Verwahrung gemäß Titel IV des Zollkodex oder der besonderen Verfahren außer dem Versand verfahren gemäß Titel VII des Zollkodex die in der Bewilligung genannte Zollstelle für die Überwachung der vorübergehenden Verwahrung der Waren oder des betreffenden besonderen Ver fahrens; b) im Fall der vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex, der zentralen Zollabwicklung gemäß Artikel 179 des Zollkodex, der Anschreibung in der Buchführung gemäß Arti kel 182 des Zollkodex die in der Bewilligung genannte Zoll stelle für die Überwachung der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren.