Bundesfinanzgericht (BFG)
Das Bundesfinanzgericht (BFG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide eines Finanzamtes, des Zollamtes oder des Amtes für Betrugsbekämpfung in Steuer-, Zoll-, Beihilfen- oder Finanzstrafsachen.
Die Richterinnen und Richter des BFG sind in Ausübung ihrer Tätigkeit nur dem Gesetz verpflichtet; niemand darf ihre verfassungsrechtlich gewährleistete Unabhängigkeit durch Weisungen oder sonstige Einflussnahme beeinträchtigen (Artikel 87 Abs. 1 B-VG).
Leitung
Die Präsidentin / Der Präsident leitet das Bundesfinanzgericht und vertritt es nach außen. Sie / Er übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus.
Der Präsidentin / Dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.
Die Präsidentin / Der Präsident wird bei ihren / seinen Aufgaben von der Vizepräsidentin / dem Vizepräsidenten unterstützt und vertreten.
Die Präsidentin / Der Präsident und die Vizepräsidentin / der Vizepräsident sind neben ihren Justizverwaltungsaufgaben auch in der Rechtsprechung tätig.
Richterinnen und Richter
Die Richterinnen und Richter des BFG werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung unbefristet ernannt. Aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung ergeht ein Dreiervorschlag gemäß Artikel 134 Abs. 3 B-VG des Personalsenates.
Der weitaus überwiegende Teil der Verfahren vor dem BFG wird von Einzelrichterinnen und Einzelrichtern entschieden. Über Antrag kann auch ein Senat für die Entscheidung zuständig gemacht werden.
Die von den gesetzlichen Berufsvertretungen (Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer etc) entsendeten Laienrichterinnen und Laienrichter sorgen durch ihre qualifiziert-fachspezifische Sichtweise für eine Verbreiterung der Entscheidungsfindung in den Senaten.
Vollversammlung
Die Vollversammlung (§ 8 BFGG) besteht aus den Richterinnen und Richtern des BFG und sichert als oberstes Organ der Selbstverwaltung die Unabhängigkeit der Behörde, indem (nur) sie Richterinnen und Richter für Ausschüsse wählt, wie zum Beispiel für den Geschäftsverteilungsausschuss und den Personalsenat. Die Vollversammlung beschließt weiteres die Geschäftsordnung und den Tätigkeitsbericht. Eine Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung auch nur durch organisatorische Maßnahmen durch externe Personen oder Institutionen ist dadurch ausgeschlossen.
Amtsenthebungen von Richterinnen oder Richtern und disziplinäre Maßnahmen obliegen ebenso ausschließlich von der Vollversammlung gewählten Ausschüssen.
Geschäftsverteilung
Eine feste Geschäftsverteilung sorgt dafür, dass die vom Bundesfinanzgericht zu besorgenden Geschäfte durch den Geschäftsverteilungsausschuss (§ 9 BFGG) auf die Einzelrichterinnen und Einzelrichter und die Senate für jeweils ein Kalenderjahr im Voraus verteilt wird. Ein elektronisches Aktenverteilungssystem teilt die einlangenden Beschwerden nach dem Zufallsprinzip auf die Richterinnen und Richter auf, sodass keine Einflussnahme von außen möglich ist.