Steuerbefreiungen
Es ist zu unterscheiden zwischen Befreiungsbestimmungen die auf die Eigenschaft eines Kraftfahrzeuges (z.B. selbstfahrende Arbeitsmaschine, Krankenwagen) oder auf die Verwendung (z.B. Verwendung im Mietwagen- oder Taxigewerbe, Verwendung für die Feuerwehr) abstellen. Die Befreiung gilt nur bei ausschließlicher oder vorwiegender Verwendung des Kraftfahrzeuges für einen begünstigten Zweck, das bedeutet, dass das Kraftfahrzeug zu mehr als 80 Prozent für den begünstigten Zweck verwendet werden muss.
Eine Steuerbefreiung findet bei Vorliegen der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen bereits aufgrund des Gesetzes statt. Ein Antrag auf Befreiung von der Steuer ist grundsätzlich weder im Gesetz vorgesehen noch erforderlich (Ausnahme: Steuerbefreiung für Körperbehinderte gemäß § 2 Abs 1 Z 12 KfzStG 1992).
Von der Kraftfahrzeugsteuer sind befreit:
- Kraftfahrzeuge, die für den Bund oder eine andere Gebietskörperschaft zugelassen und zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Justizwache bestimmt sind, sowie Heeresfahrzeuge
- Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr, für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen bestimmt sind
- Kraftfahrzeuge, die mit Probefahrtkennzeichen oder Überstellungskennzeichen benützt werden
- Omnibusse und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- oder Taxigewerbe verwendet werden
- Invalidenkraftfahrzeuge gemäß § 2 Z 18 KFG 1967
- Krafträder, deren Hubraum 100 cm3 nicht übersteigt (z.B. Mopeds)
- Zugmaschinen und Motorkarren, die ausschließlich oder vorwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden und ausschließlich von jenen gezogene Anhänger
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen
- Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihres Antriebes (insbesondere Elektro oder Wasserstoff) einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen
- (Elektro-Hybrid Kraftfahrzeuge: Kraftfahrzeuge die über einen Verbrennungsmotor und einen Elektromotor verfügen sind steuerpflichtig. Allerdings wird bei diesen Kraftfahrzeugen ausschließlich die Leistung des Verbrennungsmotors als Bemessungsgrundlage herangezogen.)
- Kraftfahrzeuge, für die die Bescheinigung der Zulassung und die Kennzeichentafeln bei der zuständigen Behörde hinterlegt werden,
- bei Fahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, für einen Zeitraum von mindestens zehn Tagen,
- bei anderen Fahrzeugen für einen Zeitraum von mindestens 45 Tagen, von dem der Hinterlegung folgenden Tag bis zum Tag, der der Wiederausfolgung vorangeht
- Kraftfahrzeuge von Personen, denen eine Steuerbefreiung auf Grund von Staatsverträgen, Gegenseitigkeitserklärungen oder sonst nach den Grundsätzen des zwischenstaatlichen Steuerrechtes zukommt oder auf Grund tatsächlich gewährter Gegenseitigkeit zuerkannt wird
- unter bestimmten Voraussetzungen Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für Menschen mit Behinderungen zugelassen sind und von zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen (nähere Informationen finden sie hier)
- Anhänger, die für die Zustellung von Eisenbahnwaggons ausgerüstet sind und ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden; auf das Zugfahrzeug erstreckt sich die Befreiung nicht
- in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen in dem Kalendermonat, in welchem diese ausschließlich im Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr Straße/Schiene für die Zustellung und Abholung von Containern von mindestens 20 Fuß Länge, von auswechselbaren Aufbauten oder von bahnbeförderten Anhängern verwendet werden; ein Vor- oder Nachlaufverkehr liegt nur dann vor, wenn von der Be- oder Entladestelle der nächstgelegene technisch geeignete inländische Ver- oder Entladebahnhof benützt wird
Wechselkennzeichen
Bei Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen ist die Steuer nur für das Fahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt. Aus anderen Gründen steuerbefreite Kraftfahrzeuge sind hiebei nicht zu berücksichtigen.
Bei der Zuweisung von Wechselkennzeichen für Kraftfahrzeuge, von denen eines unter die motorbezogene Versicherungssteuer (Beispiel: Pkw) und das andere unter das Kraftfahrzeugsteuergesetz fällt (Beispiel: Lkw über 3,5 Tonnen), ist die motorbezogene Versicherungssteuer, soweit diese auf den Steuerberechnungszeitraum entfällt, auf die Kraftfahrzeugsteuer anzurechnen.
Beispiel
Pkw mit 120 kW und Lkw mit 12 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht (monatliche Kraftfahrzeugsteuer: 12 Tonnen x 1,55 Euro = 18,60 Euro) sind während des ganzen Jahres 2024 unter einem Wechselkennzeichen zugelassen. Bei jährlicher Zahlungsweise der Versicherungsprämie beträgt die anrechenbare motorbezogene Versicherungssteuer daher in diesem Beispiel: 739,44 Euro.
Dieser Betrag ist somit anrechenbar. Bei Zuweisung des Wechselkennzeichens am 13. Dezember 2024 beträgt die anrechenbare motorbezogene Versicherungssteuer zum angeführten Beispiel: 19/30 von 61,62 Euro = 39,03 Euro.
Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer (Huckepackverkehr)
Für jede Bahnbeförderung eines Kraftfahrzeuges (Anhängers) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen im Inland (Huckepackverkehr) ermäßigt sich die Steuer auf Antrag um 15 Prozent der monatlich für das bahnbeförderte Kraftfahrzeug (Anhänger) zu entrichtenden Steuer, höchstens jedoch um den Betrag, der für das Fahrzeug im Kalenderjahr an Steuer zu entrichten ist. Die Steuerermäßigung ist durch Verringerung der vierteljährlich zu entrichtenden Steuer bzw. im Weg der Jahressteuererklärung geltend zu machen.
Beispiel
Sattelzugfahrzeug (höchstes zulässiges Gesamtgewicht nach Abzug der Sattellast 9 Tonnen) samt Sattelanhänger (höchstes zulässiges Gesamtgewicht 18 Tonnen) wird einmal im Kalendermonat auf der Bahn befördert.
Berechnung der Ermäßigung:
Kfz | 9 t x 1,55 Euro = 15,00 Euro (Mindeststeuer) | 15 Prozent Ermäßigung = 2,25 Euro |
Anhänger | 18 t x 1,70 Euro = 30,60 Euro | 15 Prozent Ermäßigung = 4,59 Euro |
Kann diese Ermäßigung für das mit der Bahn beförderte Kraftfahrzeug nicht in Anspruch genommen werden, weil dieses Fahrzeug gemäß § 2 Abs 1 Z 14 KfzStG 1992 (Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr Straße/Schiene) steuerbefreit ist, kann die Ermäßigung für ein anderes steuerpflichtiges Kraftfahrzeug desselben Steuerschuldners in Anspruch genommen werden. Auf Antrag ermäßigt sich die Steuer für das steuerpflichtige Kraftfahrzeug für jede Bahnbeförderung des steuerbefreiten Kraftfahrzeuges um 15 Prozent der monatlich zu entrichtenden Steuer, soweit das höchste zulässige Gesamtgewicht des steuerpflichtigen Kraftfahrzeuges das höchste zulässige Gesamtgewicht des steuerbefreiten, im Vor- und Nachlaufverkehr verwendeten Kraftfahrzeuges nicht übersteigt. Weiters ist die übertragbare Ermäßigung mit dem Betrag begrenzt, der für das steuerbefreite, mit der Bahn beförderte Kraftfahrzeug im Kalenderjahr zu entrichten wäre.
Beispiel
Sattelzugfahrzeug A (höchstes zulässiges Gesamtgewicht nach Abzug der Sattellast 9 Tonnen) samt Sattelanhänger A (höchstes zulässiges Gesamtgewicht 18 Tonnen) wird ausschließlich im Vor- und Nachlaufverkehr verwendet und vier Mal im Kalendermonat auf der Bahn befördert. Die Ermäßigung für die Bahnbeförderung kann für diese Kraftfahrzeuge in diesem Kalendermonat nicht in Anspruch genommen werden, weil dieses Sattelzugfahrzeug samt Sattelanhänger für diesen Kalendermonat gemäß § 2 Abs 1 Z 14 KfzStG 1992 (Vor- und Nachlaufverkehr) von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist. Auf denselben Steuerschuldner ist in diesem Kalendermonat ein Sattelzugfahrzeug B (höchstes zulässiges Gesamtgewicht nach Abzug der Sattellast 9 Tonnen) samt Sattelanhänger B (höchstes zulässiges Gesamtgewicht 24 Tonnen) zugelassen. Nachdem die Ermäßigung für Sattelzugfahrzeug A und Auflieger A nicht in Anspruch genommen werden kann, ermäßigt sich die Kraftfahrzeugsteuer für Sattelzugfahrzeug B und Auflieger B auf Antrag im Ausmaß von vier Mal 15 Prozent der Kraftfahrzeugsteuer, welche für die mit der Bahn beförderten Fahrzeuge A anfallen würde, wenn diese nicht befreit wären.
Berechnung der Ermäßigung:
Kfz-Steuer die für Sattelzug A zu entrichten wäre: | |
Kfz A: 9 t x 1,55 Euro = 15,00 Euro (Mindeststeuer) | 15 Prozent Ermäßigung = 2,25 Euro |
Anhänger A: 18 t x 1,70 Euro = 30,60 Euro | 15 Prozent Ermäßigung = 4,59 Euro |
Kfz-Steuer für Sattelzug B: | |
Kfz B: 9 t x 1,55 Euro = | 15,00 Euro |
Ermäßigung 4 x 15 Prozent der Steuer für Kfz A = 4 x 2,25 Euro = | - 9,00 Euro (max. 15,00) |
Kfz-Steuer für Kfz B | 6,00 Euro |
Anhänger B: 24 t x 1,90 Euro = | 45,60 Euro |
Ermäßigung 4 x 15 Prozent d. Steuer für Anhänger A = 4 x 4,59 = | - 18,36 Euro (max. 45,60) |
Kfz-Steuer für Anhänger B | 27,24 Euro |