Steuersatz vor dem 1. Oktober 2020
Hier erhalten Sie nähere Informationen zur Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge mit einem Erstzulassungsdatum bis 30. September 2020.
Für Kraftfahrzeuge, die bis 30. September 2020 erstmalig zugelassen wurden, gilt folgender Steuersatz. Maßgeblich ist ausschließlich die erstmalige (unionsweite oder weltweite) Zulassung; spätere Zulassungen haben keinen Einfluss auf den anwendbaren Steuersatz. Der Steuersatz für Kraftfahrzeuge, die ab dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen werden, ist hier abrufbar.
Der Steuersatz hängt sowohl von der Art des Kraftfahrzeugs als auch von der Zahlungsweise der Versicherungsprämie (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich) ab.
Die motorbezogene Versicherungssteuer wird für jeden Monat berechnet, in dem ein Versicherungsvertrag für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht.
Für Kraftfahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e mit einem Hubraum von mehr als 100 Kubikzentimetern beträgt die Steuer pro Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
- 0,025 Euro je Kubikzentimeter Hubraum pro Monat bei jährlicher Zahlung
- 0,0265 Euro je Kubikzentimeter Hubraum pro Monat bei halbjährlicher Zahlung
- 0,027 Euro je Kubikzentimeter Hubraum pro Monat bei vierteljährlicher Zahlung
- 0,0275 Euro je Kubikzentimeter Hubraum pro Monat bei monatlicher Zahlung
- Für die ersten 24 kW der eingetragenen Leistung:
0 Euro (unabhängig von der Zahlungsweise) - Für die nächsten 66 kW:
0,62 Euro je kW (halbjährlich: 0,6572 Euro, vierteljährlich: 0,6696 Euro, monatlich: 0,682 Euro) - Für die nächsten 20 kW:
0,66 Euro je kW (halbjährlich: 0,6996 Euro, vierteljährlich: 0,7128 Euro, monatlich: 0,726 Euro) - Für darüber hinausgehende kW:
0,75 Euro je kW (halbjährlich: 0,795 Euro, vierteljährlich: 0,81 Euro, monatlich: 0,825 Euro)
Sonderregelungen:
- Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Ottomotor) ohne geregelten Drei-Wege-Katalysator, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmalig zugelassen wurden, zahlen ab 1. Jänner 1995 einen Zuschlag von 20 %.
- Oldtimer-Kraftfahrzeuge genießen keine Steuerbegünstigung. Für sie gilt der reguläre Steuertarif.
Mindeststeuersatz:
Die Steuer beträgt mindestens:
- 6,20 Euro monatlich bei jährlicher Prämienzahlung
(halbjährlich: 6,572 Euro, vierteljährlich: 6,696 Euro, monatlich: 6,82 Euro)
Beispiele
Pkw (Klasse M1) mit 120 kW (jährliche Prämienzahlung):
- Berechnung:
120 kW - 24 kW = 96 kW Bemessungsgrundlage- 66 kW x 0,62 = 40,92 Euro
- 20 kW x 0,66 = 13,20 Euro
- 10 kW x 0,75 = 7,50 Euro
Summe pro Monat: 61,62 Euro
Jahressteuer: 61,62 Euro x 12 = 739,44 Euro
Elektro-Hybrid Kraftfahrzeug (Klasse M1) mit 100 kW Gesamtleistung (73 kW Verbrennungsmotor, 60 kW Elektromotor):
- Berechnung:
73 kW - 24 kW = 49 kW Bemessungsgrundlage- 49 kW x 0,62 = 30,38 Euro
Jahressteuer: 30,38 Euro x 12 = 364,56 Euro
- 49 kW x 0,62 = 30,38 Euro
Bei Wohnmobilen der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist sowie einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, beträgt die Steuer pro Monat (bei jährlicher Prämienzahlung):
- Für die ersten 24 kW der eingetragenen Leistung:
0 Euro (unabhängig von der Zahlungsweise) - Für die nächsten 66 kW:
0,62 Euro je kW (halbjährlich: 0,6572 Euro, vierteljährlich: 0,6696 Euro, monatlich: 0,682 Euro) - Für die nächsten 20 kW:
0,66 Euro je kW (halbjährlich: 0,6996 Euro, vierteljährlich: 0,7128 Euro, monatlich: 0,726 Euro) - Für darüber hinausgehende kW:
0,75 Euro je kW (halbjährlich: 0,795 Euro, vierteljährlich: 0,81 Euro, monatlich: 0,825 Euro)
Sonderregelungen:
- Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Ottomotor) ohne geregelten Drei-Wege-Katalysator, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmalig zugelassen wurden, zahlen ab 1. Jänner 1995 einen Zuschlag von 20 %.
- Oldtimer-Kraftfahrzeuge genießen keine Steuerbegünstigung. Für sie gilt der reguläre Steuertarif.
Mindeststeuersatz:
Die Steuer beträgt mindestens:
- 6,20 Euro monatlich bei jährlicher Prämienzahlung
(halbjährlich: 6,572 Euro, vierteljährlich: 6,696 Euro, monatlich: 6,82 Euro)
Beispiel
Wohnmobil (Aufbauart „SA“, Klasse M1, Basisfahrzeug Klasse N1) mit 120 kW (jährliche Prämienzahlung):
- Berechnung:
120 kW - 24 kW = 96 kW Bemessungsgrundlage- 66 kW x 0,62 = 40,92 Euro
- 20 kW x 0,66 = 13,20 Euro
- 10 kW x 0,75 = 7,50 Euro
Summe pro Monat: 61,62 Euro
Jahressteuer: 61,62 Euro x 12 = 739,44 Euro
Bei allen übrigen Kraftfahrzeugen (beispielsweise Nutzfahrzeuge der Klasse N1, Quads) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen bei Zugmaschinen und Motorkarren, beträgt die Steuer bei jährlicher Prämienzahlungsweise pro Monat:
Für die ersten 24 kW der eingetragenen Leistung:
- 0 Euro (unabhängig von der Zahlungsweise)
- Für die nächsten 66 kW:
0,62 Euro je kW (halbjährlich: 0,6572 Euro, vierteljährlich: 0,6696 Euro, monatlich: 0,682 Euro) - Für die nächsten 20 kW:
0,66 Euro je kW (halbjährlich: 0,6996 Euro, vierteljährlich: 0,7128 Euro, monatlich: 0,726 Euro) - Für darüber hinausgehende kW:
0,75 Euro je kW (halbjährlich: 0,795 Euro, vierteljährlich: 0,81 Euro, monatlich: 0,825 Euro)
Mindeststeuersatz:
Die Steuer beträgt mindestens:
- 6,20 Euro monatlich bei jährlicher Prämienzahlung
(halbjährlich: 6,572 Euro, vierteljährlich: 6,696 Euro, monatlich: 6,82 Euro)
Höchststeuersatz:
Die Steuer beträgt höchstens:
- 72 Euro monatlich bei jährlicher Prämienzahlung
(halbjährlich: 76,32 Euro, vierteljährlich: 77,76 Euro, monatlich: 79,2 Euro)
Beispiel
Vierrädriges Leichtkraftfahrzeug (Klasse L6e) mit 3 kW (halbjährliche Prämienzahlung):
- Berechnung:
Leistung: 3 kW – 24 kW = Mindeststeuer- Monatlicher Mindeststeuersatz: 6,572 Euro
- Steuer für 6 Monate: 6,572 Euro x 6 = 39,43 Euro
Halbjahressteuer: 39,43 Euro
Zu- oder Abmeldung während eines Kalendermonats
Regelung:
- Beginnt oder endet das Versicherungsverhältnis innerhalb eines Kalendermonats, ist die Steuer anteilig zu entrichten.
- Der Kalendermonat wird dabei pauschal mit 30 Tagen berechnet.
Beispiele:
-
Zulassung eines Kraftfahrzeugs am 20. eines Monats:
Die motorbezogene Versicherungssteuer beträgt für diesen Monat 11/30 des monatlichen Steuersatzes.
Der anzuwendende Steuersatz richtet sich nach der vereinbarten Zahlungsweise (jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich). -
Abmeldung eines Kraftfahrzeugs am 25. eines Monats:
Die motorbezogene Versicherungssteuer beträgt für diesen Monat 25/30 des monatlichen Steuersatzes.
Der anzuwendende Steuersatz richtet sich auch hier nach der vereinbarten Zahlungsweise (jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich).
Erstattung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Regelung:
- Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf des Zeitraums beendet, für den die Prämie bezahlt wurde, erhält die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer eine anteilige Rückerstattung.
- Die darauf entfallene Versicherungssteuer einschließlich der motorbezogenen Versicherungssteuer ist ebenfalls zu erstatten.
- Grundlage für die Erstattung ist der Steuersatz, der der ursprünglich vereinbarten Zahlungsweise entspricht.
Beispiel:
- Ein Pkw-Haftpflichtversicherungsvertrag mit halbjährlicher Prämienzahlung wird nach einem Monat aufgelöst.
- Die zu erstattende Steuer wird auf Basis des monatlichen Steuersatzes von 0,6572 Euro pro kW berechnet.