Steuersatz vor dem 1. Oktober 2020

Hinweis

Für Kraftfahrzeuge die erstmalig vor dem 1. Oktober 2020 zugelassen wurden, kommt folgender Steuersatz zur Anwendung. Es wird ausschließlich auf die erstmalige (unionsweite bzw. weltweite) Zulassung abgestellt, weitere Zulassungen ändern den anwendbaren Steuersatz nicht. Der Steuersatz für Kraftfahrzeuge die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden ist hier zu finden.

Der Steuersatz hängt einerseits von der Art des Kraftfahrzeuges, andererseits vom Zeitraum, für den die Versicherungsprämie geleistet wird (monatliche, vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Prämienzahlung) ab.
Die motorbezogene Versicherungssteuer wird für jedes Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ermittelt.

Für Kraftfahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e, deren Hubraum 100 Kubikzentimeter übersteigt, beträgt die Steuer pro Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

  • 0,025 Euro je Kubikzentimeter Hubraum pro Monat (bei jährlicher Entrichtung)
  • 0,0265 Euro je Kubikzentimeter Hubraum pro Monat (bei halbjährlicher Entrichtung)
  • 0,027 Euro je Kubikzentimeter Hubraum pro Monat (bei vierteljährlicher Entrichtung)
  • 0,0275 Euro je Kubikzentimeter Hubraum pro Monat (bei monatlicher Entrichtung)

Bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen beträgt die Steuer bei jährlicher Prämienzahlungsweise pro Monat:

  • für die ersten 24 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0 Euro
    (unabhängig von der Zahlungsweise)
  • für die weiteren 66 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0,62 Euro
    (Zahlungsweise halbjährlich: 0,6572 Euro / vierteljährlich: 0,6696 Euro / monatlich: 0,682 Euro)
  • für die weiteren 20 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0,66 Euro
    (Zahlungsweise halbjährlich: 0,6996 Euro / vierteljährlich: 0,7128 Euro / monatlich: 0,726 Euro)
  • und für die darüber hinausgehenden Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0,75 Euro
    (Zahlungsweise halbjährlich: 0,795 Euro / vierteljährlich: 0,81 Euro / monatlich: 0,825 Euro) 

Für vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassene Personen- und Kombinationskraftwagen mit Fremdzündungsmotor (Ottomotor) ohne geregelten Drei-Wege-Katalysator erhöht sich die Steuer ab 1. Jänner 1995 um 20 Prozent.

Oldtimer-Kraftfahrzeugen kommt keine Steuerbegünstigung zu, für sie ist der Steuertarif für Personen- und Kombinationskraftwagen anzuwenden.

Mindeststeuersatz
Die Steuer beträgt monatlich mindesten 6,20 Euro bei jährlicher Prämienzahlungsweise
(Zahlungsweise halbjährlich: 6,572 Euro / vierteljährlich: 6,696 Euro / monatlich: 6,82 Euro)

Beispiele

  • Pkw (Klasse M1) 120 kW, jährliche Entrichtung der Versicherungsprämie
    120 kW - 24 kW => 96 kW Bemessungsgrundlage
    davon
    66 kW x 0,62 = 40,92 Euro, 20 kW x 0,66 = 13,20 Euro, 10 kW x 0,75 = 7,50 Euro
    = 61,62 Euro x 12 Monate => 739,44 Euro motorbezogene VersSt pro Jahr
  • Elektro-Hybrid Kraftfahrzeug (Klasse M1) 100 kW Gesamtleistung (73 kW Verbrennungsmotor, 60 kW Elektromotor), jährliche Entrichtung der Versicherungsprämie
    73 kW - 24 kW =>  49 kW Bemessungsgrundlage
    davon
    49 kW x 0,62
    = 30,38 Euro x 12 Monate => 364,56 Euro motorbezogene VersSt pro Jahr

Bei Wohnmobilen der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist sowie einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, beträgt die Steuer pro Monat:

  • für die ersten 24 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0 Euro
    (unabhängig von der Zahlungsweise)
  • für die weiteren 66 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0,62 Euro
    (Zahlungsweise halbjährlich: 0,6572 Euro / vierteljährlich: 0,6696 Euro / monatlich: 0,682 Euro)
  • für die weiteren 20 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0,66 Euro
    (Zahlungsweise halbjährlich: 0,6996 Euro / vierteljährlich: 0,7128 Euro / monatlich: 0,726 Euro)
  • und für die darüber hinausgehenden Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0,75 Euro
    (Zahlungsweise halbjährlich: 0,795 Euro / vierteljährlich: 0,81 Euro / monatlich: 0,825 Euro) 

Für vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassene Personen- und Kombinationskraftwagen mit Fremdzündungsmotor (Ottomotor) ohne geregelten Drei-Wege-Katalysator erhöht sich die Steuer ab 1. Jänner 1995 um 20 Prozent.

Oldtimer-Kraftfahrzeugen kommt keine Steuerbegünstigung zu, für sie ist der Steuertarif für Personen- und Kombinationskraftwagen anzuwenden.

Mindeststeuersatz
Die Steuer beträgt monatlich mindesten 6,20 Euro bei jährlicher Prämienzahlungsweise
(Zahlungsweise halbjährlich: 6,572 Euro / vierteljährlich: 6,696 Euro / monatlich: 6,82 Euro)

Beispiele

  • Wohnmobil Aufbauart „SA“ (Klasse M1, Basisfahrzeug Klasse N1) 120 kW, jährliche Entrichtung der Versicherungsprämie
    120 kW - 24 kW => 96 kW Bemessungsgrundlage
    davon
    66 kW x 0,62 = 40,92 Euro, 20 kW x 0,66 = 13,20 Euro, 10 kW x 0,75 = 7,50 Euro
    = 61,62 Euro x 12 Monate => 739,44 Euro motorbezogene VersSt pro Jahr

Bei allen übrigen Kraftfahrzeugen (beispielsweise Nutzfahrzeuge der Klasse N1, Quads) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen bei Zugmaschinen und Motorkarren, beträgt die Steuer bei jährlicher Prämienzahlungsweise pro Monat:

  • für die ersten 24 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0 Euro
    (unabhängig von der Zahlungsweise)
  • für die weiteren 66 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0,62 Euro
    (Zahlungsweise halbjährlich: 0,6572 Euro / vierteljährlich: 0,6696 Euro / monatlich: 0,682 Euro)
  • für die weiteren 20 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0,66 Euro
    (Zahlungsweise halbjährlich: 0,6996 Euro / vierteljährlich: 0,7128 Euro / monatlich: 0,726 Euro)
  • und für die darüber hinausgehenden Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0,75 Euro
    (Zahlungsweise halbjährlich: 0,795 Euro / vierteljährlich: 0,81 Euro / monatlich: 0,825 Euro) 

Mindeststeuersatz
Die Steuer beträgt monatlich mindesten 6,20 Euro bei jährlicher Prämienzahlungsweise
(Zahlungsweise halbjährlich: 6,572 Euro / vierteljährlich: 6,696 Euro / monatlich: 6,82 Euro)

Höchststeuersatz
Die Steuer beträgt monatlich höchstens 72 Euro bei jährlicher Prämienzahlungsweise
(Zahlungsweise halbjährlich: 76,32 Euro / vierteljährlich: 77,76 Euro / monatlich: 79,2 Euro)

Beispiel
Vierrädriges Leichtkraftfahrzeug (Klasse L6e) 3 kW, halbjährliche Entrichtung der Versicherungsprämie
kW - 24 kW => Mindeststeuer
= monatlich 6,572 Euro x 6 => 39,43 Euro motorbezogene VersSt pro Halbjahr

Zu- oder Abmeldung während eines Kalendermonats

Beginnt oder endet das Versicherungsverhältnis während eines Kalendermonats, ist die Steuer nur anteilig zu entrichten. Der Monat ist hierbei mit 30 Tagen anzusetzen.

Beispiel
Zulassung eines Kraftfahrzeuges am 20. eines Monats: Motorbezogene Versicherungssteuer für dieses Monat 11/30 der monatlich zu entrichtenden VersSt nach jenem Steuersatz, der der vereinbarten Zahlungsweise (jährlich, halbjährlich etc.) der Prämie entspricht. Abmeldung eines Kraftfahrzeuges am 25. eines Monats: Motorbezogene Versicherungssteuer für dieses Monat 25/30 der monatlich zu entrichtenden Steuer nach jenem Steuersatz, der der vereinbarten Zahlungsweise der Prämie entspricht.

Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf des Zeitraumes, für den die Prämie bezahlt wurde, und wird deshalb die Prämie der Versicherungsnehmerin/dem Versicherungsnehmer vom Versicherer insoweit zurückgezahlt, ist die darauf entfallene Versicherungssteuer samt motorbezogener Versicherungssteuer zu erstatten. Der Erstattung ist der Steuersatz zugrunde zu legen, der der seinerzeit vereinbarten Zahlungsweise der Prämie entsprach.

Beispiel
Ein Pkw-Haftpflichtversicherungsvertrag mit halbjährlicher Entrichtung der Prämie wird bereits nach einem Monat aufgelöst. Die zu erstattende Steuer ist vom Monatssatz 0,6572 Euro pro kW zu berechnen.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024