Diskussion um Sendemasten
Durch die wachsende Zahl von Kunden im Mobilkommunikationsbereich werden Sendeanlagen weltweit immer mehr ausgebaut und Standorte ergänzt. Derzeit existieren bereits etwa 18.000 Sendeanlagen in Österreich. Der Widerstand in Teilen der Bevölkerung gegen einen derartigen Netzausbau wächst, wobei vor allem Gesundheitsüberlegungen Ursache der Kritik sind.
Zahlreiche Eingaben behaupten eine angeblich nicht einwandfrei nachgewiesene Unbedenklichkeit von Funkwellen im Mobilfunkbereich. Vielfach wird auch die Entfernung von Sendemasten oder die Verlegung an andere Standorte verlangt. Andererseits ist Österreich ein Land mit einer der höchsten Raten an mobilen Endgeräten (z.B. Handys) in Europa. Dieser Widerspruch kann vielleicht mit einem Satz am besten zusammengefasst werden: Alle wollen mobil telefonieren, aber niemand will Sendeanlagen („Antennen").
Die Diskussion zeigte aber auch, dass viele Menschen viel zu wenig über die technischen, rechtlichen und umweltrelevanten Aspekte des Mobilfunks Bescheid wissen. Im folgenden Text werden Antworten auf einige immer wieder auftauchende Fragen in den Bereichen Recht und Grenzwerte gegeben. Im Zuge der Diskussion um Sendeanlagen ("Sendemasten") wird immer wieder Kritik an der derzeitigen Situation geübt. Im Folgenden soll die bisherige Diskussion zusammengefasst wiedergegeben werden:
Fehlende Rechtssicherheit
Immer wieder wird in Eingaben an das Bundesministerium die Behauptung aufgestellt, dass durch das Fehlen einer Grenzwerteverordnung die notwendige Rechtssicherheit für die Mobilkommunikationsbetreiber fehle. Für die Planung zum bevorstehenden Ausbau von 5G müsste sichergestellt sein, dass jetzt absehbare Grenzwerte auch unverändert bleiben, da ansonsten eine wirtschaftliche und technisch fehlerfreie Netzplanung nicht möglich sei.
Auf Grund der ÖVE/ÖNORM R23-1 und der EU-Ratsempfehlung vom 12. Juli 1999 (1999/519/EG) gibt es schon derzeit einzuhaltende Grenzwerte, deren Einhaltung von den Fernmeldebüros bei Verdacht der Überschreitung im Rahmen des Aufsichtsrechts gem. § 175 TKG 2021 überprüft wird. Die Rechtslage nach dem TKG 2021 ist eindeutig: § 27 TKG 2021 ordnet für die Bewilligung von Funkanlagen an, dass unter anderem der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung gewährleistet sein muss. Nähere Bestimmungen, unter welchen Bedingungen dieser Schutz gewährleistet ist, enthält das Telekommunikationsgesetz selbst nicht. Dies ist eine in der österreichischen Rechtspraxis regelmäßig verwendete Form der Regelung, um zu vermeiden, dass eine Rechtsnorm durch regelungsfremde Tatbestände zersplittert wird. Damit wird das Gesetz jedoch solange nicht inhaltlich unbestimmt und damit verfassungswidrig, solange der unbestimmte Gesetzesbegriff „Schutz des Lebens und der Gesundheit“ anhand objektiv feststehender Kriterien eindeutig inhaltlich ausgelegt werden kann. Die von der Judikatur dazu herangezogenen Techniken sind vor allem gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse und die aus solchen Erkenntnissen erfließenden Normen. Solche Normen liegen in Form der ÖNORM und der zitierten Ratsempfehlung vor. Sollten die Fernmeldebehörden daher bei ihrer Prüfung von Sendeanlagen andere (etwa niedrigere) Grenzwerte vorschreiben, wäre einer entsprechenden Beschwerde des Betreibers beim VwGH vermutlich Erfolg beschieden, weil über den Verweis auf den unbestimmten Gesetzesbegriff die Normen in der Praxis so zu behandeln sind, als wären sie selbst Teil des Gesetzes.
Mit einer immer wieder geforderten Grenzwerteverordnung für Mobilfunk sollten die Grenzwerte der genannten Ratsempfehlung nach dem durchgeführten Begutachtungsverfahren durch Verordnung festgeschrieben werden. Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Erlassung einer derartigen Verordnung besteht allerdings nicht. Die Verordnung kann sich daher nur auf den in § 27 TKG 2021 als unbestimmten Gesetzesbegriff enthaltenen „Schutz der Gesundheit stützen“. Da unbestimmte Gesetzesbegriffe jedoch anhand objektiver Kriterien auszulegen sind, kann ohne konkrete wissenschaftliche Begründung kein niedrigerer Grenzwert, als dies in den genannten Normen enthalten ist, festgesetzt werden, sonst wäre eine derartige Verordnung gesetzwidrig.
Die Diskussion zeigte aber auch, dass derzeit sowohl von Gegnern als auch Befürwortern der derzeitigen Grenzwerte nachvollziehbare Aussagen über Gesundheitsrisiken nicht vorliegen und dass die Problematik der Grenzwerte nicht auf den Mobilfunkbereich beschränkt werden kann. Andere Funkquellen (Rundfunk, Richtfunk, Satellitenfunk) und sonstige Quellen elektromagnetischer Felder (Hochspannungsleitungen, Transformatoren usw.) tragen zur Immission ebenfalls bei. Daher wurde von der Erlassung dieser Verordnung, die isoliert nur den Mobilfunkbereich betrifft, Abstand genommen. Eine umfassende Regelung kann nur durch ein Gesetz erfolgen, dass sich umfassend mit sämtlichen Quellen elektromagnetischer Felder beschäftigt.
Es ist klar, dass für die Betreiber eine Senkung der Grenzwerte in der Zukunft während der laufenden Netzplanung zu organisatorischen und wirtschaftlichen Problemen und zusätzlichen Kosten führen könnte. Die daher in diesem Zusammenhang von den Betreibern geforderte „Rechtssicherheit“ ist jedoch keine Rechtssicherheit im juristischen Sinn. Eine solche läge nur vor, wenn das Ergebnis eines laufenden oder bevorstehenden Verfahrens unklar und auch nicht vorhersehbar ist, was jedoch nicht der Fall ist.
Eine Garantie, dass es in Zukunft zu keiner Veränderung (Senkung) von Grenzwerten kommen kann, kann nicht abgegeben werden. Auch die Erlassung einer Verordnung ändert daran nichts. Sollten sich die wissenschaftlichen Erkenntnisse soweit ändern, dass die Notwendigkeit geringerer Grenzwerte als wissenschaftlich gesichert anzusehen ist, müsste diese neue Erkenntnis in die Entscheidungspraxis der Fernmeldebehörden einfließen.