Implementierungsphase ab 2025

Der EU-ETS 2 startet ab 2025 mit einer zweijährigen Implementierungsphase in welcher Monitoring-und Berichtspflichten für die Handelsteilnehmer entstehen.

Genehmigungsprozess – erste Schritte im Jahr 2024

Ab 1. Jänner 2025 dürfen nur mehr Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht werden, sofern Handelsteilnehmer über eine Genehmigung gemäß § 37 EZG 2011 verfügen.

Der Antrag auf Genehmigung im NEIS hat bis Ende August 2024 zu erfolgen bzw. ist spätestens vier Monate vor Aufnahme der Tätigkeit zu stellen. Für Handelsteilnehmer, die bereits seit 1. Mai 2024 als Handelsteilnehmer im NEIS registriert sind, stellt die zuständige Behörde die ihr bekannten Daten als Vorlage für einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung gemäß § 37 EZG 2011 bis Juni 2024 zur Verfügung. Handelsteilnehmer haben die vorliegenden Daten zu prüfen, und fehlende Daten zu ergänzen und den entsprechenden Antrag bis 30. August 2024 einzureichen. Mit Genehmigung gemäß § 37 EZG 2011 dürfen die betroffenen Brennstoffe mit 1. Jänner 2025 in den steuerrechtlichen freien Verkehr gebracht werden.

Der Antrag hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  • Angaben zur eindeutigen Identifizierung des Handelsteilnehmers,
  • Voraussichtliche Gesamtmenge an Emissionen, Art der Brennstoffe und Mittel, mit denen diese Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht werden sollen,
  • Aufschlüsselung der voraussichtlichen Verwendung der Brennstoffe,
  • Geplante Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung von Emissionen –„Überwachungsplan“ (EU Nr. 2018/2066 i. V. m. Richtlinie 2003/87/EG) und
  • eine nichttechnische Zusammenfassung der Informationen.

Hinweis

Bisher galten nach dem nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz – NEHG 2022, die Netzbetreiber als Handelsteilnehmer, die nach dem Erdgasabgabegesetz als Haftender die Erdgasabgabe abführen. In EU-ETS 2 sind zukünftig die Erdgaslieferanten die Handelsteilnehmer und nicht mehr die Netzbetreiber.

Sollten der Netzbetreiber und der Erdgaslieferant eine Unternehmensgruppe bilden, so kann weiterhin der Netzbetreiber die Verpflichtung übernehmen.

Letzte Aktualisierung: 1. Juli 2024