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Unionswaren
Unionswaren sind Waren (Art. 5 Nr. 23 UZK), die ohne Verwendung von Waren aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union vollständig im Zollgebiet der Union gewonnen oder hergestellt worden sind; - aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union in das Zolgebiet verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden; - ausschließlich aus den vorstehend Waren gewonnen oder hergestellt wurden.