Ausgewählte Abgabenbefreiungen
So weit sich eine Abgabenbefreiung nicht auch auf die sonstigen Eingangsabgaben erstreckt, ist dies in Klammer angeführt. Abgabenfrei ist beispielsweise die Einfuhr folgender Waren:
- Heiratsgut
- Erbschaftsgut
- Ausstattung, Schulmaterial und andere Gegenstände von Schülern und Studenten
- Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einer Betriebsverlegung aus einem Drittland in die Gemeinschaft eingeführt werden (teilweise nicht einfuhrumsatzsteuerfrei)
- Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die von Nicht-EU-Landwirten zur Verwendung in grenznahen Betrieben eingeführt werden
- Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate (teilweise nicht einfuhrumsatzsteuerfrei)
- Tiere für Laborzwecke und biologische und chemische Stoffe für Forschungszwecke (teilweise nicht einfuhrumsatzsteuerfrei)
- Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur Bestimmung der Blut- und Gewebegruppen
- Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung (nicht einfuhrumsatzsteuerfrei)
- Vergleichssubstanzen für die Arzneimittelkontrolle
- Pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen
- Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren; Waren für blinde und andere behinderte Personen (teilweise nicht einfuhrumsatzsteuerfrei)
- Auszeichnungen und Ehrengaben
- Zur Absatzförderung eingeführte Waren
- Warenmuster oder -proben von geringem Wert (teilweise nicht verbrauchsteuerfrei)
- Werbedrucke und Werbegegenstände (teilweise nicht einfuhrumsatzsteuerfrei)
- Auf Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen ge- oder verbrauchte Waren
- Zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführte Waren (teilweise nicht verbrauchsteuerfrei)
- Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen
- Werbematerial für den Fremdenverkehr (teilweise nicht einfuhrumsatzsteuerfrei)
- Verschiedene Dokumente und Gegenstände
- Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung (teilweise nicht einfuhrumsatzsteuerfrei)
- Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung
- Treib- und Schmierstoffe in Hauptbehältern von Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern
- Zehn Liter Treibstoff in Reservekanistern, die in Pkws oder auf Krafträdern mitgeführt werden
- Waren zum Bau, zur Unterhaltung oder Ausschmückung von Gedenkstätten oder Friedhöfen für Kriegsopfer
- Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung
Näheres zu diesen Abgabenbefreiungen erfahren Sie von der Zentralen Auskunftsstelle oder von Ihrem Zollamt.