Höhe der Strafen
Schmuggel, Abgabenhinterziehung, Abgabenhehlerei etc. sind keine "Kavaliersdelikte"!
Die im Finanzstrafgesetz angeführten und in anderen Bestimmungen als solche bezeichneten Finanzvergehen sehen Geldstrafen und auch Freiheitsstrafen vor!
Abgabenhinterziehung, Schmuggel, Hinterziehung von Eingangsabgaben, Abgabenhehlerei
Diese Delikte werden mit einer Geldstrafe bis zum Doppelten des hinterzogenen Steuerbetrages bzw. des auf die Waren entfallenden Abgabenbetrages geahndet. In schweren Fällen kann daneben auch noch eine Freiheitsstrafe verhängt werden.
Das Zollamt Österreich hat überdies die Möglichkeit sowohl die Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde, als auch die zur Begehung des Finanzvergehens benützten und mit besonderen Vorrichtungen versehenen Beförderungsmittel (z.B. Fahrzeuge) und Behältnisse (Koffer, Taschen und dgl.) für verfallen zu erklären. Dies gilt auch für Geräte und Vorrichtungen, die zur Erzeugung der Sachen hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde, bestimmt gewesen oder benützt worden sind, ebenso für die zur Erzeugung dieser Sachen bestimmt gewesenen Rohstoffe, Hilfsstoffe und Halbfabrikate und unter bestimmten Voraussetzungen die zur Begehung des Finanzvergehens benützten Beförderungsmittel, wenn das Finanzvergehen z.B. ohne dieselben nicht hätte begangen werden können.
Verfall bedeutet, dass das Eigentum auf den Staat übergeht.
Beispiele
- Geschmuggelte Zigaretten, „schwarz“ gebrannter Schnaps
- Ein Koffer mit doppeltem Boden oder, unter gewissen Voraussetzungen, ein zum Schmuggel umgebauter Pkw
- Illegal verwendete Schnapsbrennanlagen sowie die noch nicht gebrannte Maische, Vorrichtungen zur Zigarettenherstellung und der noch nicht verarbeitete Tabak
Tatbestand | Anmerkung | Freiheitsstrafe | Geldstrafe | Verbände | ||
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Gericht** | Spruchsenat* | Gericht** | Spruchsenat* | |||
Abgabenhinterziehung § 33 FinStrG |
neben Geldstrafe bis zu 4 Jahre |
neben Geldstrafe bis zu 3 Monate |
bis zu 200 % des Ver- kürzungs- betrages |
bis zu 200 % des Ver- kürzungs- betrages |
bis zu 200 % des Ver- kürzungs- betrages |
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Schmuggel § 35 Abs 1 FinStrG |
neben Geldstrafe bis zu 4 Jahre |
neben Geldstrafe bis zu 3 Monate |
bis zu 200 % des auf die Ware entf. Abgaben- betrages |
bis zu 200 % des auf die Ware entf. Abgaben- betrages |
bis zu 200 % des auf die Ware entf. Abgaben- betrages |
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Hinterziehung von Eingangsabgaben § 35 Abs 2 und 3 FinStrG sowie Abgabenhehlerei § 37 Abs 1 FinStrG |
neben Geldstrafe bis zu 4 Jahre |
neben Geldstrafe bis zu 3 Monate |
bis zu 200 % des Ver- kürzungs- betrages |
bis zu 200 % des Ver- kürzungs- betrages |
bis zu 200 % des Ver- kürzungs- betrages |
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Abgabenbetrug bis 500.000 Euro § 39 FinStrG |
Abgabenhinter-ziehung Schmuggel Hinterziehung von Eingangs- abgaben vorsätzliche Abgabenhehlerei |
bis zu 5 Jahre |
zusätzlich bis zu 1,5 Mio Euro bei max. 4 Jahren Freiheitsstrafe |
bis zu 5 Mio Euro |
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Abgabenbetrug über 500.000 Euro § 39 FinStrG |
1 bis 10 Jahre |
zusätzlich bis zu 2,5 Mio Euro bei max. 8 Jahren Freiheitsstrafe |
bis zu 8 Mio Euro |
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Abgabenhinterziehung Schmuggel Hinterziehung von Eingangsabgaben vors. Abgabenhehlerei §38a FinStrG |
bandenmäßige oder gewalttätige Begehung |
bis zu 5 Jahre |
neben Geldstrafe bis zu 3 Monate |
zusätzlich bis zu 1,5 Mio Euro bei max. 4 Jahren Freiheitsstr |
bis zu 300 % des Verkürzungs- betrages |
bis zu 300 % des Verkürzungs- betrages |
Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug § 40 FinStrG |
1 bis 10 Jahre | zusätzlich bis zu 2,5 Mio Euro bei max. 8 Jahren Freiheitsstr |
bis zu 8 Mio Euro |
*) Zur Ahndung von Schmuggel, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben und Abgabenhehlerei ist ab einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als 10.000 Euro ein Spruchsenat zuständig; bei allen übrigen Finanzvergehen ab einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als 33.000 Euro
**) Das Gericht ist zur Ahndung von vorsätzlich begangenen Finanzvergehen zuständig, wenn der strafbestimmende Wertbetrag 150.000 Euro, in Fällen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben und der Abgabenhehlerei 75.000 Euro übersteigt
Grob fahrlässige Abgabenverkürzung, Verzollungsumgehung,
grob fahrlässige Verkürzung von Eingangsabgaben und grob fahrlässige Abgabenhehlerei
Diese Delikte werden mit einer Geldstrafe bis zu 100 Prozent des Verkürzungsbetrages oder des auf die Ware entfallenden Abgabenbetrages bestraft.
Sonstige vom Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen
Die verbotene Herstellung von Tabakwaren wird bei Vorsatz mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 100.000 Euro bestraft, bei Fahrlässigkeit mit Geldstrafe bis zu 50.000 Euro (§ 43 FinStrG).
Eingriffe in Monopolrechte stehen ebenfalls unter Strafdrohung und können mit einer Geldstrafe, je nachdem, ob diese vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurden, in Höhe von bis zum Einfachen des Kleinverkaufspreises, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, bis zum Einfachen des gemeinen Wertes bestraft werden (§§ 44 und 45 FinStrG).
Wer rechtswidrig Monopolgegenstände oder daraus gefertigte Erzeugnisse kauft, sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt oder den Täter nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen begangen wurde, zu verheimlichen oder zu verhandeln, begeht eine Monopolhehlerei und kann, je nachdem, ob er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zum Einfachen des Kleinverkaufspreises, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, bis zum Einfachen des gemeinen Wertes bestraft werden (§ 46 FinStrG).
Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Verschlusssicherheit wird mit einer Geldstrafe von bis zu 20.000 Euro geahndet (§ 48 FinStrG).
Wer vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegt und dadurch unrichtige Präferenznachweise herbeiführt, kann mit Geldstrafe in Höhe von bis zu 40.000 Euro bestraft werden (§ 48a FinStrG).
Die Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr kann bei vorsätzlicher Begehung mit höchstens 100.000 Euro, bei fahrlässiger Begehung mit höchstens 10.000 Euro bestraft werden (§ 48b FinStrG).
Strafschärfung bei Rückfall
Im Wiederholungsfall kann das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe um die Hälfte überschritten werden. Wurden Finanzvergehen wiederholt begangen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, kann das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden (§§ 41, 47 FinStrG).
Finanzordnungswidrigkeiten
Diese werden mit Geldstrafen im Höchstmaß bis zur Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten (gemeldeten) Abgabenbetrages (§ 49 FinStrG) bestraft.
In den Fällen einer Pflichtverletzung, die kein anderes Finanzvergehen darstellt, beläuft sich die Höchststrafe auf einen Betrag von maximal 5.000 Euro (§§ 50 und 51 FinStrG).
Bei Verletzung der Anzeigepflicht nach § 121a BAO (Schenkungsmeldung) kann eine Geldstrafe bis zu 10 Prozent des durch die nicht angezeigten Vorgänge übertragenen Vermögens verhängt werden (§ 49a FinStrG).
Wenn vorsätzlich die Verpflichtung zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts nach dem Verrechnungspreisdokumentationsgesetz verletzt wird, ist eine Geldstrafe bis zu 50.000 Euro möglich. Bei grob fahrlässiger Begehung kann eine Geldstrafe bis zu 25.000 Euro verhängt werden (§ 49b FinStrG).
Einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49c FinStrG macht sich schuldig, wer die Pflicht nach den Bestimmungen des 2. Teils des EU-MPfG nicht nachkommt und muss bei vorsätzlicher Begehung mit einer Strafe mit bis zu 50.000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zu 25.000 Euro rechnen.
Verletzt man die Pflichten gemäß § 18 Abs 11 oder 12 UStG, macht man sich einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49d FinStrG schuldig kann mit einer Strafe bis zu 50.000 Euro bei vorsätzlicher Begehung rechnen, bei fahrlässiger Begehung mit bis zu 25.000 Euro.
Ab 1. Jänner 2024 werden mit § 49e FinStrG Verstöße gegen die Verpflichtungen aus dem CESOP-Umsetzungsgesetz 2023, welche in § 18a UStG geregelt sein werden, sanktioniert und mit bis zu 50.000 Euro bei vorsätzlicher Begehung und mit bis zu 25.000 Euro bei fahrlässiger Begehung bestraft.
Des Weiteren kann mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro bestraft werden, wer elektronisch geführte Bücher, Aufzeichnungen oder Aufzeichnungssysteme unter Mithilfe eines Programms verfälscht, beispielsweise Daten löscht oder verändert (§ 51a FinStrG).