Steuersatz

Hier erhalten Sie nähere Informationen zur Berechnung des NoVA-Steuersatz und nach welcher Rechtslage dieser zu bestimmen ist. 

Hinweis

BMF NoVA Rechner
Mit Hilfe des NoVA Rechners des Bundesministeriums für Finanzen (Offizieller NoVA Rechner des BMF | Bundesministerium für Finanzen (haude.at)) können Sie die für Ihr Kraftfahrzeug anfallende NoVA und motorbezogene Versicherungssteuer schnell und unkompliziert ermitteln.

Grundregelung

Die Berechnung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) richtet sich grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung geltenden Rechtslage, wie beispielsweise dem Zeitpunkt der Lieferung eines Kraftfahrzeuges oder seiner Zulassung zum Verkehr im Inland.

  • Der inländische Fahrzeughändler A liefert am 14. Mai 2025 ein Neufahrzeug an die Privatperson B. Die NoVA für die Lieferung ist anhand der am 14. Mai 2025 geltenden Rechtslage zu berechnen.
  • Der französischen Fahrzeughändler A liefert am 15. Juli 2025 ein Neufahrzeug an die Privatperson B. Die NoVA für den innergemeinschaftlichen Erwerb ist anhand der am 15. Juli 2025 geltenden Rechtslage zu berechnen.

Übergangsregelung

Abweichend von der Grundregelung kann die bis zum 31. Dezember eines Jahres geltende Rechtslage weiterhin angewendet werden, wenn für ein Kraftfahrzeug ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember desselben Jahres abgeschlossen wurde und die Lieferung gemäß § 1 Z 1 NoVAG 1991 oder der innergemeinschaftliche Erwerb gemäß § 1 Z 2 NoVAG 1991 vor dem 1. April des Folgejahres erfolgt.

Über den Kauf eines Neufahrzeuges wird am 10. November 2024 ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag bei einem österreichischen Fahrzeughändler abgeschlossen. Das Kraftfahrzeug wird am 20. März 2025 an den Kunden geliefert. Die NoVA ist anhand der bis 31. Dezember 2024 geltenden Rechtslage zu berechnen.

Fahrzeugimport aus Mitgliedstaaten der EU

Für Kraftfahrzeuge, die direkt aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union importiert und zuvor im übrigen Unionsgebiet zum Verkehr zugelassen wurden, ist die NoVA abweichend von der Grundregel anhand der Rechtslage zu berechnen, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung im übrigen Unionsgebiet in Österreich gültig war.

Wenn die anzuwendende Rechtslage einen Bonus/Malus (z.B. basierend auf CO2-Emissionen) und/oder einen Abzugsposten vorsieht, ist bei der Berechnung die Wertentwicklung des Fahrzeuges zu berücksichtigen. Dabei gilt:

  • Ist neben der aktuellen Bemessungsgrundlage (Entgelt oder gemeiner Wert) auch der ursprüngliche Neuwagenwert bekannt, wird der Bonus/Malus sowie der Abzugsposten um den entsprechenden Wertverlust reduziert. Es wird nur der aliquote Anteil angesetzt.
  • Ist der Neuwagenwert nicht bekannt, erfolgt die Berücksichtigung der Wertentwicklung durch eine Achtelung: Pro vollem abgelaufenen Jahr wird der Bonus/Malus und der Abzugsposten um ein Achtel reduziert. Nach sieben Jahren bleibt stets ein Achtel bestehen, selbst wenn mehr als sieben Jahre vergangen sind. Dadurch kann der Bonus/Malus sowie der Abzugsposten maximal auf ein Achtel des ursprünglichen Wertes reduziert werden.

Diese Regelung gilt auch für Fahrzeuge, die direkt aus einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) importiert werden, sofern sie bereits im EWR-Raum zugelassen waren.

A importiert bei einer Übersiedlung einen Personenkraftwagen (Klasse M1) von Deutschland nach Österreich. Nach der Eintragung des Fahrzeugs in die Genehmigungsdatenbank plant A, es im Juni 2025 in Österreich zuzulassen.

Das Fahrzeug wurde am 7. März 2019 erstmals in Deutschland zugelassen. Im Juni 2025 wird es auf in Österreich anerkannten Fahrzeugbewertungslisten (z.B. Eurotax/Autopreisspiegel) mit einem Netto-Wert von 8.000 Euro geführt. Um das Fahrzeug zulassen zu können, muss A die NoVA (Privatperson – Formular NoVA2) beim Finanzamt anmelden und abführen.

Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung ist der aktuelle Netto-Wert des Fahrzeugs gemäß Fahrzeugbewertungsliste (8.000 Euro). Da das Fahrzeug erstmals am 7. März 2019 in einem Mitgliedstaat der EU zugelassen wurde und unmittelbar aus einem solchen importiert wird, gilt die zu diesem Zeitpunkt in Österreich gültige Rechtslage.


Berechnung der NoVA – Neuwagenwert bekannt

Wenn der ursprüngliche Neuwagenwert bekannt ist, wird bei der Berechnung von Bonus/Malus und Abzugsposten das Verhältnis zwischen der aktuellen Bemessungsgrundlage und dem ursprünglichen Neuwagenwert berücksichtigt.

  • Annahmen:

    • Neuwagenwert: 28.500 Euro (netto)
    • CO2-Emissionswert (NEFZ): 270 g/km
  • Berechnung:

    • Steuersatz: (270 g/km 90 g/km) / 5 = 36 Prozent (Höchststeuersatz 32 Prozent)
    • NoVA-Grundbetrag: 8.000 Euro x 32 Prozent = 2.560 Euro
    • CO2-Malus: (270 g/km 250 g/km) x 20 Euro = (+) 400 Euro
    • Abzugsposten: (-) 300 Euro
    • Summe Malus/Abzugsposten: (+) 100 Euro
    • Wertentwicklung: 8.000 / 28.500 = 28,07 Prozent
    • Malus/Abzugsposten nach Wertentwicklung: 100 Euro x 28,07 Prozent = (+) 28,07 Euro
  • Ergebnis: A muss NoVA in Höhe von 2.588,07 Euro (2.560 Euro + 28,07 Euro) abführen.


Berechnung der NoVA – Neuwagenwert unbekannt

Wenn der ursprüngliche Neuwagenwert nicht bekannt ist, wird die Wertentwicklung durch eine Achtelung des Bonus/Malus und Abzugspostens berücksichtigt.

  • Annahmen:

    • CO2-Emissionswert (NEFZ): 270 g/km
  • Berechnung:

    • Steuersatz: (270 g/km 90 g/km) / 5 = 36 Prozent (Höchststeuersatz 32 Prozent)
    • NoVA-Grundbetrag: 8.000 Euro x 32 Prozent = 2.560 Euro
    • CO2-Malus: (270 g/km 250 g/km) x 20 Euro = (+) 400 Euro
    • Abzugsposten: (-) 300 Euro
    • Summe Malus/Abzugsposten: (+) 100 Euro
    • Wertentwicklung (Achtelung): Im Juni 2025 sind sechs volle Jahre seit der Erstzulassung (März 2019) vergangen. Malus/Abzugsposten werden um sechs Achtel reduziert und betragen nur noch 2/8= 25 Prozent.
    • Malus/Abzugsposten nach Achtelung: 100 Euro x 25 Prozent = (+) 25 Euro
  • Ergebnis: A muss NoVA in Höhe von 2.585 Euro (2.560 Euro + 25 Euro) abführen.

Fahrzeugimport aus Drittstaaten

Für Kraftfahrzeuge, die aus einem Drittstaat importiert werden, existiert keine besondere Regelung. Die NoVA wird daher gemäß der Grundregelung nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung berechnet:

  • Eigenimport: Maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr im Inland.
  • Erwerb über einen inländischen Fahrzeughändler: Maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Lieferung.

Bei der Berechnung wird der vollständige CO2-Malus sowie der Abzugsposten ohne Berücksichtigung der Wertentwicklung des Fahrzeugs angesetzt.

Hinweis zur Berechnungsgrundlage:
Nach aktueller Rechtslage wird der CO2-Emissionswert in g/km nach WLTP (für Pkw, Wohnmobile und leichte Nutzfahrzeuge) verwendet. Liegt kein WLTP-Wert vor, wird der CO2-Emissionswert ersatzweise mit dem Zweifachen der Motorleistung in Kilowatt (kW x 2) berechnet.

Ob das Fahrzeug nach WLTP geprüft wurde, ist im COC-Papier (EG-Übereinstimmungsbescheinigung) im Feld „48. Abgasverhalten“ angegeben:

  • NEFZ-Wert: Buchstabenkennung nach Ziffern ist einstellig oder zweistellig, beginnend mit „Z“ (z.B. A, ZA). Beispiele: 136/2014W, 171/2013ZA, 692/2008E.
  • WLTP-Wert: Buchstabenkennung nach Ziffern ist zweistellig (z.B. AA, BH). Beispiele: 2017/1151AA, 2017/1151AL.

  • Die Privatperson A erwirbt am 27. März 2025 ein vier Jahre zuvor (Februar 2020) erstmalig zugelassenes Gebrauchtfahrzeug bei einem Fahrzeughändler in der Schweiz (Drittstaat). Am 10. April 2025 wird das Fahrzeug in Österreich zum Verkehr zugelassen. Die NoVA ist anhand der am 10. April 2025 geltenden Rechtslage zu berechnen.
  • Der inländische Fahrzeughändler A erwirbt am 10. Juni 2025 ein zwei Jahre zuvor (Jänner 2022) erstmalig zugelassenes Gebrauchtfahrzeug aus Großbritannien (Drittstaat) und liefert dieses am 28. August 2025 an die Privatperson B. Die NoVA ist anhand der am 28. August 2025 geltenden Rechtslage zu berechnen.

Befreite Kraftfahrzeuge

Wenn die NoVA für ein zuvor befreites Kraftfahrzeug nachträglich zu leisten ist, richtet sich die Berechnung nach der Rechtslage, die zum Zeitpunkt der erstmaligen (befreiten) Lieferung oder Zulassung in Österreich gültig war.

Ist in der anzuwendenden Rechtslage ein Bonus/Malus (z.B. für CO2-Emissionen) und/oder ein Abzugsposten vorgesehen, wird bei der Berechnung die Wertentwicklung des Fahrzeugs berücksichtigt.

Diese Regelung gilt nicht für Fahrzeuge, die auf einen Fahrzeughändler zugelassen wurden und nicht auf öffentlichen Straßen genutzt werden (sogenannte „Tageszulassungen“).

Der inländische Taxiunternehmer A verkauft am 10. Mai 2025 sein bisher als Taxi von der NoVA befreit genutztes Kraftfahrzeug an die Privatperson B. Der Taxiunternehmer A hat das Fahrzeug ursprünglich im Mai 2018 als Neufahrzeug erworben und erstmalig am 25. Mai 2018 zum Verkehr im Inland zugelassen. Die NoVA ist anhand der am 25. Mai 2018 geltenden Rechtslage zu berechnen. 

Rechtslagen

Für die Berechnung der NoVA für Neufahrzeuge oder für Gebrauchtfahrzeuge aus Drittstaaten, wählen Sie hier die aktuelle Rechtslage aus.
Für die Berechnung der NoVA für Gebrauchtfahrzeuge aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder für zuvor befreite Kraftfahrzeuge, wählen Sie hier die Rechtslage im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs aus.

- Rechtslage ab 1. Juli 2021 (aktuelle Rechtslage)
- Rechtslage ab 1. Jänner 2020 bis 30. Juni 2021
- Rechtslage ab 1. März 2014 bis 31. Dezember 2019
- Rechtslage ab 1. Juli 2008 bis 28. Februar 2014
- Rechtslage ab 1. Juni 1996 bis 30. Juni 2008
- Rechtslage ab 1. Jänner 1994 bis 31. Mai 1996
- Rechtslage ab 1. Jänner 1992 bis 31. Dezember 1993

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025