Finanzstrafsachen
Der bundesweite Bereich Finanzstrafsachen im Amt für Betrugsbekämpfung gewährleistet eine rechtsstaatliche Abhandlung von verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren. Darüber hinaus ist sie bei vom Gericht zu ahndenden Finanzvergehen im Dienste der Strafrechtspflege tätig und hat die der Kriminalpolizei gemäß Strafprozessordnung zustehenden Aufgaben und Befugnisse.
Ab dem 1.1.2021 ist das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde mit dem Bereich Finanzstrafsachen zur Durchführung von Finanzstrafverfahren zuständig.
Die Organe der Finanzstrafbehörden sind bei der Aufklärung der vom Gericht zu ahndenden Finanzvergehen im Dienste der Strafrechtspflege tätig und haben die der Kriminalpolizei gemäß Strafprozessordnung zustehenden Aufgaben und Befugnisse.
Die Finanzstrafbehörde hat sämtliche aus eigener Wahrnehmung erkannten Sachverhalte und die ihr zukommenden Verständigungen und Mitteilungen auch anderer Behörden sowie Anzeigen auf deren finanzstrafrechtlichen Gehalt zu prüfen. Sie ist gem. FinStrG beispielsweise berechtigt, Auskünfte einzuholen, Prüfungen und Nachschauen im Sinne der Abgaben- und Monopolvorschriften anzuordnen, spezielle Auskünfte von Betreibern der Post- und öffentlichen Kommunikationsdiensten sowie Paketdienstleistern zu verlangen und Einsicht in bestimmte Register zu nehmen. Insbesondere in Fällen schwerwiegender Steuer- und Zollkriminalität, wie zum Beispiel bei größeren Betrugsfällen mit internationalen Verflechtungen, sind die Ermittlungen komplex und erfordern umfassende rechtliche Expertise sowie die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Behörden. Liegen ausreichend Verdachtsgründe vor, sind strafrechtliche Ermittlungen zu führen.
Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren obliegt der Finanzstrafbehörde die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung der Strafentscheidung sowie die Strafvollstreckung. Sofern der strafbestimmende Wertbetrag 33.000 Euro übersteigt, ist ein aus drei Mitgliedern bestehender Spruchsenat unter Vorsitz eines Richters für die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses zuständig. Das Gericht ist (nur) dann zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn diese vorsätzlich begangen wurden und der strafbestimmende Wertbetrag 150.000 Euro übersteigt.
Die Finanzstrafbehörde hat die von ihr angeordneten Maßnahmen zu koordinieren und im Falle notwendiger Zwangsmaßnahmen die hierfür erforderlichen Bescheide zu erlassen. Werden Strafentscheidungen und Urteile mit Rechtsmitteln bekämpft, obliegt die Rechtsmittelbearbeitung und die Begleitung des Verfahrens bis hin zu den Höchstgerichten ebenso der Finanzstrafbehörde.