Informationen über spendenbegünstigte Einrichtungen und Stiftungen

Spenden sind als freiwillige Zuwendungen grundsätzlich steuerlich nicht abzugsfähig.
Aufgrund gesetzlicher Anordnung sind jedoch Spenden an die in § 4a Einkommensteuergesetz (EStG) genannten Einrichtungen (in der Folge spendenbegünstigte Einrichtungen bzw. begünstigte Spendenempfänger genannt) betraglich begrenzt als Betriebsausgaben (wenn aus dem Betriebsvermögen geleistet) oder als Sonderausgaben (wenn aus dem Privatvermögen geleistet) abzugsfähig.

Zudem sind Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer Stiftung, die die Voraussetzungen der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung (BAO) erfüllt und begünstigte Zwecke gemäß § 4a Abs 2 EStG verfolgt (§ 4b EStG, siehe dazu unten), sowie Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung innerhalb gesetzlich festgelegter Grenzen abzugsfähig (§ 4c EStG, siehe dazu unten).

Spendenbegünstigte Einrichtungen im Sinne des § 4a EStG

Abzugsfähig sind Spenden an

  • Empfänger, die im Gesetz ausdrücklich aufgezählt sind und an
  • Empfänger, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen auf der Website des BMF ohne Gültigkeitsende aufscheinen.

Gesetzlich ausdrücklich aufgezählte spendenbegünstigte Einrichtungen

Abzugsfähig sind

Diese Einrichtungen haben ihren begünstigten Status unmittelbar auf Grund des Einkommensteuergesetzes; sie benötigen dazu keinen Spendenbegünstigungsbescheid.

Durch Bescheid festgestellte spendenbegünstigte Einrichtungen

Abzugsfähig sind

  • Zuwendungen an
    •  
  • mildtätige Einrichtungen, sowie Einrichtungen, die Entwicklungs- und/oder Katastrophenhilfe betreiben,
  • Einrichtungen, die Umwelt-, Natur- oder Artenschutz betreiben oder behördlich genehmigte Tierheime führen
  • oder für solche Zwecke Spenden sammeln,
  • wobei derartige Einrichtungen im Wesentlichen gemeinnützig sein müssen, seit mindestens drei Jahren bestehen müssen und die Verwaltungskosten höchstens 10 Prozent der Spendeneinnahmen betragen dürfen.

Die Feststellung, ob die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen vorliegen, erfolgt durch einen Bescheid (Spendenbegünstigungsbescheid) des zuständigen Finanzamtes Österreich.

Sämtliche Einrichtungen, die Inhaber von Spendenbegünstigungsbescheiden sind, werden auf der Website des BMF in der Liste spendenbegünstigter Einrichtungen veröffentlicht. In dieser Liste sind nicht nur die Einrichtungen mit Spendenbegünstigungsbescheiden enthalten, sondern sämtliche zur Datenübermittlung verpflichtete Organisationen. Sie sind in einer Gesamtliste alphabetisch geordnet, können aber auch nach verschiedenen Kategorien untergliedert gesucht werden. Für Organisationen mit Spendenbegünstigungsbescheiden sind die Spalte "Gültig-Ab“ und die Spalte „Gültig-Bis“ vorgesehen. In der Spalte "Gültig-Ab“ sehen Sie den Zeitpunkt, ab dem Spenden absetzbar sind. In der Spalte „Gültig-Bis“ können Sie gegebenenfalls den Endzeitpunkt der Absetzbarkeit ersehen (z.B. bei Widerruf der Spendenbegünstigung).

Zuwendungen zur Vermögensausstattung im Sinne des § 4b EStG

Zuwendungen zur Vermögensausstattung an gemeinnützige privatrechtliche Stiftungen oder an damit vergleichbare Vermögensmassen (Stiftungen) stellen keine Spenden im Sinne des § 4a EStG dar, weil diese nicht unmittelbar für begünstigte Zwecke verwendet werden. Zuwendungen, die unmittelbar der Zweckverwirklichung dienen, sind daher weiterhin vom Anwendungsbereich des § 4a EStG (und nicht § 4b EStG) erfasst. § 4b EStG tritt daher als weitere Spendenbegünstigung neben die Regelung des § 4a EStG für den Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an eine Stiftung.

Voraussetzungen:

§ 4b EStG erfasst grundsätzlich alle Stiftungen, die dem Anwendungsbereich des Stiftungseingangssteuergesetzes unterliegen (vgl. § 1 Abs 1 StiftEG), sofern sie die Voraussetzung der §§ 34 ff BAO (ausschließliche und unmittelbare Förderung begünstigter Zwecke) erfüllen und spendenbegünstigte Zwecke nach § 4a EStG verfolgen. 

Die betreffenden Zuwendungen können innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren (ab der erstmalig erfolgten Zuwendung) bis zu einem Höchstbetrag von 10 Prozent des Gewinns bzw. des Gesamtbetrags der Einkünfte nach Maßgabe folgender Bestimmungen als Betriebs- oder Sonderausgaben geltend gemacht werden:

  • Es erfolgt eine zeitnahe Mittelverwendung aus den Erträgen.
    Die Stiftung ist verpflichtet, die Erträge aus der Verwaltung der zugewendeten Vermögenswerte spätestens mit Ablauf des siebten Jahres nach dem Kalenderjahr des Zuflusses dieser Erträge ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß § 4a Abs 2 EStG zu verwenden. .
  • Es besteht eine Mindestwidmungsdauer zum Vermögensstamm.
    Die Verwendung der zugewendeten Vermögenswerte unmittelbar für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke im Sinne des § 4a EStG ist bis Ablauf des der Zuwendung zweitfolgenden Kalenderjahres nur bis zu einer Höhe von 50 Prozent zulässig.
  • Eintragung in die Liste des BMF gemäß § 4a Abs 5 Z 3 EStG.
    Grundsätzlich muss die Anerkennung als begünstigte Einrichtung bereits zum Zeitpunkt der Zuwendung aus der Liste spendenbegünstigter Einrichtungen hervorgehen. Erfolgt die Zuwendung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Stiftung (oder deren Vorgängerorganisation) nicht bereits seit mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar den begünstigten Zwecken gemäß § 4a Abs 2 EStG gedient hat (und somit noch keine Listeneintragung möglich war), gilt die Zuwendung dennoch als Betriebsausgabe bzw. Sonderausgabe, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme der Stiftung in die Liste nach Ablauf von mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr  ab ihrer Errichtung vorliegen.
  • Deckelung der Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe.
    Im jeweiligen Wirtschaftsjahr können Zuwendungen insoweit geltend gemacht werden, als sie 10 Prozent des Gewinns vor Berücksichtigung von Spenden und des Gewinnfreibetrages nicht übersteigen.
  • Deckelung der Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe.
    Soweit eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe nicht in Betracht kommt, kann die Zuwendung als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Im Kalenderjahr der jeweiligen Zuwendung können diese insoweit geltend gemacht werden, als sie 10 Prozent des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen.
  • Vortragsmöglichkeit.
    Soweit eine Berücksichtigung einer Zuwendung als Betriebs- oder Sonderausgabe nicht in Betracht kommt, kann diese Zuwendung auf Antrag in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen zusammen mit Zuwendungen des jeweiligen Jahres abgezogen werden.
  • Zuwendungen an Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 PubFG sind nicht abzugsfähig.

Pauschale Nachversteuerung:

Wird die Mindestwidmungsdauer zum Vermögensstamm unterschritten, kommt es zu einer pauschalen Nachversteuerung bei der Stiftung. Gleiches gilt, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Zuwendung die Spendenbegünstigung aberkannt wird.

In diesen Fällen hat die Stiftung einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 30 Prozent der zugewendeten abzugsfähigen Beträge oder des abzugsfähigen gemeinen Wertes der zugewendeten Wirtschaftsgüter zu entrichten.

Erfolgte eine Zuwendung an eine Stiftung, die zum Zeitpunkt der Zuwendung noch nicht in die Liste (spenden)begünstigter Einrichtungen eingetragen war und erfüllt diese Stiftung nicht nach Ablauf von einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr  ab ihrer Errichtung die Voraussetzungen für die Listeneintragung, liegt ebenso ein Anwendungsfall der pauschalen Nachbesteuerung vor. Primär hat dabei die Stiftung einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 30 Prozent zu entrichten. Ist dieser Betrag jedoch bei der Stiftung nicht einbringlich, liegt aufgrund gesetzlicher Anordnung ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO vor, welches zur Korrektur im Besteuerungsverfahren des Zuwenders führt. Es besteht daher in diesem speziellen Fall der Uneinbringlichkeit aufgrund der angeordneten Rückwirkung beim Zuwender keine Rechtsgrundlage für die Abzugsfähigkeit mehr.  

Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung (§ 4c EStG)

Absetzbar ab 2017 sind freigebige Zuwendungen aus dem Betriebs- oder Privatvermögen an die Innovationsstiftung für Bildung gemäß § 1 ISBG sowie an deren Substiftungen gemäß § 4Abs. 5 ISBG zur Förderung ihrer Tätigkeiten gemäß § 3 Abs.1 und 2 ISBG oder zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung, wobei folgende Höchstbeträge zu berücksichtigen sind:

  1. Bis zu einem Gewinn vor Berücksichtigung von Zuwendungen gem §§ 4a und 4b EStG und des Gewinnfreibetrages von höchstens 5 Millionen Euro beträgt der Höchstbetrag 500.000 Euro. Durch die Berücksichtigung der Zuwendung darf kein Verlust entstehen.
  2. Bei einem Gewinn vor Berücksichtigung von Zuwendungen gem §§ 4a und 4b EStG und des Gewinnfreibetrages von mehr als 5 Millionen Euro beträgt der Höchstbetrag 10 Prozent dieses Gewinnes.
  3. So wie bei Stiftungen nach 4b EStG besteht eine Vortragsmöglichkeit auf die folgenden neun Veranlagungszeiträumen.

Werden Wirtschaftsgüter zugewendet, ist der gemeine Wert als Betriebsausgabe anzusetzen; der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach § 12 EStG auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern. Soweit Zuwendungen die angeführten Höchstgrenzen übersteigen, können diese nach Maßgabe des § 18 Abs 1 ZEStG als Sonderausgabe abgesetzt werden.

Bei Zuwendungen zur ertragsbringenden Vermögensausstattung sind die Regelungen des § 4b EStG betreffend Mittelverwendung sinngemäß anzuwenden.

Weiterführende Informationen

 

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024