Details zum Überwachungsplan

Kategorien des beaufsichtigten Unternehmens

Im Rahmen der Erstellung des Überwachungsplans ist zunächst die Kategorie des Unternehmens aufgrund der Jahresemissionen zu bestimmen:

  • Kategorie A gelten Unternehmen, deren durchschnittlichen Jahresemissionen höchstens 50 000 Tonnen CO2 betragen;
  • Kategorie B gelten Unternehmen, deren durchschnittlichen Jahresemissionen mehr als 50 000 Tonnen CO2 betragen;

Wichtig: Bei der Berechnung von CO2-Emissionen ist CO2 aus Biomasse, welches den Nachhaltigkeitskriterien der RED II entspricht, nicht zu berücksichtigen.

Hinweis: Liegen Daten aus dem NEHG 2022 vor, die auch für die Zukunft valide sind, können für die Kategorisierung die Treibhausgasemissionsmengen des NEHG 2022 herangezogen werden. Liegen keine Daten aus der Vergangenheit vor oder kommt es zu größeren Änderungen, ist eine konservative Schätzung (Im Zweifel höhere Emissionsnen) vorzunehmen.

Die Kategorie-Einordnung des beaufsichtigten Unternehmens hat Auswirkung auf die Anforderungen des Überwachungsplans, insbesondere auf die Datenerhebungsqualität. 

Die europäischen Vorgaben sehen in der Monitoring and Reporting Regulation (MRR) - EU Nr. 2018/2066 Vereinfachungen für beaufsichtigte Unternehmen (Handelsteilnehmer) mit geringen Emissionen, d. h. unter 1 000 t CO2 Emissionen pro Jahr, vor. 

Einordnung der Brennstoffströme (fuel streams)

Unter Brennstoffströme sind alle Brennstoff-/Kraftstoffarten zu verstehen, die unter anderem mittels besonderer physischer Vorrichtungen wie Pipelines, Lastkraftwagen (z. B. auch Gaskartuschen), Schienenfahrzeugen, Schiffen oder Tankstellen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. Zudem sind bei den einzelnen Brennstoffströmen Angaben zu den Sektoren, in denen die Brennstoffe verbraucht werden notwendig.

Jedes beaufsichtigte Unternehmen hat die Brennstoffströme einzustufen:

  • Kleine bzw. emissionsschwache Brennstoffströme (De-minimis): entsprechen zusammen weniger als 1.000 t fossiles CO2/Jahr, dabei kann die Wahl der Brennstoffströme, die De-minimis sind, im Rahmen der 1.000 t frei gewählt werden
  • Große bzw. emissionsstarke Brennstoffströme (major): nicht als De-minimis eingestuft

Einzelne Parameter und deren Anforderungen

Das EU-ETS 2-System sieht für die Überwachung und Berichterstattung einen Ebenenansatz vor. Jeder Parameter, der für die Emissionsbestimmung benötigt wird, kann durch die Anwendung unterschiedlicher Datenqualitätsstufen bzw. Ebenen (engl. Tiers) ermittelt werden. Damit soll erreicht werden, dass die jeweiligen Anforderungen an den Aufwand bzw. das Unsicherheitsniveau im Verhältnis der Anlagengröße bzw. des beaufsichtigten Unternehmens stehen. 

„Je höher die Zahl der Ebene, desto höher ist der Genauigkeitsgrad und desto spezifischer wird das Überwachungssystem.“ 

Grundsätzlich müssen die beaufsichtigten Unternehmen für jeden einzelnen Parameter die höchstmöglich vorgesehene Ebene anwenden. Die MRR verlangt je nach Größe der Emissionsquelle die Einhaltung bestimmter Ebenen - größere Emissionsquellen müssen höhere Ebenen einhalten (d. h. mit zuverlässigerer Datenqualität), für kleinere Quellen gelten weniger strenge Anforderungen. 

Die MRR sieht Vereinfachungen und Ausnahmen vor (siehe Art. 75 h, Art. 75c, Art. 75d, Anhang V):

  • Mindestebenen für beaufsichtigte Unternehmen der Kategorie A und Berechnungsfaktoren für kommerzielle Standardbrennstoffe
  • Zudem kann eine niedrigere Ebene gewählt werden, wenn die Einhaltung einer höheren Ebene technisch nicht durchführbar oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Ein beaufsichtigtes Unternehmen mit emissionsstarken Brennstoffströmen kann bezüglich der freigelassenen Brennstoffmengen und der Berechnungsfaktoren eine Ebene um bis zu zwei Stufen unterhalb der erforderlichen Ebene anwenden, wenn der zuständigen Behörde nachgewiesen werden kann, dass die entsprechende Ebene technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führt.

Hinweis:
Kommerzielle Standardbrennstoffe sind standardisierte kommerzielle Brennstoffe, wie Gasöl (Diesel), Benzin, leichtes Heizöl, etc., für diese gelten vereinfachte Überwachungsanforderungen.

Ebenen mit der gleichen Nummer (z. B. Stufe 2a und 2b) werden als gleichwertig angesehen.