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Zollamtliche Überwachung
Maßnahmen der Zollbehörden zur Einhaltung des Zollrechts. Dabei geht es zunächst um allgemeine Maßnahmen, also solche, die nicht den konkreten Einzelfall betreffen. Gem. Art. 134 Abs. 1 UZK unterliegen Waren mit dem Verbringen ins Zollgebiet der Union der zollamtlichen Überwachung. Sie dauert regelmäßig an, bis aus einer Nicht-Unionsware eine Unionsware geworden ist oder sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht oder zerstört worden ist. Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, unterliegen gem. Art. 267 Abs. 1 Satz 1 UZK ebenfalls der zollamtlichen Überwachung.