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Zerstörung
Veredelungsvorgang gem. Art. 5 Nr. 37 Buchst. c UZK. Zerstört ist eine Ware, deren Beschaffenheit verändert worden ist. Selbst bei intensivster Einwirkung bleiben jedoch verwertbare Reste oder Abfälle (s. auch Vernichtung). Daneben können die Zollbehörden die Zerstörung von Waren als Verwertungsmaßnahme gem. Art. 197 UZK verlangen.