Umsatzsteuerrückerstattung

Reisende mit Nicht-EU-Wohnsitz können für Waren, die sie in Österreich gekauft haben, die Umsatzsteuer vom verkaufenden Unternehmen rückvergütet bekommen. Beachten Sie dafür folgende Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Z 3 österreichisches Umsatzsteuergesetz 1994:

  • Der Gesamtbetrag der Rechnung muss 75 Euro übersteigen.
  • In Ihrem Reisepass oder sonstigen Grenzübertrittsdokument ist ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb der EU eingetragen.
  • Sie führen die Ware in Ihrem persönlichen Reisegepäck (eine Versendung der Ware durch einen Spediteur oder sonstigen Frachtführer ist nicht möglich) aus der EU vor Ablauf des dritten Kalendermonats aus, der auf den Monat des Kaufs folgt.
  • Sie weisen die Ausfuhr des Gegenstandes gegenüber der Verkäuferin/dem Verkäufer nach. Der Nachweis erfolgt durch Rücksendung
    • des von der Verkäuferin/vom Verkäufer ausgestellten Formblatts oder
    • der Rechnung, versehen mit einer zollamtlichen Bestätigung der Ausgangszollstelle (das ist die letzte Zollstelle vor Verlassen der EU), an die österreichische Verkäuferin/den österreichischen Verkäufer.
  • Mit 01.09.2021 erfolgt die operationelle Abwicklung der Ausgangsbestätigungen im Touristenexport am Flughafen Wien durch die Firma Digital Export Validation (DEV).
    • Der Passagier reicht die für die Abwicklung der Ausgangsbestätigung erforderlichen Unterlagen (Rechnung, die den Inhaltserfordernissen des § 11 UStG 1994 entspricht, oder zusätzlich ein entsprechendes anderes Formblatt, z.B. U34 Formular) beim Digital Export Validation (DEV) Serviceschalter ein.
    • Die für die Validierung erforderlichen Daten werden entweder vor Ort durch die Firma Digital Export Validation (DEV) elektronisch erfasst oder sind bereits vorab digital an das System der Firma Digital Export Validation (DEV) übersendet worden.
    • Die elektronische Validierung der Daten auf der Grundlage von den Steuer- und Zollbehörden vorgegebenen Risikokriterien kann zu folgenden Ergebnissen führen:
      • Ausgangsbestätigung der Waren:
        •  grundsätzlich in elektronischer Form und stellt eine Ausgangsbestätigung im Sinne des § 7 abs. 6 Z. 1 UStG 1994 dar. Zusätzlich erfolgt die Bestätigung mittels Stempelabdruck.  
      • Keine Ausgangsbestätigung der Ware (Hinweis auf weitere Vorgehensweise)
    • Die digitale Ausgangsbestätigung ist dem Originalbeleg gleichzustellen und kann somit direkt als Nachweis für die Steuerfreiheit des Touristenexportes  verwendet werden.  

Eine nachträgliche Bestätigung wird nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt. Sie benötigen dafür grundsätzlich eine Verzollungsbestätigung der Zollbehörde Ihres Heimatlandes.

An manchen Grenzübergängen sind private Clearingstellen eingerichtet, die gegen eine Provision die Rückvergütung der österreichischen Mehrwertsteuer für Sie abwickeln.

Umgekehrt erhält man in manchen Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten) die beim Einkauf bezahlte Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer von der Verkäuferin/vom Verkäufer vergütet. Welche Voraussetzungen und Formerfordernisse dabei zu erfüllen sind, erfahren Sie bei der jeweiligen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat).

Weitere Informationen finden Sie zB in den österreichischen Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1062 , Rz 1093ff und der Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019.