Antidumping und Antisubvention

Der Europäischen Union steht als Schutzinstrument gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren das System der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen zur Verfügung. 

Rechtsgrundlage

  • Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, ABl. Nr. L 176 vom 30.06.2016 S. 21
  • Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, ABl. Nr. L 176 vom 30.06.2016 S. 55
  • Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, ABl. Nr. L 143 vom 7.6.2018 S. 1
  • Durchführungsverordnung (EU) 2019/1131 der Kommission vom 2.Juli 2019 zur Einführung eines Zollinstruments für die Durchführung von Artikel 14a der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 24a der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. 179 vom 3.7.2019 S. 12

Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis oder der Preis einer gleichartigen Ware bei der Ausfuhr in die Union niedriger ist als der Preis, der im Ausfuhrland im normalen Handelsverkehr zum Verbrauch bestimmt ist. Durch einen Vergleich zwischen dem im Ausfuhrland gezahlten oder zu zahlenden Preis (Normalwert) und dem Preis, der bei der Ausfuhr in die Union für eine verkaufte Ware gezahlt wird oder zu zahlen ist (Ausfuhrpreis), wird die Dumpingspanne ermittelt und im eingeleiteten Prüfungsverfahren die Schädigung für einen Wirtschaftszweig der Union festgestellt. Wenn eine Schädigung festgestellt wird, so können Zölle eingeführt werden.

Eine Ware gilt als subventioniert, wenn unter bestimmten Voraussetzungen für sie eine anfechtbare Subvention gewährt wird. Eine Subvention liegt vor, wenn eine Regierung in dem Ursprungs- oder Ausfuhrland eine finanzielle Beihilfe leistet, irgendeine Form der Einkommens- oder Preisstützung besteht und dadurch ein Vorteil gewährt wird. Folglich kann ein Ausgleichszoll erhoben werden, um eine Subvention auszugleichen, die mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, die Produktion, die Ausfuhr oder die Beförderung einer Ware gewährt wird, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union eine Schädigung verursacht.

Antidumping- sowie Ausgleichszölle können unter den Voraussetzungen von der Europäischen Union festgesetzt werden, wenn ein Wirtschaftszweig der Union geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht und ein Kausalzusammenhang zwischen Dumping bzw. Subvention und der festgestellten Schädigung besteht bzw. beweisbar ist.

Bei der Ausfuhr im Zusammenhang mit einem Festlandsockel und einer ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats ist im Feld 44 einer der zutreffenden Dokumentenartencodes (Y200 bis Y221) anzugeben. Die Codierungen können den aktuellen e-Zoll Codelisten auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen entnommen werden. In Österreich ist die Erklärung zum Erhalt mittels Formular ZA 300 (Original für die Zollbehörde, Kopie für den Empfänger) vorgesehen und kann in der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen aufgerufen werden.

Weitere Informationen - wie zB aktuelle Länderlisten und Warenlisten - erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft.