Überblick

CBAM ist ein neues Klimaschutzinstrument der Europäischen Union (EU). Es ist neben dem Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) ein Schlüsselelement des „Fit for 55“-Pakets der EU. Die CBAM-Verordnung (CBAM-VO) ist bereits in Kraft getreten und sieht bereits ab 1. Oktober 2023 erste Berichtspflichten vor. Ab dem Jahr 2026 müssen beim Import bestimmter Waren, bei deren Produktion in Drittländern THG ausgestoßen wurden, CBAM-Zertifikate erworben werden. Die Menge der zu erwerbenden CBAM-Zertifikate richtet sich nach der bei der Produktion entstandenen Menge an THG-Emissionen. Der Preis der CBAM-Zertifikate bemisst sich nach dem Preis der EU-ETS Zertifikate im Zeitpunkt des Imports der Waren. Die durch CBAM auf Importe auferlegten Kosten entsprechen damit jenen, die bei Produktion innerhalb der EU durch den Ausstoß von THG und den damit einhergehenden Erwerb von EU-ETS-Zertifikaten entstanden wären.

Dadurch stellt CBAM ein vergleichbares CO2-Bepreisungsniveau zwischen Waren unterschiedlicher Herkunft her, unabhängig davon, ob die Produktion innerhalb oder außerhalb der EU stattfand. Dies soll insbesondere das Risiko reduzieren, dass Produktionsstätten in Länder mit weniger stringenten Klimaauflagen als innerhalb der EU verlagert werden (Carbon Leakage). Außerdem soll durch diese europäische Maßnahme ein monetärer Anreiz für Produzenten in Nicht-EU-Länder geschaffen werden, die THG-Emissionen im Herstellungsprozess zu senken.

Die Implementierung von CBAM erfolgt in zwei Phasen. Bereits ab 1. Oktober 2023 startet die Übergangsphase. Während der Übergangsphase bestehen für Einführer von CBAM-Waren Berichtspflichten, jedoch müssen zu diesem Zeitraum noch keine CBAM-Zertifikate erworben werden. Ab 1. Jänner 2026 beginnt die Bepreisungsphase. Während dieser müssen für von CBAM erfasste Waren auch CBAM-Zertifikate erworben werden, wodurch erstmals eine Bepreisung von THG-Emissionen, die bei der Produktion der erfassten importierten Waren aufgetreten sind, stattfindet.

Hinweis

Die in den importierten CBAM-Waren enthaltenen THG-Emissionen müssen NICHT beim Import angegeben werden, sondern zu einem späteren Zeitpunkt gesondert berichtet werden (siehe „Berichtspflichten“).

Letzte Aktualisierung: 7. November 2023