THG-Berechnung
Die Berechnung der THG-Emissionen für CBAM-Waren orientiert sich methodisch stark am Europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS). Grundsätzlich sind für die Berechnung der THG-Emissionen drei Emissionsströme zu berücksichtigen:
- Direkte THG-Emissionen (während der Produktion freigesetzte Emissionen)
- Indirekte THG-Emissionen (mit in der Produktion verbrauchtem Strom verbundene Emissionen)
- mit Vorprodukten verbundene THG-Emissionen (Emissionen aus der Herstellung von Vorprodukten)
Für die Berechnung der THG-Emissionen ist insbesondere der Durchführungsrechtsakt relevant. Ein idealer Startpunkt für die Berechnungen ist Anhang III – A.1 – „Overall Approach“ des Durchführungsrechtsakts (DRA). Dieser enthält einen Überblick zu den einzelnen Berechnungsschritten und erleichtert die Orientierung innerhalb des Anhangs, insbesondere dahingehend welche Abschnitte für welche Waren(gruppen) relevant sind.
Einführung in die Berechnungsschritte
Der folgende Abschnitt enthält einen ersten Überblick über die Berechnungsmethodologie der CBAM-VO. Dadurch soll der Einstieg in die Berechnungsmaterie erleichtert werden.
Die Berechnung der THG-Emissionen lässt sich schematisch in 7 Schritte unterteilen:
1. Mapping von CBAM-Waren zu Produktgruppen (DRA - Anhang II – 2. – Tabelle 1)
… beschreibt die Zuordnung von (ähnlichen) CBAM-Waren zu Produktgruppen.
2. Mapping von Produktgruppen zu Produktionsrouten und Systemgrenzen (DRA - Anhang II – 3.)
… beschreibt die Zuordnung zu Produktionsrouten und Systemgrenzen.
… liefert in weitere Folge Detailinformationen zu den zu berücksichtigenden Produktionsprozessen, Treibhausgas-Typen, Vorprodukten („komplexe Waren“), zu Abgrenzungsmöglichkeiten von verschiedenen Produktionsrouten innerhalb einer Produktionseinheit, etc..
3. Berechnung der direkten THG-Emissionen am Produktionsort (DRA - Anhang III – B)
… beschreibung der zwei möglichen Monitoring-Methoden (B.2).
„calculation-based“ (B.3 – B.5) – Energieeinsatz x energieträgerspezifische Emissionsfaktoren
„measurement based“ (B.6 – B.9) – direkte Messung der THG-Konzentration in den Abgasen
… liefert Detailinformationen, beispielsweise zu den Messanforderungen (Messfrequenz, -zeitpunkt, etc.) und möglichen methodischen Abweichungen, zum Umgang mit Biomasse, mit anderen THG als CO2 (N2O, F-Gase, etc.) und mit Ungenauigkeiten, zur Verwendung von Berechnungs-/Emissionsfaktoren, etc..
4. Berechnungen von Wärme zugeordneten THG-Emissionen als Teil der direkten THG-Emissionen (DRA - Anhang III – C)
… beschreibt den Umgang mit den THG-Emissionen, die der in der Produktion verwendete Wärmeenergie zugerechnet werden.
… liefert Details zum Umgang mit Wärmeströmen (importierte, exportierte, konsumierte und produzierte Wärme), zur Berechnung der mit Wärme verbundenen THG-Emissionen und anwendbaren Berechnungs-/Emissionsfaktoren, zu möglichen Monitoring-Methoden, zum Umgang mit Kraft-Wärme-Kopplungen, etc..
5. Berechnung der indirekten THG-Emissionen – Strom (DRA - Anhang III – D)
… beschreibt den Umgang mit den THG-Emissionen, die dem in der Produktion verwendeten Strom zugerechnet werden.
… liefert Details zur Berechnung der mit Strom verbundenen THG-Emissionen und anwendbaren Berechnungs-/Emissionsfaktoren, zu möglichen Monitoring-Methoden, zur möglichen Verwendung von regional ausdifferenzierten Standardwerten, zum Umgang mit Kraft-Wärm-Kopplungen, etc..
Hinweis
In DRA – Anhang III – D ist auch die Berechnung der THG-Emissionen für Strom geregelt, wenn Strom selbst als CBAM-Ware in das Zollgebiet eingeführt wird.
6. Berücksichtigung von Vorprodukten für die Berechnung der Gesamtemissionen (DRA – Anhang III – E)
… beschreibt den Umgang mit den THG-Emissionen, die den in der Produktion verwendeten Vorprodukten zugerechnet werden. Welche Vorprodukte bei der Berechnung der Gesamtemissionen berücksichtigt werden müssen, ist in DRA – Anhang II – 3. festgelegt (siehe dazu. „Schritt 2“)
… liefert Details zur Berechnung der mit Vorprodukten verbundenen THG-Emissionen, zum Umgang mit innerhalb und außerhalb der Produktionsanlage erzeugten Vorprodukten, zu möglichen Monitoring-Methoden, zum Umgang mit Vorprodukten von Vorprodukten, etc.
7. Zuordnung der Gesamtemissionen zu CBAM-Waren (DRA – Anhang III – F & G)
… beschreibt wie die in den Schritten 1-6 berechneten direkten, indirekten und Vorprodukten zugeordneten THG-Emissionen mit den hergestellten CBAM-Waren in Relation gesetzt werden müssen, um die spezifischen THG-Emissionen für die vierteljährlichen CBAM-Berichte zu berechnen.
… liefert nähere Details wie direkte und indirekte THG-Emissionen sowie aus Vorprodukten stammende THG-Emissionen den CBAM-Waren zugerechnet werden, wie die Menge an hergestellten CBAM-Waren erhoben wird, etc.
Hinweis
Zusätzliche Informationen zu allgemeinen methodologischen und konzeptionellen Aspekten für die Berechnung der THG-Emissionen für CBAM-Waren werden in DRA – Anhang III – A.2, A.3 & A.4 thematisiert.
Standardwerte und andere Erleichterungen
Ein wesentlicher Bestandteil der vierteljährlichen CBAM-Berichte ist die Berechnung der THG-Emissionen der CBAM-Waren. Die Berechnung der THG-Emissionen für CBAM-Waren orientiert sich methodisch stark am Europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS).
Für die Übergangsphase von CBAM sieht der DRA bei der THG-Berechnung allerdings Vereinfachungen vor:
- Bis 31. Dezember 2024 kann die THG-Emissionsberechnung auch auf einem bestehenden Emissionsmonitoring-System im Ursprungsland beruhen (Art. 4 (2) - DRA), wenn dies zu einer ähnlichen Abdeckung und Genauigkeit der Emissionsdaten führt.
- Die Emissionsberechnung bei komplexen Waren – d.h. Waren mit CBAM unterliegenden Vorprodukten – kann zu 20 % zeitlich unbegrenzt auf Schätzwerten der Anlagenbetreiber basieren (Art. 5 - DRA).
Um die Erfüllung der CBAM-Berichtspflichten nach der Einführung von CBAM zu erleichtern, konnten die CBAM-Einführer für die ersten drei CBAM-Berichte (entsprechend den Importen in Q4/2023, Q1/2024 und Q2/2024) Standardwerte zur Bestimmung der Emissionen verwenden.
CBAM-Berichtspflichtige sind ab dem 1. Juli 2024 verpflichtet, für jede in die EU importierte CBAM-Ware die tatsächlichen Emissionen anzugeben. Die Verwendung von Standardwerten ist daher ab dem Bericht für Q3/2024 nicht mehr möglich.
Tipp
Wie sollten CBAM-Berichtspflichtige vorgehen, wenn die tatsächlichen Emissionsdaten nicht verfügbar bzw. nicht in Erfahrung zu bringen sind?
Wenn CBAM-Berichtspflichtige keine tatsächlichen Emissionen von ihren Lieferanten bzw. Herstellern erhalten, müssen diese zur Vermeidung von Sanktionen nachweisen, dass alle von ihnen zumutbaren Anstrengungen zum Erhalt der Emissionsdaten unternommen wurden. Im CBAM-Übergangsregister (unter dem Reiter „Emissionen“) kann das Feld „einschlägige Berichterstattungsmethode“ genutzt werden, um Begründungen zu liefern und Belege beizufügen, die die unternommenen Schritte zur Erlangung von Emissionsdaten von Lieferanten bzw. Herstellern aufzeigen. In diesen Fall ist „Actual data not available“ bei der CBAM-Berichtsabgabe auszuwählen. Sie finden auch eine überarbeitetet Kurzanleitung zur Bereichsangabe unter: Kurzanleitung CBAM-Bericht (PDF, 1 MB)
Um die Kommunikation mit Lieferanten bzw. Herstellern bezüglich der Emissionsdatenübermittlung zu erleichtern, können Sie auf ein vom AnEH vorbereitetes Dokument zurückgreifen:
In diesem Fall ist „Actual data not available“ bei der CBAM-Berichtsabgabe auszuwählen. Zudem sind im Reiter „Ergänzend“ Dokumente hochzuladen, die belegen, dass Sie alle zumutbaren Schritte unternommen haben, um an die Emissionsdaten zu gelangen.
Der Prozess wird auch in der Kurzanleitung zur Bereichsangabe beschrieben. Die Kurzanleitung finden Sie unter: Kurzanleitung CBAM-Bericht
Sollten die unbekannten Emissionen die Grenze von 20 % überschreiten, bitten wir Sie, keine „0“ bei der Emissionsmenge einzutragen. Übernehmen Sie stattdessen so weit wie möglich die Ihnen bekannt gegebenen Werte Ihres Lieferanten bzw. Herstellers und ergänzen Sie ihre Berechnung auf Standardwerten basierend.
Des Weiteren beschreiben Sie ihren Berechnungsansatz (inkl. Begründung für fehlende Werte) im Feld „einschlägige Berichterstattungsmethode“ des CBAM-Berichts.
Hilfsmittel und Hinweise
Sämtliche CBAM-Berichtspflichten gelten für den Einführer bzw. den indirekten Zollvertreter. Die zur Berechnung der THG-Emissionen notwendigen Daten können jedoch nur durch die Produzenten der CBAM-Waren bereitgestellt werden. Um die Berechnung der THG-Emissionen für die CBAM-Berichtspflichtigen zu erleichtern, werden von Seiten der Europäischen Kommission auf ihrer CBAM-Webseite mehrere Hilfsmittel bereitgestellt:
- Communication Template (Excel): Soll Kommunikation mit Herstellern bezüglich Emissionsdaten erleichtern
- Guidance Dokumente der Europäische Kommission für Produzenten außerhalb der EU
- sektorspezifische Webinare der Europäischen Kommission
Genauere Informationen zu den oben genannten und weiteren Unterstützungen seitens der national zuständigen Behörde und der Europäischen Kommission finden Sie im Bereich „weiterführende Informationen“