Eigenimport aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union Wird ein Kraftfahrzeug aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich importiert, ohne zuvor einen Erwerbsvorgang gesetzt zu haben (z.B. Übersiedlung, Erbschaft, Schenkung), entsteht die Pflicht zur Leistung der NoVA mit der Zulassung des Kraftfahrzeuges in Österreich (§ 1 Z 3 NoVAG 1991).
In Fällen des Eigenimports ist die NoVA von der Person, auf die das Kraftfahrzeug zugelassen wird selbst zu berechnen und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Erst nach Entrichtung der NoVA kann die Zulassung des Kraftfahrzeuges im Inland erfolgen. Für die Abfuhr der NoVA ist von Privatpersonen das Formular „NoVA 2" zu verwenden.
Die NoVA bemisst sich in Fällen des Eigenimports aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach dem gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges (ohne Umsatzsteuer). Zur Ermittlung des gemeinen Wertes für Gebrauchtfahrzeuge können die Notierungen auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten (z.B. Eurotax, Autopreisspiegel) herangezogen werden. Ein etwaiger geringerer gemeiner Wert muss nachgewiesen werden.
Grundsätzlich ist die NoVA anhand der Rechtslage zu berechnen, die im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung in Kraft steht.
Abweichend davon ist die NoVA beim Import eines Kraftfahrzeuges unmittelbar aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, welches bereits in einem EU-Mitgliedstaat zum Verkehr zugelassen war, anhand der Rechtslage zu berechnen, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung im übrigen Unionsgebiet in Österreich anzuwenden gewesen wäre. Besteht in der jeweils anzuwendenden Rechtslage ein Bonus/Malus (z.B. für Höhe der CO2-Emissionen) und/oder ein Abzugsposten, ist bei der Berechnung dieser die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges zur berücksichtigen.
Gleiches gilt für Gebrauchtfahrzeuge, die unmittelbar aus dem einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in das Inland gebracht werden und die bereits im EWR-Raum zugelassen waren.
Näheres dazu finden Sie unter Steuersatz.
A importiert im Zuge einer Übersiedlung seinen gebrauchten Personenkraftwagen (Klasse M1) von Deutschland nach Österreich. Nachdem das Kraftfahrzeug in der Genehmigungsdatenbank eingetragen wurde, möchte A es im März 2024 in Österreich zulassen.
Das Kraftfahrzeug wurde erstmalig am 10. Februar 2020 in Deutschland zugelassen. Der ursprüngliche Neuwagenwert für ein solches Kraftfahrzeug liegt bei 30.000 Euro (netto). Die Notierung auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten (Eurotax/Autopreisspiegel) liegt bei 10.000 Euro (netto). Um das Kraftfahrzeug in Österreich zulassen zu können, muss A zuvor die NoVA beim Finanzamt anmelden (Privatperson – Formular NoVA 2) und abführen.
Als Bemessungsgrundlage wird die aktuelle Notierung auf einer Fahrzeugbewertungsliste (Eurotax/Autopreisspiegel) in Höhe von 10.000 Euro (netto) herangezogen. Die NoVA ist anhand der am 10. Februar 2020 geltenden Rechtslage zu berechnen, da das Kraftfahrzeug am 10. Februar 2020 erstmalig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen wurde und aus einem solchen importiert wurde (vgl. § 6 Abs 8 NoVAG 1991).
Neben einem NoVA-senkenden Abzugsposten in Höhe von 350 Euro, wäre nach dieser Rechtslage, da der Pkw von A einen CO2-Emissionswert von 290 g/km (WLTP) hat, ein NoVA-erhöhender CO2-Malus von 600 Euro zu berücksichtigen. Aufgrund des Wertverhältnisses zwischen Bemessungsgrundlage und Neuwagenwert (10.000/30.000) ist der Abzugsposten und der CO2-Malus bei der Berechnung nur zu einem Drittel anzusetzen (116,67 Euro bzw. 200 Euro).