Verbundene Unternehmen und Verrechnungspreise
Verrechnungspreise sind ein Teilgebiet des internationalen Steuerrechts. Hier finden Sie einen kurzen Überblick und weiterführende Fachinformationen zu diesem Thema.
Der Fremdvergleichsgrundsatz
Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen (zum Beispiel zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften oder Unternehmen unter derselben Kontrolle) sind auf Basis des Fremdvergleichsgrundsatzes zu verrechnen. Das bedeutet, dass verbundene Unternehmen Verrechnungspreise ansetzen müssen, die jenen Preisen entsprechen, die zwischen unabhängigen Geschäftspartnern vereinbart worden wären. Dies gilt auch im Verhältnis zwischen der Betriebsstätte und dem Stammhaus eines Unternehmens. Die Rechtsgrundlage dafür sind die Artikel 7 bzw. Artikel 9 OECD-MA nachgebildeten DBA-Bestimmungen sowie § 6 Z 6 EStG 1988.
Die österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien 2021 (VPR 2021) sowie die OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2022 (OECD-VPL) behandeln die Festsetzung von Verrechnungspreisen nach dem Fremdvergleichsgrundsatz. Sie dienen als Auslegungshilfe für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes. Für Zwecke der Verrechnungspreisdokumentation sind außerdem das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) und die Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung (VPDG-DV) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Tipp
Weiterführende Fachinformationen
Neben den VPR 2021 und den OECD-VPL dienen noch weitere Dokumente der OECD und der EU als Auslegungshilfe für den Fremdvergleichsgrundsatz. Die wichtigsten Links finden Sie hier:
Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung
- Abschlussbericht der OECD zu BEPS-Aktionspunkt 13: OECD/G20 (2015), Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung, Aktionspunkt 13 – Abschlussbericht 2015
- OECD Leitlinien zur länderbezogenen Berichterstattung (im Überblick hier):
- Leitlinien zur sachgemäßen Verwendung: OECD (2017), BEPS-Aktionspunkt 13 zur länderbezogenen Berichterstattung, Leitlinien zur sachgemäßen Verwendung von in länderbezogenen Berichten enthaltenen Informationen
- Leitlinien zur Umsetzung: OECD (2022), Guidance on the Implementation of Country-by-Country Reporting – BEPS Action 13
- Länderspezifische Informationen zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung: Website der OECD
- Aktivierte Informationsaustauschbeziehungen für länderbezogene Berichte: Website der OECD (siehe dazu auch das multilaterale Verwaltungsabkommen sowie bilateral abgeschlossene Vereinbarungen zum Informationsaustausch länderbezogener Berichte)
- Änderung der EU-Amtshilferichtlinie zur Umsetzung des Country-by-Country Reporting: Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates vom 25. Mai 2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung
Betriebsstättengewinnermittlung
Die folgenden OECD Berichte sind für die Betriebsstättengewinnermittlung relevant. Details zu diesem Thema finden Sie im 2. Teil der VPR 2021.
- OECD (2008), Report on the Attribution of Profits to Permanent Establishments
- OECD (2010), 2010 Report on the Attribution of Profits to Permanent Establishments
- OECD (2018), Additional Guidance on the Attribution of Profits to Permanent Establishments, BEPS Action 7
Sonstige Themen
- EU-JTPF (2011), Leitlinien zu konzerninternen Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung
- OECD (2018), Guidance for Tax Administrations on the Application of the Approach to Hard-to-Value Intangibles - BEPS Actions 8-10, OECD/G20 Base Erosion and Profit Shifting Project
- OECD (2018), Überarbeitete Leitlinien zur Anwendung der geschäftsvorfallbezogenen Gewinnaufteilungsmethode - BEPS Aktionspunkt 10, OECD/G20 Base Erosion and Profit Shifting Project
- EU-JTPF (2019), The application of the profit split method within the EU
- OECD (2020), Verrechnungspreisleitlinien zu Finanztransaktionen, Inclusive Framework on BEPS: Aktionspunkte 4, 8-10
- OECD(2020), Guidance on the transfer pricing implications of the COVID-19 pandemic