Zertifizierung von Bildungsleistungen nach der UStBLV Anfrage der WKO vom 11.6.2024

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 11a UStG sind u.a. von der Steuer befreit:

11 a) die Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit es sich um die Vermilung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fergkeiten handelt und nachgewiesen werden kann, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Zielsetzung verfolgt wird. Der Bundesminister für Finanzen kann unter Berücksichgung der Vermeidung von Webewerbsverzerrungen mit Verordnung festlegen, wann eine vergleichbare Zielsetzung vorliegt;

Mit der Umsatzsteuer-Bildungsleistungsverordnung wurde die im zweiten Satz genannte Verordnung erlassen. Diese bestimmt, dass eine vergleichbare Zielsetzung vorliegt bei einer aufrechten Zerfizierung als Erwachsenenbildungseinrichtung im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert, BGBl. II Nr. 269/2012 (§ 1 Z 7) jeder anderen vergleichbaren behördlichen Zerfizierung (§ 1 Z 9) Nun ist es so, dass neben der Ö-Cert-Zerfizierung auch Zerfizierungen von Bundesländern, wie z.B. Cert-Noe in Niederösterreich, bestehen. Die Frage, die zu klären wäre, ist, was unter „anderen vergleichbaren Zerfizierungen“ in Sinne des § 1 Z 9 der Verordnung zu verstehen ist und ob insbesondere die Zerfizierungen der Bundesländer als solche angesehen werden können.

Beantwortung:

Zerfizierungen von Bundesländern wie z.B. Cert-Noe in Niederösterreich sind bereits durch die Art. 15a Vereinbarung, BGBl. II Nr. 269/2012, von § 1 Z 7 UStBLV umfasst. Zu § 1 Z 9 UStBLV hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Ro 2021/15/002 vom 6.9.2023, ausgesprochen, dass mit der Worolge „jede andere vergleichbare behördliche Zerfizierung“ einerseits eine Öffnung gegenüber vergleichbaren Zerfizierungsprogrammen anderer Mitgliedstaaten für Erwachsenenbildungseinrichtungen zum Ausdruck gebracht wird und andererseits eine Ausdehnung der Umsatzsteuerbefreiung über den inhaltlichen Bereich der Erwachsenenbildungseinrichtungen hinaus bei entsprechenden Zerfizierungsnachweisen ermöglicht wird. Ungeachtet dessen wird darauf hingewiesen, dass die Beurteilung sachverhaltsbezogener Anfragen ausschließlich dem Finanzamt obliegt.