Zulassung als CBAM-Anmelder (ab 1. Jänner 2025)

Ab 1. Jänner 2025 ist jeder Einführer oder indirekte Zollvertreter verpflichtet vor Einfuhr von CBAM-Waren einen Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder zustellen. Ab 1. Jänner 2026 ist die Einfuhr von CBAM unterworfenen Waren in das Zollgebiet der EU nicht ohne eine vorherige Antragstellung auf Zulassung und dementsprechende Zulassung möglich.

Hinweis

Der entsprechende Rechtsakt der EK, welcher genauere Details für die Zulassung als zugelassener CBAM-Anmelder regelt, wurde noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sobald dieser veröffentlicht wird, finden Sie hier weiterführende Informationen.

Letzte Aktualisierung: 7. November 2023