Befreiungen
Direkte Befreiungen
Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihres Antriebs (insbesondere Elektro oder Wasserstoff) einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen, sind von der NoVA befreit. Die Befreiung wird nicht über eine Vergütung gewährt, sondern ist bereits im Zeitpunkt der Lieferung zu berücksichtigen. Nicht befreit sind Hybridfahrzeuge, die sowohl elektrisch als auch mit einer anderen Kraftstoffquelle (Verbrennungsmotor) angetrieben werden.
Vorführkraftfahrzeuge von Fahrzeughändlerinnen/Fahrzeughändlern sowie Kraftfahrzeuge, die auf Fahrzeughändlerinnen/Fahrzeughändler zugelassen sind und nicht auf öffentlichen Straßen verwendet werden (sogenannte „Tageszulassungen“), sind von der NoVA befreit. Näheres zur Befreiung finden Sie unter Vorführkraftfahrzeugen und Tageszulassungen finden Sie unter usp.gv.at.
Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten oder in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind von der NoVA befreit. Näheres zur Befreiung finden Sie unter usp.gv.at.
Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, sind von der NoVA befreit. Nähere zur Befreiung finden Sie unter Informationen zur Befreiung von der NoVA für Menschen mit Behinderungen.
Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, sind außerdem von der motorbezogenen Versicherungssteuer und der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
Kraftfahrzeuge, die als Einsatzfahrzeuge zur Verwendung durch eine Gebietskörperschaft im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Justizwache sowie durch das Bundesheer zur Erfüllung seiner Aufgaben bestimmt sind, sind von der NoVA befreit. Näheres zur Befreiung finden Sie unter usp.gv.at.
Kraftfahrzeuge, die von Botschaften, Konsulaten, internationale Organisationen und Diplomatinnen/Diplomaten gekauft oder geleast werden, sind von der NoVA befreit.
Die Befreiung können in Österreich errichtete ausländische Vertretungsbehörden sowie im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehende Mitglieder der ausländischen Vertretungsbehörden in Anspruch nehmen.
Näheres zur Befreiung finden Sie unter usp.gv.at.
Befreiung über eine Vergütung
Für folgende Kraftfahrzeuge kann die NoVA im Wege der Vergütung (§ 12 NoVAG 1991) geltend gemacht werden, wenn die vorwiegende Verwendung (mehr als 80 Prozent) des Kraftfahrzeuges für den begünstigten Zweck nachgewiesen wird:
- Begleitfahrzeuge für Sondertransporte
- Fahrschulkraftfahrzeuge
- Miet-, Taxi- und Gästewagen
- Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung verwendet werden
- Kraftfahrzeuge, die für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen verwendet werden
- Leichenwagen
- Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren
- Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zu Erprobungs- und Entwicklungszwecken durch unternehmerisch tätige Fahrzeughersteller oder Fahrzeugentwickler verwendet werden
Nähere Informationen zu diesen Befreiungen finden Sie unter usp.gv.at.