Informationen zur Befreiung von der NoVA für Menschen mit Behinderungen

Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen (Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder Blindheit) zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, sind von der NoVA befreit.
 

Um die Befreiung in Anspruch nehmen zu können, ist eine Bescheinigung erforderlich, die bestätigt, dass die Person mit Behinderung für das Kraftfahrzeug von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953 (VersStG 1953) befreit ist. Zusätzlich muss die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) dem zuständige Finanzamt gemeldet und das Kraftfahrzeug in der Genehmigungsdatenbank gesperrt werden.

Detaillierte Informationen zu den erforderlichen Schritten beim Erwerb eines Kraftfahrzeugs im inländischen Fahrzeughandel sowie in anderen Fällen, wie etwa beim Eigenimport, finden Sie hier.

Bei Erwerb eines Kraftfahrzeuges bei einer/einem inländischen Fahrzeughändlerin/Fahrzeughändler ist die Bescheinigung, dass für das Kraftfahrzeug die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs 3 Z 9 VersStG 1953 in Anspruch genommen wird, der Fahrzeughändlerin/dem Fahrzeughändler innerhalb von zwei Wochen ab der Lieferung vorzulegen.

Es sind folgende Verfahrensschritte einzuhalten:

  1. Die Fahrzeughändlerin/Der Fahrzeughändler hat nach Hinweis auf die gewünschte Inanspruchnahme der Befreiung durch den Menschen mit Behinderung das Kraftfahrzeug ohne NoVA-Belastung zu liefern. Auf der Rechnung ist ein Vermerk über die Inanspruchnahme der Befreiung anzubringen.
  2. Die/Der begünstigte Erwerberin/Erwerber hat nun die Zulassung des Kraftfahrzeuges zu veranlassen. Zudem ist ein Ansuchen um Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer bei einer gemäß § 40a KFG 1967 für die Zulassung des Kraftfahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsstelle zu stellen.
  3. Die Zulassungsstelle wird bei Vorliegen der Voraussetzungen die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gewähren und eine Bescheinigung über deren Inanspruchnahme ausstellen. Die Bescheinigung muss der Fahrzeughändlerin/dem Fahrzeughändler innerhalb von zwei Wochen ab der Lieferung des Kraftfahrzeuges vorgelegt werden.
  4. Die Fahrzeughändlerin/Der Fahrzeughändler hat nun das Kraftfahrzeug, für welches die Befreiung gewährt wurde, unverzüglich nach Vorlage der Bescheinigung über FinanzOnline in der Genehmigungsdatenbank zu sperren. Eine Anleitung über die Fahrzeugsperre findet sich auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (PDF, 512 KB). Bei der Begründung ist „Befreiung nach § 3 Abs 2 Z 2 NoVAG“ auszuwählen.

Bei Erwerb eines neuen Kraftfahrzeuges bei einer/einem inländischen Fahrzeughändlerin/Fahrzeughändler kann die Befreiung für Menschen mit Behinderungen gemäß § 3 Abs 2 Z 2 NoVAG 1991 ausschließlich bei der Fahrzeughändlerin/beim Fahrzeughändler in Anspruch genommen werden. Eine Rückvergütung beim Finanzamt ist nicht möglich.

Wurde die NoVA vom Menschen mit Behinderung fälschlicherweise an die Fahrzeughändlerin/den Fahrzeughändler entrichtet und in der Abgabenerklärung beim zuständigen Finanzamt angemeldet, obwohl die Befreiung zusteht, kann eine Berichtigung gemäß § 8 NoVAG 1991 durch die Fahrzeughändlerin/den Fahrzeughändler erfolgen. Dieser hat die Rechnung zu berichtigen und die fälschlicherweise entrichtete NoVA an die Käuferin/den Käufer zurückzuzahlen.

Die Bescheinigung über die Inanspruchnahme der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs 3 Z 9 VerStG 1953 ist in die Aufzeichnungen der Fahrzeughändlerin/des Fahrzeughändlers aufzunehmen.

Daneben hat die Fahrzeughändlerin/der Fahrzeughändler in seinen Aufzeichnungen festzuhalten:

  • den Namen und die Anschrift des Menschen mit Behinderung,
  • die Art, Marke und Type des Kraftfahrzeuges samt Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN).

Die Fahrzeughändlerin/Der Fahrzeughändler hat die Aufzeichnungen so zu führen, dass im Fall einer Überprüfung durch die Finanzverwaltung das Vorliegen der Voraussetzungen der Befreiung leicht überprüft und nachvollzogen werden kann. Sämtliche Angaben zu den Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 3 Abs 2 Z 2 NoVAG 1991 können vom zuständigen Finanzamt überprüft werden. Unwahre oder unvollständige Angaben können finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Wird der Fahrzeughändlerin/dem Fahrzeughändler die Bescheinigung über die Inanspruchnahme der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs 3 Z 9 VerStG 1953 nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist vorgelegt, geht die Steuerschuld auf die Erwerberin/den Erwerber des Kraftfahrzeuges über.

Die Fahrzeughändlerin/Der Fahrzeughändler hat in diesen Fällen unverzüglich die Sperre des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967 zu veranlassen und das zuständige Finanzamt über den Übergang der Steuerschuld in Kenntnis zu setzen (mittels Formular NoVA 7). Das Finanzamt hat bei unberechtigter Inanspruchnahme der Befreiung die Steuerschuldnerin/den Steuerschuldner (Erwerberin/Erwerber des Kraftfahrzeuges) aufzufordern eine Anmeldung über die zu entrichtende NoVA einzureichen. Wird das zuständige Finanzamt über den Übergang der Steuerschuld nicht in Kenntnis gesetzt, bleibt neben der Erwerberin/dem Erwerber des Kraftfahrzeuges die Fahrzeughändlerin/der Fahrzeughändler Abgabenschuldner (Gesamtschuldner gemäß § 6 Abs 1 BAO).

Kommt es auf Grund der Nichtvorlage der Bescheinigung über die Inanspruchnahme der Befreiung gemäß § 4 Abs 3 Z 9 VerStG 1953 bei der Fahrzeughändlerin/beim Fahrzeughändler zum Übergang der Steuerschuld auf die Erwerberin/den Erwerber des Kraftfahrzeuges, hat diese/r beim zuständigen Finanzamt die Bescheinigung vorzulegen. Kann die Bescheinigung auch an dieser Stelle nicht vorgelegt werden, ist durch die Erwerberin/den Erwerber des Kraftfahrzeuges eine Anmeldung über die zu entrichtende NoVA (mittels Formular NoVA 2) einzureichen.

In den Fällen, in denen die Pflicht zur Leistung der NoVA nicht aufgrund einer inländischen Lieferung entsteht, sondern etwa aufgrund eines innergemeinschaftlichen Erwerbs (§ 1 Z 2 NoVAG 1991) oder der erstmaligen Zulassung (§ 1 Z 3 NoVAG 1991), ist die Befreiung direkt beim Finanzamt geltend zu machen.

Es sind folgende Verfahrensschritte einzuhalten:

  1. Das Kraftfahrzeug muss in der Genehmigungsdatenbank eingetragen sein. 
  2. Beim zuständigen Finanzamt ist die Freischaltung in der Genehmigungsdatenbank zu beantragen (NOVA 4).
  3. Es ist nun die Zulassung des Kraftfahrzeuges zu veranlassen. Zudem ist ein Ansuchen um Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer bei einer gemäß § 40a KFG 1967 örtlich zuständigen Zulassungsstelle zu stellen.
  4. Die Zulassungsstelle wird bei Vorliegen der Voraussetzungen die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs 3 Z 9 VerStG 1953 gewähren und eine Bescheinigung über deren Inanspruchnahme ausstellen.
  5. Die Bescheinigung ist innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Zulassung dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Zudem ist die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) bekanntzugeben und ein Antrag auf Speersetzung des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967 mit dem Formular NoVA 4 einzubringen. Das zuständige Finanzamt hat, nachdem dieses Formular vorgelegt wurde, die Sperre des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank zu veranlassen.

Wird die Bescheinigung über die Inanspruchnahme der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs 3 Z 9 VerStG 1953 nicht vorgelegt, hat das Finanzamt der Person, die die Befreiung unberechtigt in Anspruch genommen hat, die NoVA vorzuschreiben. Die Steuerschuld entsteht in diesen Fällen mit Ablauf der zweiwöchigen Frist.

Wurde im Zeitpunkt der Lieferung (bei Kauf von einer/einem inländischen Fahrzeughändlerin/Fahrzeughändler) bzw. Zulassung (in sonstigen Fällen) des Kraftfahrzeuges bereits der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice eingebracht, aber noch nicht positiv erledigt, stellen Sie dennoch bereits das Ansuchen auf Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs 3 Z 9 VerStG 1953 bei einer zuständigen Zulassungsstelle. Das Ansuchen auf Befreiung wird für zwei Jahre in Evidenz gehalten und die Befreiung automatisch rückwirkend zuerkannt, sobald der Behindertenpass vorliegt.

Da in solchen Fällen die Bescheinigung über die Inanspruchnahme der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer in der Regel nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Lieferung bzw. Zulassung vorgelegt werden kann, muss die NoVA durch die Erwerberin/den Erwerber des Kraftfahrzeuges zunächst beim Finanzamt gezahlt werden (siehe „Nichtvorlage der Bescheinigung“ sowie „Verfahren – sonstige Fälle“). Um die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens sicherzustellen, beantragen Sie hierfür die bescheidmäßige Festsetzung der NoVA durch das Finanzamt.

Sobald die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer rückwirkend zuerkannt wird und Sie die Bescheinigung für die Inanspruchnahme beim Finanzamt vorlegen, wird der ursprüngliche NoVA-Bescheid verfahrensrechtlich aufgehoben und die geleistete NoVA rückerstattet.

Achtung: Das Ansuchen auf Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer muss innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Lieferung bzw. Zulassung gestellt werden. Das Datum der Stellung des Ansuchens wird auf der rückwirkend ausgestellten Bescheinigung über die Inanspruchnahme der Befreiung angeführt.

Da durch den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeuges, welches bereits im Inland zugelassen war und somit schon der NoVA unterlag, kein NoVA-pflichtiger Vorgang gesetzt wird und eine Rückvergütung gesetzlich nicht vorgesehen ist, kann die Befreiung weder unmittelbar noch über eine aliquote Rückvergütung in Anspruch genommen werden.

Die Lieferung eines Vorführkraftfahrzeuges stellt einen steuerbaren Vorgang gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991 dar. Werden somit die Voraussetzungen der Befreiungsbestimmung gemäß § 3 Abs 2 Z 2 NoVAG 1991 erfüllt, kann die Befreiung für Menschen mit Behinderungen bei Erwerb eines Vorführkraftfahrzeuges in Anspruch genommen werden. In einem solchen Fall ist die NoVA nicht an die liefernde Fahrzeughändlerin/den liefernden Fahrzeughändler zu entrichten.

Die Lieferung eines zuvor im Rahmen einer „Tageszulassung“ auf den Fahrzeughändler selbst zugelassenen und daher nach § 3 Abs 1 Z 2 NoVAG 1991 von der NoVA befreiten Kraftfahrzeuges stellt einen steuerbaren Vorgang gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991 dar.

Werden die Voraussetzungen der Befreiungsbestimmung gemäß § 3 Abs 2 Z 2 NoVAG 1991 erfüllt, kann die Befreiung für Menschen mit Behinderungen bei Erwerb eines solchen Kraftfahrzeuges in Anspruch genommen werden. In einem solchen Fall ist die NoVA nicht an den liefernden Fahrzeughändler zu entrichten.

Im Gegensatz zu der bis 30. Juni 2021 in Kraft stehenden Rechtslage (§ 3 Z 5 NoVAG 1991, idF BGBl I Nr. 103/2019), sieht die neue Befreiungsbestimmung in § 3 Abs 2 Z 2 NoVAG 1991 ausdrücklich die Möglichkeit vor die Befreiung auch dann in Anspruch nehmen zu können, wenn das Kraftfahrzeug nicht an den Menschen mit Behinderung, sondern zu Zwecken der Finanzierung, an eine andere Unternehmerin/einen anderen Unternehmer (Leasinggesellschaft) geliefert wird. Die Befreiung kann daher auch bei Erwerb eines Leasingfahrzeuges über eine Leasinggesellschaft in Anspruch genommen werden.

In Fällen, in denen ein Unternehmen ein Kraftfahrzeug einer Arbeitnehmerin/einem Arbeitnehmer (Menschen mit Behinderungen) zur Verfügung stellt, kann die Befreiung nach § 3 Abs 2 Z 2 NoVAG 1991 nicht zum Tragen kommen, da es sich um eine persönliche Steuerbefreiung handelt und das Unternehmen selbst die Voraussetzungen für die Befreiung nicht erfüllt.

Da die Befreiungsbestimmung keine Einschränkung auf bestimmte Kraftfahrzeuge vorsieht, kann die Befreiung auf jedes Kraftfahrzeug im Sinne des § 2 Abs 1 NoVAG 1991 angewendet werden.

Es ist irrelevant, ob das Kraftfahrzeug zur Fortbewegung aus betrieblichem oder privatem Anlass verwendet wird, sofern das Kraftfahrzeug überwiegend zur persönlichen Fortbewegung des Menschen mit Behinderung benützt wird und die übrigen Voraussetzungen für die Befreiung gemäß § 3 Abs 2 Z 2 NoVAG 1991 gegeben sind.

Der Entfall der Befreiungsvoraussetzungen (z.B. bei Verkauf des NoVA-befreiten Kraftfahrzeuges an eine nicht steuerbefreite Person oder bei Wegfall der Behinderung) stellt für sich keinen steuerbaren Rechtsvorgang dar. Erst eine etwaige spätere Neuzulassung löst einen steuerbaren Vorgang gemäß § 1 Z 3 lit b NoVAG 1991 aus. Abgabenschuldner ist gemäß § 4 Z 2 NoVAG 1991 jene Person, auf die das Kraftfahrzeug zugelassen wird, also die Zulassungswerberin/der Zulassungswerber. Diese/r hat eine Steueranmeldung nach § 11 NoVAG 1991 abzugeben und die NoVA beim zuständigen Finanzamt zu entrichten. Im Zuge dessen wird die Sperrsetzung aufgehoben und die Zulassung ist möglich. Gemäß § 5 Abs 2 NoVAG 1991 ist die Abgabe in solchen Fällen nach dem ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges vermindert um die Umsatzsteuer zu bemessen.

Auf der Website des Versicherungsverbands Österreich kann abgefragt werden, ob eine bestimmte Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) mit einer Sperre in der Genehmigungsdatenbank eingetragen ist (NoVA_Finanzsperrauskunft).

Hinweis

Die Befreiung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn beim Kauf des Kraftfahrzeuges auch NoVA zu entrichten wäre. Dies ist beispielsweise beim Erwerb eines Neufahrzeuges bei einer Fahrzeughändlerin/einem Fahrzeughändler im Inland oder bei der erstmaligen Zulassung eines aus dem Ausland importierten Kraftfahrzeuges der Fall.
Wurde für ein Kraftfahrzeug die NoVA bereits bei einem früheren Vorgang entrichtet, wie beispielsweise bei Kauf eines Gebrauchtfahrzeuges im Inland, ist es nicht möglich eine Befreiung in Anspruch zu nehmen.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025