Frequently Asked Questions (FAQ) FAQ

Die Monitoring and Reporting Regulation (MRR) 2018/2066 EU der Europäischen Kommission vom 19.12.2018, zuletzt geändert durch die EU-Verordnung 2023/2122/EU vom 17.10.2023, ist eine Durchführungsverordnung, in der die Überwachungsmethodik und Berichtsmethodik des EU ETS 2 festgelegt ist. Die MRR ist in Österreich für Zwecke des EU ETS 2 direkt anwendbar.

Nein, beide Begriffe sind deckungsgleich zu verstehen. In den unionsrechtlichen Rechtsakten wird der Begriff "beaufsichtigtes Unternehmen" verwendet, während in den nationalen Rechtsgrundlagen, wie dem EZG, der Begriff "Handelsteilnehmer" verwendet wird.

Das Inverkehrbringen von Brennstoffen pro Jahr, deren Verbrennung weniger als eine Tonne CO2 freisetzt, ist nicht vom EU ETS 2 erfasst. Ansonsten bestehen für die Inverkehrbringung von Kleinstmengen keine weiteren Befreiungen vom Anwendungsbereich.

Gemäß § 2 Abs.1 Z 4 EZG 2011 sind vom EU ETS 2 jene Handelsteilnehmer umfasst, die Brennstoffe für eine Tätigkeit gemäß Anhang 10 EZG 2011 in den steuerrechtlich freien Verkehr bringen.

Anhang 10 EZG 2011:

  • Verwendung von Brennstoffen zum Zweck der Beheizung, Kühlung und Bereitstellung von Warmwasser in Gebäuden, einschließlich Brennstoffen, die weiteren Zwecken im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Gebäuden bzw. Liegenschaften, der Bewirtschaftung von Einrichtungen und Freiflächen für Freizeit- und Sportzwecke sowie dem Betrieb von off-road Freizeitgeräten und -fahrzeugen dienen.
  • Verwendung von Brennstoffen („Kraftstoffen“) im Straßenverkehr;
  • Verwendung von Brennstoffen in Bereichen des verarbeitenden Gewerbes und des Baugewerbes, einschließlich aller mobilen Geräte, in denen Brennstoffe eingesetzt werden;
  • Verwendung von Brennstoffen für Zwecke der Energiewirtschaft, einschließlich Eigenverbrauch des Sektors (Elektrizitäts-, Wärme- und Kälteerzeugung, Herstellung, Förderung und Verarbeitung von Brennstoffen)

Zusätzlich dazu sind in Österreich aufgrund des nationalen Opt-in auch die in Anhang 11 des EZG 2011 genannten Tätigkeiten (bestimmte Kategorien von Tätigkeiten wie z.B. Land und Forstwirtschaft, Bahnverkehr, bestimmte Luftfahrtbetriebe) vom Anwendungsbereich des EU ETS 2 erfasst. Die Genehmigung der Europäischen Kommission für die Opt-in Sektoren in Anhang 11 wird für Herbst 2024 erwartet und soll ab dem Jahr 2025 gelten. Sofern Sie das Inverkehrbringen von Brennstoffen für die Opt-in Sektoren ab 1. Jänner 2025 planen, berücksichtigen Sie diese Sektoren bereits in Ihrem Antrag auf Genehmigung gem. § 37 EZG 2011.

Durch den nationalen Opt-in wird der Anwendungsbereich des NEHG 2022 in das EU ETS 2 überführt. Dadurch wird der Vollzug des EU ETS 2 in Österreich deutlich erleichtert, weil aufwändige Sektorabgrenzungsfragen minimiert werden.

Nein, sofern die Stoffe nicht verbrannt und als Brennstoff (Kraftstoff oder Heizstoff) verwendet werden, unterliegen Sie nicht dem EU ETS 2 und es ist kein Antrag auf Genehmigung gemäß § 37 EZG 2011 notwendig.

Brennholz und Holzabfälle sind nicht vom Anwendungsbereich des EU ETS 2 erfasst. Brennholz und Holzabfälle gelten gemäß Anhang 12 EZG 2011 nicht als Brennstoffe iSd EU ETS 2.

Zudem wird in Art. 2 Abs. 4 der Energiesteuerrichtlinie (2003/96/EG) explizit festgehalten, dass Holz (KN 4401 und KN 4402) nicht vom Anwendungsbereich der Energiesteuerrichtlinie umfasst ist. Darüber hinaus vertritt auch die EK diese Rechtsansicht auf Seite 11 des Guidance Documents zum EU ETS 2.

Pflichtfelder sind grundsätzlich vollständig auszufüllen und die darin angeführten Informationen haben einer Prüfung nach Inhaltsrichtigkeit standzuhalten.

Sollten trotz sorgfältiger Vorbereitung keine Angaben in den Pflichtfeldern möglich sein, weil Informationen nicht vorhanden sind oder nicht zutreffen, dann tragen Sie dies bitte in das Pflichtfeld ein.

Der Überwachungsplan wurde zur Eingabe für sämtliche beaufsichtigte Unternehmen aller vorkommenden Branchen entwickelt. Besonders auf kleinere Unternehmen können einzelne Fragestellungen im Abschnitt „Überwachung“ z.B. zu Umweltmanagementsystem oder Risiken und Risikokontrolle nicht zutreffen, weil derartige Systeme nicht vorhanden sind. Bitte geben Sie in diesem Fall im Pflichtfeld den Hinweis „nicht zutreffend“, „nicht vorhanden“ etc. ein. Gegebenenfalls können Sie auch ergänzende Angaben in hochzuladenden Dokumenten hinterlegen. Bitte bedenken Sie, dass alle Angaben für die Behörde schlüssig und nachvollziehbar sein müssen.

Hier ist eine kurze Beschreibung, welche Brennstoffe, aufgeteilt nach Brennstoffströmen und der verwendeten Transportmittel (LKW, Pipeline) im Zuge des Inverkehrbringens, durch den Handelsteilnehmer in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. Zusätzlich dazu muss auch für jeden Brennstoffstrom angegeben werden, in welchem Sektor die Brennstoffe verwendet werden, weil nur bestimmte Sektoren vom Anwendungsbereich des EU ETS 2 erfasst sind.

Zudem sind Angaben zur Verwendung der Messmethoden und Messgeräte, in welchem Eigentum sich diese befinden und ob das beaufsichtigte Unternehmen bereits bisher dem ETD/ED unterliegt (siehe zu ETD/ED eine der Folgefragen) notwendig. Weiters sind geplante Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung der Emissionen anzugeben. Gegebenenfalls sind Angaben zu etwaigen Abweichungen hinsichtlich Beginn und Ende des Berichtszeitraums anzuführen (eventuell verkürztes Wirtschaftsjahr).

Die rechtliche Grundlage hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an den Überwachungsplan bildet die MRR.

In der „nicht technischen Zusammenfassung“ ist eine kurze und leicht verständliche Beschreibung des Handelsteilnehmers und des jeweiligen Geschäftsmodells vorzunehmen.

Die Kurzbeschreibung soll Sachbearbeitern einen schnellen Überblick über den Tätigkeitsbereich eines Handelsteilnehmers ermöglichen. Um eine rasche Bearbeitung von Geschäftsfällen zu unterstützen, ist eine rasch verständliche „nicht technische Zusammenfassung“ empfehlenswert.

 

Wenn Energieträger in den freien Verkehr gebracht werden, von den österreichischen Energieabgaben erfasst sind, unterliegen diese den unionsrechtlichen Vorgaben der ETD und ED. Der Überwachungsplan des EU ETS 2 sieht für diesen Fall Erleichterungen vor, weil auf Berichtsdaten aus den Energieabgaben für Zwecke des EU ETS 2 zurückgegriffen werden kann.

Die Abkürzung ETD steht für Energy Taxation Directive 2003/96/EC – Energiesteuerrichtlinie. Die Abkürzung ED steht für Excise Duty Directive 2020/262/EU – Verbrauchsteuersystemrichtlinie. Beide Richtlinien wurden in den österreichischen Energieabgaben (Erdgasabgabegesetz, Mineralölsteuergesetz, Kohleabgabegesetz) umgesetzt.

Unterliegt das beaufsichtigte Unternehmen mit seinen Brennstoffen den Energieabgaben auf nationaler Ebene, so sind die bereits für diese Zwecke verwendeten Messpunkte und Messmethoden für den EU ETS 2 heranzuziehen.

Bitte beschreiben Sie die verwendeten Messpunkte und Messmethoden aber bei der Erstellung des Überwachungsplans (Beispiele: Plan, Skizze, Zeichnung, schriftliche Erläuterung, PPT etc.), wobei die verwendeten Messpunkte und Messmethoden den entsprechenden Brennstoffströmen zuzuordnen sind. Sollten mehrere Brennstoffströme über einen Messpunkt laufen, so sind diese jeweils getrennt, unter Angabe des mehrfach verwendeten Messpunkts einzugeben.

Bei der Erstellung des Überwachungsplans ist von den Handelsteilnehmern die Menge der geschätzten Jahresemissionen anzugeben. Die Schätzung kann auf Basis von historischen Mengen vorgenommen werden und muss plausibel und nachvollziehbar sein. Sollten keine historischen Werte vorhanden sein, ist eine konservative Schätzung vorzunehmen, die ebenfalls plausibel und nachvollziehbar sein muss.

Für die Bestimmung der Emissionsmenge können Standardwerte, wie etwa jene in Anhang 1 des NEHG herangezogen werden. Bei der Verwendung von Standardwerten sind die verwendeten Standardwerte im Überwachungsplan im dafür vorgesehenen Textfeld zu hinterlegen, damit die Berechnung nachvollzogen werden kann.

Standardwerte sind in Planung für kommerzielle Standardbrennstoffe, bestimmte Kohlearten und Erdgas. Dabei ist auch geplant, Standardwerte für beigemischte biogene Anteile (Bioethanol, FAME, ETBE, MTBE, HVO100), die zu Standardkraftstoffen beigemischt werden, zu veröffentlichen. Für den Überwachungsplan sind die Standardwerte noch nicht erforderlich, sondern erst für den Emissionsbericht.

Die Veröffentlichung der Standardwerte ist auf der Webseite des BMF geplant.

Ja. Durch die Anknüpfung an das steuerliche Inverkehrbringen sind die in den nationalen Energie- und Verbrauchsteuergesetzen angeführten Maßeinheiten sowie Mess- und Eichmethoden maßgeblich.

Für Erdgaslieferanten, die nur mehr in TJ abrechnen, sind wir aktuell bestrebt, im Austausch mit den zuständigen Stellen an einer raschest möglichen Lösung zu arbeiten. Aktuelle Informationen diesbezüglich werden auf der Webseite des BMF veröffentlicht.

Bei den Transportmitteln können mit Hilfe des Drop-Down-Menüs die vorgegebenen Auswahlmöglichkeiten gewählt werden. Durch die Bezeichnung „Sonstige“ können auch Sonderkonstellationen erfasst werden. Dazu besteht zusätzlich im NEIS unter „Transportmittel festlegen“ die Möglichkeit, die Transportmittel individuell zu beschreiben. Die Transportwege müssen in geeigneter Form angegeben werden, sodass seitens der Behörde diese nachvollzogen werden können. Dies dient der Überprüfbarkeit, wie Brennstoffe zu den Endkunden transportiert werden.

Die Messsysteme müssen nicht im Eigentum des Handelsteilnehmers sein. Dies kann auch im NEIS entsprechend ausgewählt werden. Die gesetzlichen Bestimmungen dazu finden sich in Artikel 28 MRR. Die unter Kontrolle des Anlagebetreibers liegenden Messinstrumente dürfen verwendet werden, wenn sie der einschlägigen einzelstaatlichen gesetzlichen messtechnischen Kontrolle unterliegen.

Wenn die Messungen zur Berechnung der Energieabgaben in Österreich herangezogen werden, sind die Messmethoden nach ETD/ED erfüllt.

Durch die Verwendung von Messmethoden, die unter ETD/ED fallen, ist auch automatisch die höchstmögliche Ebene der Unsicherheitsbewertung erreicht.

Der Anteilsfaktor kann zwischen null (0 Prozent) und eins (100 Prozent) liegen. Dieser dient zur Bestimmung des Anteils eines Brennstoffstroms, der für die Verbrennung in Sektoren, die unter Anhang 10 und Anhang 11 des EZG 2011 fallen, verwendet wird.

Handelsteilnehmer müssen für jeden Brennstoffstrom den Anteil der freigesetzten Brennstoffmengen bestimmen, der in den EU ETS 2-Sektoren als Brennstoff (Kraftstoff oder Heizstoff) verwendet wird. Für jeden Brennstoffstrom kann der Anteilsfaktor die Werte 0 (nicht durch Anhang 10 bzw. Anhang 11 EZG 2011 abgedeckt), 1 (vollständig abgedeckt) oder einen nachvollziehbar errechneten Wert zwischen 0 und 1 (z.B. 0,7501) enthalten.

Durch den nationalen Opt-in gemäß Anhang 11 EZG ist der Anwendungsbereich des EU ETS  2 ab 2025 auf nahezu alle Bereiche, die nicht dem EU ETS  1 unterliegen, ausgeweitet und entspricht jenem der aktuellen Bepreisung durch das NEHG 2022. Mit anderen Worten: Wenn die gesamte Menge eines Brennstoffstroms außerhalb des ETS 1 verbraucht wird, beträgt der Anteilsfaktor für diesen Brennstoffstrom 1.

 

Sobald ein Handelsteilnehmer durch einen Brennstoffstrom einen unter EU ETS 2 fallenden Sektor beliefert, sind auch Brennstoffströme im Überwachungsplan anzuführen, die nicht unter EU ETS 2 fallen. Für die nicht unter EU ETS 2-Sektoren fallenden Brennstoffströme wäre der Anteilsfaktor mit null anzuführen.

Wird ausschließlich an EU ETS 1-Anlagen geliefert bzw. an Sektoren (z.B. gewerbliche Donauschifffahrt), die nicht unter EU ETS 2 fallen, ist keine Genehmigung gem. § 37 EZG 2011 und damit kein Überwachungsplan notwendig.

Biogene Energieträger sind im EU ETS 2 von der CO2 -Bepreisung ausgenommen, sofern die
Nachhaltigkeitskriterien der Renewable Energy Directive – RED II (2018/2001/EU) erfüllt
 werden. Zum Nachweis der Nachhaltigkeitskriterien ist von den Handelsteilnehmern ein Nachhaltigkeitsnachweis (Proof of Sustainabillity - PoS) für die biogenen Energieträger gem. RED II auf Verlangen der zuständigen Behörden vorzulegen. Entspricht die für die Verbrennung verwendete Biomasse nicht den RED-II-Kriterien, ist der Brennstoff als fossiler Brennstoff einzuordnen.

Werden ausschließlich RED-II-konforme Brennstoffströme und keine anderen Brennstoffströme, die unter EU ETS 2 fallen, in den steuerrechtlichen Verkehr gebracht, ist keine Genehmigung gem. § 37 EZG 2011 notwendig.

Gemäß Artikel 38 Abs. 1 MRR kann bei einem biogenen Stoffstrom (bspw. Biogas) der Emissionsfaktor von null verwendet werden, sofern die Nachhaltigkeitskriterien erfüllt werden, der biogene Stoffstrom ausschließlich aus Biomasse besteht und der Handelsteilnehmer gewährleisten kann, dass der Stoffstrom nicht mit anderen Materialien oder Brennstoffen kontaminiert ist.

Die RED II Richtlinie wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 konkretisiert und auf nationaler Ebene durch die Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe – Verordnung (NLAV), Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse – Verordnung (NFBioV) und der Biomasseenergie – Nachhaltigkeitsverordnung (BMEN – VO) umgesetzt.

Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus Abfällen und Reststoffen — mit Ausnahme von Reststoffen aus Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei oder Forstwirtschaft — hergestellt werden, müssen jedoch lediglich die Kriterien gemäß Artikel 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllen. Dieser Unterabsatz gilt auch für Abfälle und Reststoffe, die vor ihrer Weiterverarbeitung zu Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen zuerst zu einem anderen Produkt verarbeitet werden.

Sie können die gesetzlichen Bestimmungen für die Festlegung der Ebenen dem Anhang IIa MRR entnehmen.

Ja, betroffen davon sind vorrangig Kleinkraftwerksanlagen (die somit nicht EU ETS 1 unterliegen), weil diese vom Anwendungsbereich des EZG gemäß Anhang 10 umfasst sind. Daher unterliegen diese dem EU ETS 2, womit eine Registrierung gem. § 37 EZG 2011 notwendig ist. Die Befreiung kann jedoch weiterhin im NEHG 2022 für Zeiträume bis zum 31.12.2026 in Anspruch genommen werden. An der Möglichkeit der Rückerstattung der Erdgasabgabe ändert sich nichts.

In Österreich unterliegt nur die Lieferung von Erdgas im Steuergebiet dem EU ETS 2. Wenn Erdgas an einen Kunden ins (EU) Ausland geliefert wird, ist gegebenenfalls im EU-Empfängerland eine Registrierung bei der dortigen zuständigen Behörde für die Zwecke des EU ETS 2 vorzunehmen. Wenn das Erdgas bereits in Österreich mit CO2-Preis belastet wurde, kann eine Rückvergütung in Österreich für Lieferungen bis 31.12.2026 im NEHG vorgenommen werden. Allerdings ist das Verfahren für die Inanspruchnahme der Rückvergütung im EU ETS 2 ab 2027 durch die Europäische Kommission noch nicht näher spezifiziert.

Sollte ein Antrag aus für die Behörde nachvollziehbaren Gründen, nicht vollständig sein, gilt der Antrag als fristgerecht eingebracht, allerdings kann die Behörde den Auftrag zur Verbesserung erteilen, z.B. wenn relevante Daten oder Unterlagen zum Stichtag 30. August nicht vorliegen, und diese nachgereicht werden müssen.

Am Ende des Überwachungsplans unter „Abschluss“ finde Sie unter dem Punkt „Validierung der Eingabefelder“ einen Überblick über nicht ausgefüllte Pflichtfelder. Bei den mit roten Rufzeichen versehenen Feldern handelt es sich um solche, die zur Abgabe des Überwachungsplans unbedingt zu befüllen sind. Sollten die Felder für Ihr Unternehmen nicht zutreffend sein, dann schreiben Sie z.B. „nicht zutreffend“ oder „keine Angaben“ in das Feld.

Durch den Übergang der Handelsteilnehmereigenschaft von den Erdgasnetzbetreibern auf die Erdgaslieferanten, sind zukünftig die Betreiber von CNG-Tankstellen (Compressed Natural Gas/komprimiertem Erdgas) Handelsteilnehmer im EU-ETS 2. CNG-Tankstellenbetreiber müssen daher auch einen Antrag auf Genehmigung im NEIS bis 30. August 2024 stellen, sofern eine Inverkehrbringung ab 1. Jänner 2025 geplant ist.

Betreiber von LNG-Tankstellen (Liquified Natural Gas, verflüssigtes Erdgas) trifft dagegen nicht die Verpflichtung, einen Antrag auf Genehmigung gemäß § 37 EZG 2011 zu stellen, weil die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Erdgasabgabegesetz für die Inverkehrbringung von LNG nicht anwendbar ist.

Nein, elektrischer Strom, der zum Laden von Elektrofahrzeugen verwendet wird, unterliegt keiner Bepreisung durch den EU ETS 2.

Allerdings unterliegen fossile Energieträger (Erdgas, Kohle), die zur Erzeugung von elektrischem Strom eingesetzt werden, entweder der CO2-Bepreisung durch den EU ETS 1 (bei Anlagen über 20 Megawatt) oder der CO2-Bepreisung durch den EU ETS 2 (bei Kleinanlagen).

Der EU ETS 2 enthält keine „Befreiungen", sondern umfasst nur bestimmte Aktivitäten, die in Anhang 10 und Anhang 11 des EZG aufgelistet sind. 

Daher kann nicht pauschal davon ausgegangen werden, wenn ein Freischein in Mineralölsteuer besteht, eine bestimmte Aktivität dem EU ETS 2 nicht unterliegt. Allerdings sind vielfach Aktivitäten, für die ein Freischein in der Mineralölsteuer vergeben wird, auch vom Anwendungsbereich des EU ETS 2 ausgenommen, wie bspw. die nicht energetische Verwendung von Energieträgern im Rahmen von Prüfständen für Einspritzanlagen.

Energieträger, die zur Erzeugung von elektrischer Energie (außerhalb einer EU ETS 1 Anlage) verwendet werden oder im Rahmen der Messung von stationären Motorenprüfständen, unterliegen allerdings, im Gegensatz zu den Energieabgaben, dem Anwendungsbereich des EU ETS 2. Auch das aus den Energieabgaben bekannte „Herstellerprivileg“ gelangt im EU ETS 2 nicht zur Anwendung, wenn die Energieträger als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden, sofern die Energieträger nicht in einer EU ETS 1 Anlage verwendet werden.

Die aus der Erdgasabgabe bekannte Befreiung gem § 3 Abs 1 ErdgasAbG zum Transport oder zur Speicherung von Erdgas oder die Befreiung zum Transport und die Verarbeitung von Mineralöl kommt im EU ETS 2 ebenfalls nicht zur Anwendung, sofern die Energieträger nicht in einer EU ETS 1 Anlage verwendet werden.

Der Anwendungsbereich des Opt-in gemäß Anhang 11 erfasst die gesamte zivile und militärische Luftfahrt, die nicht vom Anwendungsbereich des EU ETS 1 gemäß Anhang 2 EZG erfasst ist. Daher besteht eine Abweichung von der bestehenden Befreiung für die gewerbliche Luftfahrt gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 NEHG, weil die gewerbliche Luftfahrt außerhalb des EU ETS 1 im Gegensatz zum NEHG vom Anwendungsbereich des EU ETS 2 erfasst ist.

Bis zum Jahr 2026 bleibt allerdings die Befreiung für die gewerbliche Luftfahrt im NEHG anwendbar, wodurch erst im Jahr 2027 eine CO2-Bepreisung für die gesamte zivile und militärische Luftfahrt außerhalb des EU ETS 1 stattfinden wird.  Gewerbliche Luftfahrtunternehmen, die nicht vom EU ETS 1 umfasst sind, müssen allerdings einen Antrag auf Genehmigung im NEIS bis 30. August 2024 stellen, sofern eine Inverkehrbringung ab 1. Jänner 2025 geplant ist.

Das NEHG verweist in § 2 Abs. 2 auf die Tatbestände der nationalen Energieabgaben, während das EZG in § 3 Z 24 auf die unionsrechtlichen Bestimmungen der Verbrauchsteuerrichtlinie verweist. Beide Verweise unterscheiden sich inhaltlich nicht voneinander. Daher liegt beiden Gesetzen das gleiche Begriffsverständnis für die Inverkehrbringung von Energieträgern zugrunde. 

Ja, Kraftstoffe, die im Rahmen der Messung durch Motorenprüfständen verbrannt werden, unterliegen dem Anwendungsbereich des EU ETS 2. Die trifft sowohl auf Motorenprüfstände zu, die im Rahmen von Forschung und Entwicklung oder im Rahmen der Serienprüfung verwendet werden. Die Emissionen werden in beiden Fällen der Quellenkategorie 1A1 zugeordnet. Siehe dazu Seite 32 des Guidance Documents der Europäischen Kommission.

Die Lieferung der Energieträger ist auf Ebene des Handelsteilnehmers im jeweiligen "fuel stream" als EU ETS 2 relevante Menge zu erfassen, weil eine "steuerfreie Lieferung" für Zwecke des EU ETS 2 nicht fingiert werden kann.

Im NEHG bleiben aber die Befreiungen gemäß § 22 und § 23 NEHG anwendbar. Dadurch kommt es auch weiterhin im NEHG zu keiner CO2 -Bepreisung, sofern eine Befreiung aus den Energieabgaben anwendbar ist.

Die NEHG-Befreiung ist entweder durch den Handelsteilnehmer im Rahmen der "Überleitungsrechnung" im Zuge der Erstellung des Treibhausgasemissionsberichts oder durch den Kunden/Befreiungsmaßnahmenteilnehmer direkt im NEIS in Anspruch zu nehmen. Siehe dazu Frage 33

Nein, Wasserstoff ist nicht vom Anwendungsbereich des EU ETS 2 umfasst. Wasserstoff verfügt bei der Verbrennung über einen Emissionsfaktor von null. Zudem ist die Herstellung von Wasserstoff gemäß Anhang 3 EZG vom Anwendungsbereich des EU ETS 1 umfasst.

Sollten die Mengen der nach ETS 2 und NEHG 2022 erfassten Energieträgern voneinander abweichen, ist eine Überleitungsrechnung notwendig, um vom Ergebnis des ETS 2 Emissionsberichts auf das NEHG 2022 Ergebnis überzuleiten. Nähere Informationen hierzu werden rechtzeitig kommuniziert.

Grundsätzlich ist gemäß Artikel 75i (1) zur Bestimmung des Anteilsfaktors immer die höchste in Anhang IIa definierte Ebene anzuwenden (Ebene 3).

Aufgrund des „Opt-in“ in Österreich kann die Methode „Physical distinction of flows“ – einschließlich Methoden, die auf der Unterscheidung nach geografischen Regionen oder getrennten Messgeräten beruhen, zur Anwendung kommen. Dies ist besonders dann der Fall, wenn durch diese Methoden ausgeschlossen werden kann, dass der gewerbliche Schiffsverkehr auf der Donau, Bodensee und Neusiedlersee mit den ETS-2 unterliegenden Energieträgern beliefert wird.

Das beaufsichtige Unternehmen kann gemäß Artikel 75i (1) eine Ebene eine Stufe unterhalb der erforderlichen Ebene anwenden, wenn dieses der zuständigen Behörde nachweist, dass die erforderliche Ebene technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führt oder dass die in Artikel 75l (2) lit. a bis d angeführten Methoden nicht zur Verfügung steht. Ferner kann das Unternehmen statt Ebene 2 auch Ebene 1 gemäß Artikel 75i (1) anwenden, wenn wiederum die Voraussetzungen (technische Machbarkeit oder unverhältnismäßige Kosten oder eine vereinfachte Unsicherheitsbewertung) vorliegen. Das beaufsichtigte Unternehmen muss dies wieder begründen.

Grundsätzlich unterliegt eine ETS-1-Anlage nicht der Bepreisung durch den ETS-2. Im folgenden Fall ist jedoch zu beachten, dass derzeit eine Registrierungspflicht als Handelsteilnehmer nach NEHG besteht. Im NEHG ist für die Registrierungsverpflichtung die Inverkehrbringung der Energieträger maßgeblich, wodurch Steuerbefreiungen im Wege der Vergütung nicht zu einem Verfall der Registrierungspflicht führen. Daher muss ein Überwachungsplan gemäß § 7 NEHG abgegeben werden. Allerdings erfolgt keine CO₂-Bepreisung, wenn das Erdgas in der ETS-1-Anlage verbraucht wird.

Daher kann im Fall der ausschließlichen Belieferung von ETS-1-Anlagen der Wert „Null“ eingetragen werden, damit keine Vorauszahlungsvorschreibung durch das NEHG erfolgt. Überdies ist in diesen Fällen beim Anteilsfaktor im Überwachungsplan der Wert „Null“ einzutragen.

Sollte irrtümlich bei den geschätzten Emissionen ein anderer Betrag eingetragen worden sein, kann in Zukunft ein Antrag gem. § 201 BAO bei der zuständigen Behörde eingebracht werden.

Unverhältnismäßige Kosten liegen nicht vor, wenn die Maßnahmen zur Verbesserung der Überwachungsmethodik eines beaufsichtigten Unternehmens die Gesamtkosten von 4.000 € im Berichtszeitraum nicht überschreiten. Für beaufsichtigte Unternehmen mit geringen Emissionen liegt dieser Schwellenwert bei 1.000 € im Berichtszeitraum.

Übersteigen die Kosten 4.000 €, ist zur Beurteilung, ob unverhältnismäßige Kosten, eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Art 75d MRR durchzuführen. Ein Rechenbeispiel dazu finden Sie in Kapitel 6.4.1 des Guidance Documents der EU.

Als beaufsichtigte Unternehmen mit geringen Emissionen gelten jene, deren durchschnittlichen Jahresemissionen weniger als 1.000 t CO2 - ohne C02 aus Biomasse - pro Jahr betrugen.