Finanzonline ZM und Vorsteuerrückerstattungen im EU-Ausland Anfrage der WKO vom 16.12.2024

Wir ersuchen um Ihre Rückmeldung zu folgenden Fragen:

1. In der Zusammenfassenden Meldungen sind die Beträge der Bemessungsgrundlage kaufmännisch zu runden, oder (vgl dazu § 204 BAO)? Beispiel 2.708.892,75 – 2.708.893 oder 2.708.892,00

2. Vorsteuerrückerstattungen im EU-Ausland kann der Organträger (wenn nur eine UID Nummer) für die gesamte Organschaft oder die jeweiligen Organgesellschaften (bei unterschiedlichen UID Nummern) für die jeweilige Gesellschaft stellen (siehe dazu 1.2. Vorsteuererstattungsverfahren), oder?

Beantwortung:

In der Zusammenfassenden Meldung können nur Eurobeträge angegeben werden (keine Centbeträge).

Beispiel: Bei einer Bemessungsgrundlage von 2.708.892,75 Euro, ist in der Zusammenfassenden Meldung der Betrag 2.708.892 Euro anzugeben.

Die Wirkungen der Organschaft sind auf das Inland beschränkt. Jede Organgesellschaft hat einen Zugang für das Vorsteuererstattungsverfahren, über den die für die jeweilige Gesellschaft zustehenden Vorsteuern beantragt werden können.