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Zolllager

Unterart der Lagerung (Art. 210 Buchst. b) UZK). Jeder von den Zollbehörden zugelassene und überwachte Ort, an dem Waren unter festgelegten Voraussetzungen gelagert werden können (Art. 240 UZK). Die Waren sind solche, die zumeist zuvor in ein Zolllagerverfahren übergeführt worden sind. Zolllager bezeichnet folglich den Ort, nicht das Zollverfahren. Dabei sind öffentliche und private Zolllager gem. Art. 240 Abs. 2 UZK zu unterscheiden. Öffentliche Zolllager können von jedermann genutzt werden. In privaten Zolllagern darf allein der Inhaber der Zolllagerbewilligung Waren lagern.