Volleinspeisung Hier erhalten Sie Informationen zu Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Elektrizitätsabgabe, wenn es sich bei der Photovoltaikanlage um einen Volleinspeiser handelt.

Einkommensteuer

Steuerbefreiung

Durch das Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2022 wurde eine Einkommensteuerbefreiung eingeführt: Gemäß § 3 Abs. 1 Z 39 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind „Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12 500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet (Veranlagung 2022) bzw. wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 35 kWp und deren Anschlussleistung die Grenze von 25 kWp nicht überschreiten (ab 2023)“ von der Einkommensteuer befreit.

Hinsichtlich der steuerfreien Einkünfte ist keine Einkommensteuererklärung abzugeben. Der Begriff Einkünfte meint den Saldo aus Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben.

Beispiel

1. A installiert auf seinem Eigenheim eine Photovoltaikanlage mit 12 kWp. Damit werden 12.000 kWh Strom produziert und ins öffentliche Netz eingespeist. Sämtliche Einkünfte aus der Einspeisung sind steuerfrei.

2. B installiert auf Freiflächen ihres Betriebs eine Photovoltaikanlage mit 50 kWp. Da die Engpassleistung der Anlage die Grenze von 35 kWp übersteigt, steht die Befreiung nicht zu.

3. C hat bereits auf seinem Eigenheim in Niederösterreich eine Photovoltaikanlage mit 15 kWp installiert. Nun rüstet er auch sein Ferienhaus in Salzburg mit einer weiteren Photovoltaikanlage mit 15 kWp aus. Aus beiden Anlagen werden in Summe 30.000 kWh ins öffentliche Netz eingespeist. C steht die Befreiung für beide Anlagen dem Grunde nach zu, weil diese jeweils die Engpassleistung von 35 kWp und die Anschlussleistung von 25 kWp nicht übersteigen. Der „Freibetrag“ an kWh steht allerdings nur einmal pro Steuerpflichtigem zu, sodass die Einkünfte aus der Einspeisung von (30.000 – 12.500 =) 17.500 kWh steuerpflichtig sind.

Steuerpflicht

Soweit die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht gegeben sind, gilt Folgendes:

Bei Volleinspeisung stellt die Photovoltaikanlage (PVA) hinsichtlich des gesamten eingespeisten (verkauften) und nicht steuerbefreiten Stroms eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle (Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 23 EStG 1988) dar. Dementsprechend sind sämtliche Einnahmen aus der steuerpflichtigen Einspeisung als Betriebseinnahmen zu erfassen.

Bei der zeitlichen Zuordnung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip, d.h. der Zeitpunkt der Zahlungen. Wird also z.B. der Erlös für den im Dezember eingespeisten Strom im Jänner überwiesen, zählt der Erlös zum neuen Kalenderjahr.

Zu den steuerlichen Anschaffungskosten zählt nicht nur der Kaufpreis, sondern auch die Montage- und Anschlusskosten. Abzuziehen sind sämtliche Förderungen und Zuschüsse.

  • Bei der Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sind von der Einspeisevergütung die Aufwendungen/Ausgaben aus dem Betrieb der Anlage abzuziehen. Dazu zählt insbesondere die Abschreibung (= Absetzung für Abnutzung, AfA; lineare AfA: steuerliche Anschaffungskosten geteilt durch Nutzungsdauer von 20 Jahren; alternativ kann auch eine degressive AfA geltend gemacht werden). Zu den Betriebsausgaben zählen etwa auch eine Versicherung für die Anlage, Steuerberatungskosten oder Fremdkapitalzinsen, wenn der Kaufpreis durch einen Kredit finanziert wurde.
    Entsteht bei der Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ein Gewinn, kann ein Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag15 Prozent des Gewinns) geltend gemacht werden. Im Jahr der Anschaffung kann bei einem Gewinn von mehr als 30.000 Euro außerdem ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag gewinnmindernd geltend gemacht werden. Alternativ dazu kann ab dem Jahr 2023 ein Investitionsfreibetrag (15 Prozent der Anschaffungskosten) abgesetzt werden.
  • Anstelle einer solchen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kann meist auch vereinfacht eine Kleinunternehmerpauschalierung vorgenommen werden. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen in diesem Fall 45 Prozent der Betriebseinnahmen. Andere Betriebskosten oder Investitionsbegünstigungen können hier nicht in Anspruch genommen werden. Entsteht bei der Gewinnermittlung ein Gewinn, kann aber ebenfalls ein Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag, 15 Prozent) geltend gemacht werden.

Bei Vorliegen von lohnsteuerpflichtigen Einkünften sind Einkünfte (Gewinne) aus Gewerbebetrieb bis zu einem Gesamtbetrag von 730 Euro pro Jahr (Veranlagungsfreibetrag) steuerfrei. Ist der Gewinn höher, ist er in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen (Formular E1 und die Beilage E1a (Branchenkennzahl 351); der Erklärungswechsel von der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung L1 auf E1 kann im FinanzOnline selbst vorgenommen werden). Kleinunternehmer können die vereinfachte Beilage E1a-K verwenden. Bei Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung sind im Wesentlichen nur Name, Adresse, Betriebseinnahmen und ggf. Sozialversicherungsabgaben (ohne pauschale Betriebsausgaben und Grundfreibetrag, diese werden automatisch berechnet) anzugeben.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind mit anderen Einkünften (insb. aus nichtselbständiger Arbeit) zusammenzurechnen. Ein allfälliger Verlust (negative Einkünfte) aus dem Betrieb der PVA kann also mit anderen (positiven) Einkünften, z.B. den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, verrechnet werden und führt dann zu einer Rückerstattung von Lohnsteuer. Sind allerdings dauerhaft keine Überschüsse zu erwarten (insb. wegen hoher Fremdkapitalzinsen), liegt sog. Liebhaberei vor und weder Gewinne noch Verluste sind steuerlich relevant.

Das gesamte Einkommen (Summe aller Einkunftsarten) wird mit dem progressiven Einkommensteuertarif versteuert. Einkommen bis 11.000 Euro sind steuerfrei.

Beispiel:

Auf einem Einfamilienhaus wird im Jahr 2022 eine netzgekoppelte 15 kWp-Anlage (Volleinspeisung) errichtet und damit 15.000 kWh Strom produziert. Der Kaufpreis inkl. Montage beträgt 20.000 € (Bruttopreis, wenn kein Recht zum Vorsteuerabzug besteht, Nettopreis wenn Vorsteuerabzug, s.u.). Dafür wird eine staatliche Investitionsförderung iHv 4.000 € in Anspruch genommen. Der in das Netz eingespeiste Ökostrom wird zum Marktpreis durch die OeMAG vergütet. Es ergibt sich folgende Beurteilung:

Kaufpreis inkl. Montage 20.000,00
Investitionsförderung  -4.000,00
Steuerliche Anschaffungskosten 16.000,00
Produzierte und eingespeiste Strommenge: 15.000 kWh 100,00 %
Steuerfreie Strommenge - 12.500 kWh   83,33 %
Steuerpflichtige Strommenge: 2.500 kWh   16,67 %

Vergütung zum Marktpreis (3/2022): rd 30 Cent pro kWh

  • Gewinnermittlung Variante Einnahmen-Ausgaben-Rechnung:
Einspeisung 2.500 kWh à 30 Cent 750,00
- (hier: lineare) AfA (16.000 / 20 Jahre *16,67 %) -133,33
Gewinn-Zwischenergebnis 616,67
- Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag, 15 %) -92,50
Gewinn 524,17
  • Gewinnermittlung Variante Kleinunternehmerpauschalierung:
Einspeisung 2.500 kWh à 30 Cent 750,00
- 45 % pauschale Betriebsausgaben -337,50
Gewinn-Zwischenergebnis 412,50
- Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag, 15 %) -61,88
Gewinn 350,63

In beiden Varianten liegen die aus dem Stromverkauf erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter dem Veranlagungsfreibetrag von 730 € und müssen daher nicht erklärt werden, wenn der Steuerpflichtige auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezieht.

Sind die Voraussetzungen für den Veranlagungsfreibetrag nicht gegeben, sind diese Zahlen in die entsprechenden Kennzahlen der Beilage E1a oder E1a-K einzutragen. Das Ergebnis aus der Beilage ist in das Formular E1 (Punkt 12.1) zu übernehmen.

Der Abgabenrechner liefert eine Einschätzung der zu erwartenden Abgaben.

Wird eine PVA von mehreren Personen gemeinsam (z.B. einem Ehepaar) betrieben, spricht man von einer Mitunternehmerschaft. In diesem Fall gelten einige besondere Vorschriften.

Nähere Informationen erhalten Sie beim Finanzamt und in den Einkommensteuerrichtlinien.

Umsatzsteuer

Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betreiber einer PVA bei Volleinspeisung als Unternehmer. Die Stromlieferungen des Anlagenbetreibers an das Energieversorgungsunternehmen unterliegen daher der Umsatzsteuer. Bei Gesamtumsätzen bis 35.000 Euro im Jahr ist die Stromlieferung jedoch aufgrund der Kleinunternehmerregelung grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, womit auch kein Vorsteuerabzug zusteht.

Kommt die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung oder optiert der Steuerpflichtige heraus, fällt für die Stromlieferung an das Energieversorgungsunternehmen Umsatzsteuer an. Die Steuerschuld geht jedoch in der Regel auf das Energieversorgungsunternehmen über, sogenanntes reverse charge (wenn die Haupttätigkeit des Energieversorgungsunternehmens in Bezug auf den Erwerb der Stromlieferungen in deren Weiterlieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Stromlieferungen von untergeordneter Bedeutung ist). Der Stromkäufer stellt dem Anlagenbetreiber eine Gutschrift (Rechnung des Leistungsempfängers) aus, dieser muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, haftet aber für die Abfuhr dieser Steuer durch den Käufer. Nach Maßgabe der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen kann dem Anlagenbetreiber gegebenenfalls ein Vorsteuerabzug zustehen.

Elektrizitätsabgabe

Die Volleinspeisung von Strom in das öffentliche Netz und damit Lieferung an ein Elektrizitätsunternehmen iSd Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz ist nicht steuerbar.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024