Frequently Asked Questions (FAQ)
FAQ - CBAM
Grundsätzlich unterliegen nur jene Waren CBAM, die in Anhang I der CBAM-VO anhand ihres KN-Codes aufgelistet sind, ihren Ursprung in einem Drittland haben und in das Zollgebiet der Union eingeführt werden. Für bestimmte Zollverfahren, wie etwa der aktiven Veredelung (Anm.: spezielles Zollverfahren), gelten spezielle Bestimmungen für CBAM. Die genaueren Bestimmungen zum Anwendungsbereich von CBAM und den Berichtspflichten sind insbesondere in Artikel 2 und 34 der CBAM-VO zu finden.
Ja. Auch Waren, die über die Schweiz in das Zollgebiet der Union eingeführt werden unterliegen CBAM. Für CBAM ist der Ursprung der Ware relevant und nicht das letzte Land (Versendungsland) vor der Einfuhr in das Zollgebiet der Union.
CBAM-Berichte müssen über eine von der Europäischen Kommission bereitgestellte Online-Plattform abgegeben werden. Generell gilt, dass es so viele separate CBAM-Berichte geben muss, wie es verschiedene Einführer gibt (dies gilt jedoch nicht für indirekte Zollvertreter, die mehrere Einführer vertreten). Werden Importe z.B. je über ein Tochterunternehmen im Importland abgewickelt, so ist auch jeweils dieses Tochterunternehmen CBAM-berichtspflichtig. Werden hingegen alle Importe zentral von einem Unternehmen mit mehreren Niederlassungen abgewickelt, so ist nur diese eine Unternehmen CBAM-berichtspflichtig – unabhängig davon in welches EU-Land importiert wird – und es ist nur ein CBAM-Bericht abzugeben.
Nein. In der Übergangsphase ist noch keine Verifizierung der Emissionsangaben in den CBAM-Berichten durch einen akkreditierten Prüfer notwendig.
Ja. Ein im Ursprungsland gezahlter CO2-Preis entbindet nicht von der Pflicht, CBAM-Zertifikate zu erwerben (erst ab 2026). Jedoch wird ein bereits bezahlter CO2-Preis angerechnet und reduziert somit die Zahllast für CBAM-Zertifikate.
Während der Übergangsphase ist Anhang II nicht gültig. Folglich sind in der Übergangsphase indirekte Emissionen für sämtliche CBAM-Waren zu erheben.
Ist der indirekte Zollvertreter nicht damit einverstanden, die Berichtspflichten zu erfüllen, so muss der indirekte Zollvertreter den Einführer über die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Verordnung unterrichten. Diese Unterrichtung muss die in Artikel 33 (1) der VO (EU) 2023/956 genannten Informationen beinhalten.
Der indirekte Zollvertreter muss den Einführer nur (nachweislich) über seine Verpflichtung unterrichten (siehe obige Antwort). Ob der Einführer seiner Verpflichtung tatsächlich nachkommt muss der indirekte Zollvertreter nicht überprüfen.
Einfuhren von CBAM-Waren deren Gesamtwert je Sendung nicht 150 Euro überschreitet, unterliegen nicht der Berichtspflicht. Daher müssen diese Sendungen auch nicht in einem CBAM-Bericht angegeben werden. Auch die Abgabe von Leermeldungen ist nicht erforderlich, wenn ausschließlich Sendungen unter 150 Euro eingeführt wurden.
Nein, sofern CBAM-Waren mit einem Gesamtwert der Sendung unter 150 Euro eingeführt werden, ist die Vorlage einer EORI-Nummer nicht notwendig.
Vom Zollamt Österreich können keine Daten zur Verfügung gestellt werden.
Eine Übersicht über die Eingabemasken und die jeweiligen Pflichtfelder finden Sie im "Application User Manual CBAM Declarant Portal". Im User Manual finden Sie auch eine Beschreibung der einzelnen Felder. Der Guide ist auf der Webseite der Europäischen Kommission abrufbar.
Hinweis: Bitte beachten Sie allerdings, dass sich der Aufbau der Eingabemasken je nach Warenart unterscheiden kann.
Grundsätzlich sind die Emissionswerte für einen 12-Monats-Zeitraum zu erheben. Davon kann allerdings abgewichen werden, wenn dies von einer für das reporting zugelassenen THG-Monitoringbestimmung explizit erlaubt ist (mindestens 3 Monate).
Nähere Informationen dazu finden Sie im "Guidance Document on CBAM Implementation for Importers of Goods into the EU". Das Guidance-Dokument ist auf der Webseite der Europäischen Kommission aufrufbar.
Sofern es sich um die gleiche Schraubenart, den gleichen Produzenten und die gleiche Produktionsstätte handelt und der Produktionsprozess und damit die THG-Berechnung nach den gleichen Schritten erfolgt, muss keine separate Erhebung gemacht werden. Ansonsten ist eine separate Erhebung nach Schraubenart notwendig.
Einfuhren, die innerhalb eines Kalendervierteljahres erfolgen, werden pro Warenart, Produzent und Produktionsstätte im CBAM-Bericht zusammengefasst. Daher muss nicht jeder einzelne Importvorgang einzeln berichtet werden.
Sofern das Produkt goods) nicht in Annex I der VO enthalten ist, müssen keine CBAM-Berichte abgegeben werden.
Beispiel: Ein Computer wird in das Zollgebiet der Union eingeführt. Im Computer sind Bauteile enthalten (z.B. Schrauben), die in Annex 1 der VO aufgelistet sind. Da allerdings der Computer nicht in Annex 1 aufgelistet ist, muss für die Einfuhr des Computers kein CBAM-Bericht abgegeben werden.
Die Meldung der bezahlten CO2-Preise erfolgt direkt im vierteljährlichen CBAM-Bericht. Dazu sieht die Eingabemaske mehrere Pflichtfelder vor. Emissionsberichte bzw. Prüfberichte können ebenfalls im Bereich „Supplementary“ hochgeladen werden.
Nähere Informationen dazu finden Sie im "Application User Manual CBAM Declarant Portal" und im "Guidance Document on CBAM Implementation for Importers of Goods into the EU". Beide Dokumente finden Sie auf der Webseite der Europäischen Kommission.
Im Fall von komplexen Gütern muss auch der CO2-Preis berichtet werden, der für Vorprodukte entrichtet wurde. Dies kann auf CO2-Preise zutreffen, die entlang der Vorkette nicht nur vom direkten Lieferanten der CBAM-Waren entrichtet wurden.
Sofern vom Lieferanten keine Daten zu CO2-Preise für Vorprodukte zur Verfügung gestellt werden, muss davon ausgegangen werden, dass kein CO2-Preis für die Vorprodukte entrichtet wurde.
Nähere Informationen dazu finden Sie auf Seite 74 des "Guidance Dokument on CBAM Implementation for Importers of Goods into the EU", welchen Sie auf der Webseite der Europäischen Kommission finden.
Ja, auch graue Emissionen aus Vorprodukten, die in der EU hergestellt wurden, sind bei der Berechnung der grauen Emissionen von komplexen Waren zu berücksichtigen.
Hinweis: Wenn ein Vorprodukt aus der EU-Produktion stammt, kann der in der EU bereits gezahlte CO2-Preis für die Erstellung des CBAM-Berichts berücksichtigt werden.
Bei der Beurteilung, welche Systemgrenzen für eine bestimmte Ware zu beachten ist, ist eine Einzelfallprüfung notwendig, weil die Systemgrenzen je nach Produkt voneinander abweichen.
Beispiel Stahl: THG-Emissionen aus dem Abbau von Rohmaterialien (Erz- oder Kohleabbau), werden nicht für CBAM berücksichtigt. THG-Emissionen, die in späterer Folge durch den Hochofen oder der Sinteranlage entstehen, müssen allerdings in CBAM-Berichte aufgenommen werden. Siehe für die Lösung des Stahlbeispiels Anhang II 3.1.5. des DRA und des "Guidance Document on CBAM Implementation for Installation Operators outside the EU", welcher auf der Webseite der Europäischen Kommission verfügbar ist.
Der Zugang zum CBAM Transitional Registry wird in jenem Mitgliedstaat gewährt, in dem der CBAM-Berichtspflichtige niedergelassen ist. Dies gilt auch, wenn ein CBAM-Berichtspflichtiger in mehreren Mitgliedstaaten eine Betriebsstätte besitzt.
Den CBAM-Berichtspflichten unterliegen die Einführer von CBAM-Waren bzw. die indirekten Zollvertreter. Ist ein indirekter Zollvertreter mit der Übernahme der CBAM-Berichtspflichten nicht einverstanden, so muss dieser den Einführer über dessen Berichtspflichten informieren und bereits bei der Zollanmeldung entsprechende Angaben zum Einführer machen.
Ja, Waren mit Ursprung in der Ukraine, die in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, unterliegen CBAM.
Der CBAM-Bericht muss über eine Online-Plattform (siehe „Online-Plattform (CBAM Transitional Registry)“), welche durch die Europäische Kommission bereitgestellt und verwaltet wird, abgegeben werden. In weiterer Folge ist die national zuständige Behörde jenes Landes Ansprechpartner, in der der den CBAM-Berichtspflichten unterworfene (Einführer bzw. indirekter Zollvertreter) niedergelassen ist.
Nein, wenn ein indirekter Zollvertreter für mehrere Einführer die CBAM-Berichtspflichten übernimmt, ist nur ein vierteljährlicher CBAM-Bericht für diesen Zeitraum zu erstellen. Allerdings ist im vierteljährlichen CBAM-Bericht genau aufzuschlüsseln, für welche Einführer die CBAM-Berichtspflichten übernommen worden sind. Zudem muss genau aufgeschlüsselt werden, welche CBAM-Waren von den jeweiligen Einführern eingeführt worden sind.
Nein, die Abgabe von Leermeldungen ist nicht notwendig, wenn im Berichtszeitraum (Quartal) keine CBAM-Waren eingeführt wurden.
Ja, auch gebrauchte Waren sind von der CBAM-Verordnung umfasst. Ein CBAM-Bericht muss unabhängig vom Produktionszeitpunkt der Ware abgegeben werden, wenn eine in Anhang I der CBAM-Verordnung aufgeführte Ware aus einem Drittland in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union überführt wird.
Ein CBAM-Bericht muss insbesondere – aber nicht ausschließlich – Angaben über die bei der Produktion entstandenen THG-Emissionen für die im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr getätigten Einfuhren von CBAM-Waren enthalten. Bis zum 31. Juli 2024 (für die ersten drei CBAM-Berichte) können für die THG-Berechnung im Rahmen der CBAM-Berichte auch Standardwerte angewendet werden, wenn keine tatsächlichen Daten vorliegen (siehe dazu THG-Berechnung). Die Standardwerte (nach KN-Code) zu den THG-Emissionen wurden am 22. Dezember auf der CBAM-Webseite der Europäischen Kommission veröffentlicht.
Sollten Sie nach dem 31. Juli 2024 zu einzelnen CBAM-Waren trotz nachweislicher Bemühungen keine Daten zu den THG-Emissionen haben, nehmen Sie bitte mit dem Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel Kontakt auf.
Sie erreichen dieses unter cbam@bmf.gv.at oder folgender Nummer:
+43 (0) 50 233 560 555
(Montag bis Donnerstag von 7:30 – 15:30 Uhr, Freitag von 7:30 – 12:00 Uhr)
Hinweis: Nehmen Sie bereits vor der Einfuhr einer CBAM-Ware Kontakt mit dem Hersteller oder Lieferanten auf, um die Datenverfügbarkeit der THG-Emissionen vorab abzuklären.
Ausschlaggebend dafür, ob die CBAM-Berichtspflichten ausgelöst werden, ist, wie die Waren zu Zollzwecken angemeldet werden: Werden sie zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, gilt CBAM, unabhängig davon, was danach mit diesen Waren geschieht.
Zunächst eine terminologische Klarstellung: Bei dem Begriff der „Rückwaren“ handelt es sich um Waren, die in Art. 203 des Zollkodex der Union (Verordnung (EU) Nr. 952/2013) näher definiert sind. Es handelt sich um Waren, die aus der Europäischen Union (EU) in ein Drittland ausgeführt und innerhalb von drei Jahren wieder in die EU eingeführt werden. Während der Übergangsphase gelten die CBAM-Berichtspflichten nicht für Rückwaren, wie in Art. 203 des Zollkodex der Union definiert. Infolgedessen müssen die eingebetteten Emissionen dieser Waren nicht in die vierteljährlichen CBAM-Berichte aufgenommen werden.
Davon zu differenzieren sind „Rücksendungen“, also Waren, die in die Union eingeführt und anschließend zurückgesendet werden (wenn z.B. die Qualität nicht zufriedenstellend war usw.). Nach der geltenden CBAM-Verordnung werden die CBAM-Berichtspflichten zu jenem Zeitpunkt ausgelöst, zu dem die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr der EU überführt werden. Wenn die Waren später zurückgesendet werden, hat dies keinen Einfluss auf die CBAM-Berichtspflichten.
Die einzige Ausnahme wäre, wenn die Waren ursprünglich nicht zum zollrechtlich freien Verkehr, sondern zu einem anderen Zollverfahren, z.B. der vorübergehenden Verwendung, angemeldet worden wären.
Wie in Art. 2 (3)(c) der CBAM-Verordnung vorgesehen, gilt CBAM nicht für Güter, die im Rahmen militärischer Aktivitäten gemäß Art. 1(49) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (UCC-DA) bewegt oder verwendet werden. Diese Regelung bezieht sich jedoch nur auf Güter, die zwischen Streitkräften (z.B. zwischen NATO-Stützpunkten) im Rahmen der in den Punkten a) und b) des oben genannten Artikels genannten militärischen Aktivitäten bewegt werden. Die Definition gemäß Artikel 1 (49) UCC-DA gilt daher nicht für die Bewegung von Handelsgütern, z.B. Güter, die an EU-Streitkräfte verkauft werden.
Dies bedeutet, dass für Güter, die von in der EU ansässigen Handelsunternehmen hergestellt, repariert oder verarbeitet und dann an EU-Streitkräfte verkauft werden, die CBAM-Verordnung anzuwenden ist.
Für die grenzüberschreitende Beförderung von Militärgütern, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden sollen, ist das NATO- oder EU-Formular 302 für Zollzwecke zu verwenden (Art. 1 (50)(51) der Verordnung (EU) 2015/2466 (UZK-DelR)). Darüber hinaus ist zu beachten, dass Waren, die von den Militärbehörden eines EU Mitgliedstaats oder in deren Namen eingeführt werden, aber nicht bewegt oder für eine der in Art. 1(49) UZK-DelR genannten Tätigkeiten verwendet werden, nicht von der CBAM-Befreiung profitieren können.
Grundsätzlich gelten keine Ausnahmeregelungen für Waren, die von Produzenten hergestellt wurden, die zum Zeitpunkt der Einfuhr nicht mehr existieren. Daher gelten die gleichen Berichtspflichten wie für jede andere Einfuhr von CBAM-Waren. Wenn die Emissionsdaten mangels Existenz des Porduzenten nicht mehr eruiert werden können, besteht die Möglichkeit, jene Emissionsdaten für ähnliche oder identische Waren zu verwenden. Dies ist im Rahmen des jeweiligen vierteljährlichen CBAM-Berichts auszuweisen.
Die Definition von ähnlichen oder identischen Waren ist in Art. 1 Abs. 2 Z. 14 und Art. 1 Abs. 2. Z. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 normiert. Im CBAM-Übergangregister ist in den Feldern "Namen des Betreibers" und "Kennung des Betreibers" einzutragen, dass der Produzent nicht mehr existiert. Die Europäische Kommission und die NCA werden die Angaben überprüfen und gegebenenfalls ein Berichtigungsverfahren einleiten.
Gemäß Art. 9 Abs. 1 der CBAM-Durchführungsverordnung 2023/1773 kann ein CBAM-Berichtspflichtiger einen abgegebenen CBAM-Bericht noch bis zwei Monate nach Ablauf des einschlägigen Berichtsquartals korrigieren.
Zudem kann ein CBAM-Berichtspflichtiger in begründeten Fällen innerhalb eines Jahres nach dem Ende des betreffenden Quartals den CBAM-Bericht korrigieren. Dazu muss im CBAM-Übergangsregister der Antrag unter der Funktion „Requests“ gestellt werden. Die NCA wird den Antrag prüfen und gegebenenfalls dem Antragsteller die Korrektur gestatten. Der korrigierte CBAM-Bericht ist spätestens einen Monat, nachdem dies von der NCA genehmigt wurde, erneut einzureichen.
FAQ - Zollrecht
Sollte eine CBAM-Ware, die sich im Verfahren der aktiven Veredelung befindet, doch in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, werden die CBAM-Berichtspflichten schlagend. Die CBAM-Berichtspflicht (THG-Emissionen) für die in die aktive Veredelung überführte Ware gilt auch, wenn das Veredelungserzeugnis selbst keine CBAM-Ware ist, siehe dazu Art. 34 CBAM VO.
Hinweis: Bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach aktiver Veredelung ist, sofern in den Veredelungserzeugnissen CBAM-Waren enthalten sind, in der Zollanmeldung der zusätzliche Informationencode 73000 anzugeben.
Eine genaue Beschreibung der einzelnen KN-Codes bietet die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1998 zu Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif. Zusätzlich kann bei Unklarheiten auch eine verbindliche Zollauskunft (VZTA) beantragt werden.
Details zu eventuellen Ausnahmen und Besonderheiten bezüglich bestimmter Zollverfahren (aktive/passive Veredelung, Rückwaren) sind in Art. 34 der CBAM-VO ausgeführt.
Im Fall der direkten Zollvertretung ist die EORI-Nummer des Einführers zwingend erforderlich – unabhängig davon, ob es sich um eine Privatperson oder einen gewerblichen Einführer handelt. Die CBAM-Berichtspflichten bestehen im Fall der direkten Zollvertretung für den Einführer von CBAM-Waren.
Hinweis: Informationen zur Beantragung einer EORI-Nummer finden Sie hier.
Die Vertretung im Rahmen der Beantragung einer EORI ist nur durch berufsmäßige Parteienvertreter (Notar, Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhänder) vorgesehen. Die Beantragung durch eine Spedition für ihre Kunden ist nicht vorgesehen.
Hinweis: Informationen zur EORI-Beantragung finden Sie hier
Im Fall der direkten Vertretung, muss der Vertretene eine EORI Nummer haben, weil die Berichtspflichten im Fall der direkten Zollvertretung immer beim Vertretenen (= Einführer) liegt.
Im Fall der direkten Vertretung, muss der Vertretene eine EORI Nummer haben, weil die Berichtspflichten im Fall der direkten Zollvertretung immer beim Vertretenen (= Einführer) liegen.
Stahlbehältnisse, die nicht in den zollrechtlich freien Verkehr, sondern in das besondere Zollverfahren der „vorübergehenden Verwendung“ überführt und danach wieder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, unterliegen nicht der CBAM-Berichtspflicht.
Nein, die in den bilateralen Zollabkommen mit der Schweiz enthaltenen Bestimmungen sind nicht für CBAM einschlägig.