Steuern & Brexit
Doppelbesteuerungsabkommen
Im Verhältnis zum Vereinigten Königreich findet seit 1. Jänner 2020 das am 23. Oktober 2018 in Wien unterzeichnete und am 1. März 2019 in Kraft getretene Doppelbesteuerungsabkommen, BGBl Nr. 32/2019, in Bezug auf die österreichischen Steuern Anwendung.
Das Abkommen ist im Vereinigten Königreich ab dem 1. April 2019 betreffend Körperschaftsteuer beziehungsweise ab dem 6. April 2019 betreffend Einkommensteuer und Veräußerungsgewinne anwendbar.
Informationen für Unternehmen
Ertragsteuern
Der Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU erfolgte mit Ablauf des 31. Jänner 2020. Allerdings sah das Austrittsabkommen eine Übergangsperiode bis zum 31. Dezember 2020 vor, während der das Vereinigte Königreich in jeder Hinsicht weiterhin als Mitgliedstaat der EU behandelt wurde. Ertragsteuerliche Folgen traten daher erst mit Ablauf dieser Übergangsperiode, somit ab 1. Jänner 2021 ein.
Im Bereich der Ertragsteuern ist das Vereinigte Königreich für Zeiträume nach der Übergangsperiode wie ein Drittstaat zu behandeln. Sämtliche begünstigende Bestimmungen, die nur im Verhältnis zu EU/EWR-Staaten oder von in EU/EWR-Staaten ansässigen Unternehmen in Anspruch genommen werden können, finden daher im Hinblick auf das Vereinigte Königreich für Vorgänge seit dem 1. Jänner 2021 keine Anwendung mehr.
Für Unternehmen ergeben sich in Bezug auf die Wegzugs- bzw Entstrickungsbesteuerung sowohl nach den Bestimmungen des EStG 1988 als auch des UmgrStG folgende Änderungen für Zeiträume nach der Übergangsperiode: Im Falle eines Wegzugs in das Vereinigte Königreich bzw im Falle einer Einschränkung des Besteuerungsrechtes im Verhältnis zum Vereinigten Königreich kommt es zur sofortigen Besteuerung. Dementsprechend kann im betrieblichen Bereich ein Antrag auf Ratenzahlung nicht mehr gestellt werden. Dies gilt für alle betrieblichen Wegzugs- bzw Entstrickungsfälle gemäß § 6 Z 6 EStG 1988, die nach dem 31. Dezember 2020 erfolgen, sowie für Umgründungen iSd UmgrStG, die nach dem 31. Dezember 2020 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden. Weiters können österreichische Unternehmen (Körperschaften oder Einzelunternehmer) sowie natürliche Personen für Einbringungen von Kapitalanteilen in eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft nach Ablauf der Übergangsperiode auch nicht mehr die Möglichkeit der Buchwerteinbringung bzw. der Beantragung einer Nichtfestsetzung (sogenannter „Anteilstausch“ gemäß § 16 Abs 1a und § 17 Abs 1a UmgrStG) in Anspruch nehmen.
Für Unternehmen, die allerdings bereits vor dem 1. Jänner 2021 weggezogen sind, und die anlässlich des Wegzugs vor 2016 die Nichtfestsetzung bzw. ab 2016 die Ratenzahlung der Steuer beantragt haben, führt das spätere Auslaufen der Übergangsperiode jedoch zu keiner sofortigen Besteuerung bzw. zu keiner sofortigen Fälligstellung offener Raten. Dies gilt auch, wenn die Wegzugsteuer für Umgründungen iSd UmgrStG, die vor dem 1. Jänner 2021 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden, nicht festgesetzt worden ist oder in Raten entrichtet werden kann.
Für Unternehmen entfallen mit Auslaufen der Übergangsperiode auch die Vorschriften aus der Mutter-Tochter-Richtlinie, der Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie und der Fusionsrichtlinie im Verhältnis zu dem Vereinigten Königreich: Für österreichische Unternehmen mit verbundenen Unternehmen im Vereinigten Königreich bzw. für britische Unternehmen mit verbundenen Unternehmen in Österreich betrifft dies die Inanspruchnahme der Quellensteuerfreiheit für Dividenden gemäß § 94 Z 2 EStG 1988 sowie der Quellensteuerfreiheit für Zinsen und Lizenzgebühren gemäß § 99a EStG 1988. Diesbezüglich sind hinsichtlich Dividenden, Zinsen und Lizenzen vergleichbare Regelungen in dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich vorgesehen, welche in Bezug auf die österreichischen Steuern bereits seit 1. Jänner 2020 Anwendung finden. In einer Konsultationsvereinbarung wurde auch die Anwendung ähnlicher Verwaltungsvorschriften vorgesehen (Erlass des BMF vom 15.09.2020, 2020-0.588.377, BMF-AV Nr. 136/2020).
Umsatzsteuer
Seit dem 1. Jänner 2021 gilt das Vereinigte Königreich entsprechend dem Austrittsabkommen nicht mehr als Gemeinschaftsgebiet und es kommen (grundsätzlich) die umsatzsteuerlichen Bestimmungen für Drittländer zur Anwendung. Nach Artikel 8 des Protokolls zu Irland und Nordirland, soll Nordirland auch nach dem 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Bestimmungen zu Waren jedoch weiterhin als Gemeinschaftsgebiet gelten. Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Bestimmungen für Waren von und nach Nordirland kommen daher weiterhin die Regelungen für EU-Mitgliedstaaten zur Anwendung.
Überdies enthält Artikel 51 des Austrittsabkommens Übergangsregelungen für Umsätze vor dem 1. Jänner 2021.
Verschiedene Informationen zu den umsatzsteuerlichen Folgen des Brexit finden Sie auf der Seite der Europäischen Kommission. Beachten Sie jedoch, dass die Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich noch nicht abgeschlossen sind. Überdies wurden iZm dem Brexit Leitlinien vom Mehrwertsteuerausschuss verabschiedet.
Auf Basis des Austrittsabkommens und den Informationen auf der Seite der Kommission sind insbesondere folgende Änderungen für Umsätze seit dem 1. Jänner 2021 zu beachten:
Innergemeinschaftliche Lieferung/Ausfuhr in ein Drittland
Seit dem 1. Jänner 2021 treten bei Lieferungen in das Vereinigte Königreich, ausgenommen dem Gebiet Nordirland, (echt steuerfreie) Ausfuhrlieferungen (§ 6 Abs 1 Z 1 iVm § 7 Abs 1 UStG 1994) an die Stelle von (echt steuerfreien) innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art 6 Abs 1 iVm Art 7 Abs 1 UStG 1994).
Lieferungen nach Nordirland sind bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen auch nach dem 31. Dezember 2020 als innergemeinschaftliche Lieferungen zu behandeln. Voraussetzung ist beispielsweise die Mitteilung einer gültigen UID Nummer durch den Erwerber (Art 7 Abs 1 Z 4 UStG 1994).
Innergemeinschaftlicher Erwerb bzw. innergemeinschaftlicher Versandhandel/Einfuhr
Seit dem 1. Jänner 2021 sind Lieferungen aus dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland, nach Österreich grundsätzlich als Einfuhr (§ 1 Abs 1 Z 3 UStG 1994) zu versteuern. Im B2B-Bereich tritt die Einfuhr quasi an die Stelle des innergemeinschaftlichen Erwerbes (Art 1 UStG 1994). Der Vorsteuerabzug für Einfuhren ist unter den Voraussetzungen des § 12 Abs 1 Z 2 UStG 1994 möglich. Im B2C Bereich ersetzt die Einfuhr die Regelungen zum innergemeinschaftlichen Versandhandel (Art 3 Abs 3 UStG 1994).
Lieferungen von Nordirland nach Österreich sind unter den allgemeinen Voraussetzungen auch nach dem 31. Dezember 2020 als innergemeinschaftliche Erwerbe bzw. innergemeinschaftlicher Versandhandel zu behandeln.
Seit dem 1. Jänner 2021 gelten britische UID-Nummern (Länderpräfix „GB“) nicht mehr als UID-Nummer eines Mitgliedstaates. Die Gültigkeit britischer UID-Nummern, ausgenommen nordirischer UID-Nummern, kann seit diesem Zeitpunkt im Rahmen des Bestätigungsverfahrens nicht mehr überprüft werden. Bestätigungsverfahren für UID-Nummern mit dem Präfix „GB“ mussten daher bis spätestens 31. Dezember 2020 durchgeführt werden.
Nordirische UID-Nummern enthalten gemäß der Richtlinie (EU) 2020/1756 den Ländercode „XI“.
Unternehmernachweis
Verfügt ein Leistungsempfänger über eine britische Unternehmer-Identifikationsnummer, die mit dem Status „valid“ zur Umsatzsteuer registriert ist, stellt ein entsprechender Ausdruck (https://www.tax.service.gov.uk/check-vat-number/enter-vat-details) einen tauglichen Unternehmernachweis dar, wenn der Leistungserbringer neben der Gültigkeit der Nummer auch den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers auf ihre Richtigkeit überprüft und dies dokumentiert.
Zusammenfassende Meldung (ZM)
Nach dem Brexit ist die Abgabe von ZM bei grenzüberschreitenden Umsätzen mit dem Vereinigten Königreich nur mehr für Lieferungen von bzw. nach Nordirland erforderlich.
UID-Nummern mit dem Länderpräfix „GB“ können nicht mehr in Zusammenfassende Meldungen für Meldezeiträume nach dem 31. Dezember 2020 aufgenommen werden. Nach dem 31. Dezember 2020 ist eine Berichtigung betreffend Meldezeiträume, die vor dem 1. Jänner 2021 liegen, in Form einer Anpassung der ursprünglichen Zusammenfassenden Meldung auch weiterhin möglich.
Vorsteuererstattungsverfahren
Erstattung britischer Vorsteuern durch österreichische Unternehmen:
Die Erstattung von britischer Umsatzsteuer die nach dem 31. Dezember 2020 gezahlt wurde, richtet sich nach den Regelungen des Vereinigten Königreichs.
In Österreich ansässige Unternehmen können eine Erstattung für Umsatzsteuer aus Rechnungen über in Nordirland steuerbare Lieferungen elektronisch unter gewissen Voraussetzungen im herkömmlichen EU Erstattungsverfahren beantragen. Voraussetzung ist neben einer gültigen österreichischen UID-Nummer, dass in der betreffenden Rechnung nur Umsatzsteuer für Lieferungen ausgewiesen ist.
Erstattung österreichischer Vorsteuern:
Die Erstattung von Umsatzsteuer die nach dem 31. Dezember 2020 gezahlt wurde, richtet sich für die im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmen nach den Regelungen für die Erstattung an Unternehmen in Drittlandsgebieten (siehe hierzu Formular U5 und U5a).
Für in Nordirland ansässige Unternehmen richtet sich die Erstattung nach den Regelungen für im Unionsgebiet ansässige Unternehmen, wenn alle der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Der Antragsteller ist in Nordirland niedergelassen und besitzt eine gültige nordirische UID-Nummer.
- Die Rechnung, für die eine Erstattung beantragt wird, beinhaltet nur Umsatzsteuer aus Lieferungen.
Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, ist das Verfahren für im Unionsgebiet ansässige Unternehmen anzuwenden und die Anträge sind über das (nordirische) elektronische Portal einzubringen. Liegen die Voraussetzungen hingegen nicht vor, weil z.B. in einer Rechnung auch Umsatzsteuer für Dienstleistungen ausgewiesen wird, richtet sich die Erstattung für alle in dieser Rechnung ausgewiesenen Lieferungen und Dienstleistungen nach dem Verfahren für Drittlandsunternehmen (siehe hierzu Formular U5 und U5a).
Genauere Informationen sind dem von der Kommission zur Verfügung gestellten Dokument zu Mehrwertsteuer bei Dienstleistungen zu entnehmen.
Allgemeine Informationen zum Vorsteuererstattungsverfahren finden Sie hier.
MOSS/eVAT
Seit dem 1. Jänner 2021 kann MOSS bzw. eVAT nicht mehr für Dienstleistungen in das Vereinigte Königreich verwendet werden. Die Versteuerung im Vereinigten Königreich richtet sich nach britischem Recht. Für Umsätze die vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt wurden siehe die Ausführungen zur Übergangsregelung für Umsätze vor dem 1. Jänner 2021.
Im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen können die in der EU steuerbaren Dienstleistungen seit dem 1. Jänner 2021 über das „Drittlandsschema“ gemäß § 25a UStG 1994 (eVAT) erklären und entrichten.
Diese Rechtsfolgen gelten auch für in Nordirland erbrachte Dienstleistungen bzw. für die Dienstleistungen nordirischer Unternehmen.
Zu den Folgen des Brexit für die Anwendung des MOSS/eVAT sowie zur Rechtslage seit dem 1. Juli 2021 siehe die Informationen der Kommission zu den umsatzsteuerlichen Folgen des Brexit. Beachten Sie, dass dort die Bezeichnung „KEA“ für den One-Stop-Shop (MOSS/eVAT) verwendet wird.
Katalogleistungen B2C
Leistungen gemäß § 3a Abs 14 UStG 1994 („Katalogleistungen“) an im Vereinigten Königreich ansässige Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG 1994 sind seit dem 1. Jänner 2021 nicht am Unternehmerort (Inland, § 3a Abs 7 UStG 1994), sondern im Vereinigten Königreich steuerbar. Bei Dauerleistungen hat die Abgrenzung entsprechend UStR Rz 2619 ff. zu erfolgen. Dies gilt auch für Leistungen an in Nordirland ansässige Nichtunternehmer.
Verlagerung Leistungsort
Seit dem 1. Jänner 2021 kann es gemäß § 3a Abs 15 und 16 UStG 1994 zu Verlagerungen des Leistungsortes kommen.
Fiskalvertreter
Nach dem Brexit kann es für Unternehmer aus dem Vereinigten Königreich erforderlich sein, einen Fiskalvertreter gemäß § 27 Abs 7 UStG 1994 zu bestellen.
Übergangsregelung für Umsätze vor dem 1. Jänner 2021
In Bezug auf die vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführten Umsätze mit einem grenzüberschreitenden Element zwischen dem Gebiet des Vereinigten Königreichs und Österreich gilt das Vereinigte Königreich grundsätzlich als Mitgliedstaat und Gemeinschaftsgebiet.
Beginnt die Warenbewegung einer Lieferung von Österreich in das Vereinigte Königreich vor dem 1. Jänner 2021 (hinsichtlich des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs bei Lieferungen siehe UStR Rz 3982), gilt das Vereinigte Königreich hinsichtlich dieser Lieferungen noch als Mitgliedstaat. Solche Lieferungen sind keine Ausfuhr in ein Drittland. Es können die Regelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftlichen Versandhandel zur Anwendung kommen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Waren vor oder nach dem 1. Jänner 2021 beim Kunden ankommen. Beachten Sie, dass gemäß den Informationen der Kommission zu den umsatzsteuerlichen Folgen des Brexit in Bezug auf Waren (Seite 8) beim Transport vom Vereinigten Königreich in die EU jedoch eine Zollmeldung notwendig sein kann.
Beginnt die Warenbewegung einer Lieferung vom Vereinigten Königreich nach Österreich vor dem 1. Jänner 2021 (hinsichtlich des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs bei Lieferungen siehe UStR Rz 3982), liegt keine Einfuhr aus einem Drittland vor. Die Lieferung ist nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen als innergemeinschaftlicher Erwerb zu versteuern (Art 1 Abs 1 UStG 1994). Dies gilt unabhängig davon, ob die Waren vor oder nach dem 1. Jänner 2021 beim Kunden ankommen.
Nach Artikel 51 des Austrittsabkommens waren Erstattungsanträge betreffend Umsatzsteuer die vor dem 1. Jänner 2021 gezahlt wurde, spätestens am 31. März 2021 zu stellen, wenn diese von einem im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmen gestellt wurden. Diese verkürzte Frist galt auch für in Nordirland ansässige Unternehmen. Umgekehrt waren auch Anträge über die Erstattung von Vorsteuern für im Vereinigten Königreich (hierzu zählt auch das Gebiet Nordirland) gezahlte Umsatzsteuer durch EU Unternehmen bis 31. März 2021 zu stellen.
Umsätze, die vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt wurden, konnten unter den allgemeinen Voraussetzungen über MOSS bzw. eVAT erklärt werden. Die Berichtigung britischer Umsatzsteuer im Rahmen einer MOSS oder eVAT Erklärung war nur bis 31. Dezember 2021 möglich.
Wurden Waren vor Ablauf des Übergangszeitraums unter Anwendung der Konsignationslagerregelung in das Vereinigte Königreich verbracht und nach Ablauf des Übergangszeitraums an den geplanten Erwerber geliefert, ist die Lieferung an den geplanten Erwerber nicht in einer Zusammenfassenden Meldung aufzunehmen. Der Vorgang ist jedoch im Konsignationslagerregister zu berücksichtigen. Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung der Lieferung an den geplanten Erwerber im Vereinigten Königreich sind die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zu beachten.
Wurden Waren vor Ablauf des Übergangszeitraum unter Anwendung der Konsignationslagerregelung in das Vereinigte Königreich verbracht und nach Ablauf des Übergangszeitraums im Rahmen der Konsignationslagerregelung nach Österreich zurückversendet, liegt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine steuerfreie Rückware vor (vgl. § 6 Abs 4 Z 8 UStG 1994). Der Lieferer hat die Rücksendung nicht in die Zusammenfassende Meldung aufzunehmen. Der Lieferer hat den Vorgang jedoch im Konsignationslagerregister zu berücksichtigen und Nachweise, über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, aufzubewahren.
Wurden Waren vor Ablauf des Übergangszeitraum unter Anwendung der Konsignationslagerregelung vom Vereinigten Königreich nach Österreich verbracht und nach Ablauf des Übergangszeitraums an den geplanten Erwerber geliefert, ist ein in Österreich steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb in Österreich vom Erwerber zu erklären. Der Erwerber hat überdies auch einen entsprechenden Vermerk in seinem Register (Art 54a Abs 2 lit c und d der MwSt-Durchführungsverordnung 282/2011) zu verzeichnen.
Wurden Waren vor Ablauf des Übergangszeitraum unter Anwendung der Konsignationslagerregelung vom Vereinigten Königreich nach Österreich verbracht und nach Ablauf des Übergangszeitraums in das Vereinigte Königreich rückversendet, ist der Rückversand bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als steuerfreie Ausfuhr zu behandeln. Der Vorgang ist gemäß Art 54a Abs 2 Buchstabe e MwSt-Durchführungsverordnung 282/2011 im Register zu verzeichnen, um die Entnahme der Gegenstände und die genaue Situation des Lagerbestands wiederzugeben.
Siehe auch die entsprechenden Leitlinien vom Mehrwertsteuerausschuss zur Konsignationslagerregelung iZm dem Brexit.
Verbrauchsteuern
Durch den mit 1. Februar 2020 erfolgten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und infolge des Ablaufs der Übergangsperiode zum 31. Dezember 2020 gelten die EU-Vorschriften für Verbrauchsteuern, insbesondere die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG nicht mehr für das Vereinigte Königreich, mit Ausnahme von Nordirland.
Die grenzüberschreitende Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Tabakwaren, Alkohol, Bier, Schaumwein, Wein und sonstige gegorene Getränke, Zwischenerzeugnisse sowie Mineralöl) in das Vereinigte Königreich oder aus dem Vereinigten Königreich unterliegt daher nicht mehr den in der Richtlinie 2008/118/EG und den dazugehörigen Durchführungsverordnungen festgelegten Bedingungen und Verfahren.
Für diese Beförderungen gelten seit dem 1. Jänner 2021 die Zollformalitäten des Zollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union).
Dies gilt sowohl für Beförderungen im bisherigen Steueraussetzungsverfahren als auch für den gewerblichen Bezug von verbrauchsteuerpflichtigen Waren außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens und für den Versandhandel mit solchen Waren.
Für die Durchführung von Zollformalitäten ist als zwingende Voraussetzung für alle Wirtschaftsbeteiligten eine EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification Number) vorgesehen. Die EORI-Nummer kann beim Zollamt Österreich elektronisch beantragt werden. Es wird eine frühzeitige Beantragung empfohlen.
Die europaweiten Verbrauchsteuer-IT-Systeme EMCS (Beförderungskontrollsystem) und SEED (europäisches System zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten) sind nach dem 31. Dezember 2020 nur mehr für Verbrauchsteuerbelange innerhalb der EU anwendbar (mit Ausnahme weniger Übergangsfunktionalitäten).
Seit dem 1. Jänner 2021 können Wirtschaftsbeteiligte daher EMCS nicht mehr für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus dem Vereinigten Königreich in die EU verwenden. Jedoch müssen Wirtschaftsbeteiligte für eine Beförderung von Verbrauchsteuerwaren unter Steueraussetzung innerhalb der EU, für die Verbringung vom Ort der Einfuhr in die EU zum endgültigen Bestimmungsort, EMCS verwenden (d.h. Erstellung eines e- VD vom Ort der Einfuhr). Da eine Erstellung eines e-VD am Ort der Einfuhr nur für registrierte Versender möglich ist und die Anzahl solcher registrierten Versender derzeit noch gering ist, wird für österreichische Wirtschaftsbeteiligte empfohlen, Einfuhren von Verbrauchsteuerwaren aus dem Vereinigten Königreich nach Österreich vorzugsweise unter Inanspruchnahme eines zollrechtlichen Versandverfahrens bis zu einer Einfuhrstelle in Österreich abzuwickeln.
Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus dem Verbrauchsteuergebiet Österreichs und der anderen verbleibenden EU – Staaten in das Vereinigte Königreich gilt seit dem 1. Jänner 2021 als Ausfuhr im Sinne des Zollkodex. Dies gilt sowohl für Beförderungen im bisherigen Steueraussetzungsverfahren als auch für den gewerblichen Versand von verbrauchsteuerpflichtigen Waren außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens und für den Versandhandel mit solchen Waren.
Für die Fälle einer Ausfuhr kann EMCS seit dem 1. Jänner 2021 nur mehr neben den Zollvorschriften für Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus der EU in das Vereinigte Königreich verwendet werden. Die Überwachung mittels EMCS endet am Ort des Ausgangs aus der EU. Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung in das Vereinigte Königreich müssen daher unter Verwendung von EMCS beginnen (d.h. Erstellung eines e-VDs mit Bestimmungsort "Export"). Zusätzlich ist eine Anmeldung im zollrechtlichen Ausfuhrverfahren bei der Ausfuhrzollstelle erforderlich.
Betreffend offene Beförderungen in das Vereinigte Königreich bzw. aus dem Vereinigten Königreich, die vor dem Ende des Übergangszeitraums begonnen wurden, können Sie weitere Informationen dem EMCS-Newsletter (PDF, 39 KB) vom Dezember 2020 (PDF, 39 KB) entnehmen bzw. diesbezüglich auch das Zollamt Österreich kontaktieren.
Versicherungssteuer
Mit dem Brexit ist die Möglichkeit der Bestellung eines Fiskalvertreters für Versicherer mit Sitz im Vereinigten Königreich weggefallen. Sollte seitens dieser Versicherer auch kein sonstiger Bevollmächtigter gemäß § 7 Abs 2 Versicherungssteuergesetz 1953 zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts bestellt worden sein, haben die Versicherungsnehmer die Steuer selbst zu entrichten.
Seit 1. Jänner 2024 besteht für den Versicherer mit Sitz im Vereinigten Königreich nunmehr die Möglichkeit die Steuer selbst zu berechnen und für Rechnung der Versicherungsnehmerin/des Versicherungsnehmers an das Finanzamt Österreich zu entrichten. Macht der Versicherer von dieser Befugnis keinen Gebrauch, hat dieser die Versicherungsnehmerin/den Versicherungsnehmer unverzüglich und das Finanzamt Österreich bis zum 31. März des Folgejahres über die Pflicht der Versicherungsnehmerin/des Versicherungsnehmers zur Selbstberechnung und Entrichtung der Versicherungssteuer zu informieren.
Informationen für Bürgerinnen und Bürger
Im Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich war eine Übergangsperiode bis 31. Dezember 2020 vorgesehen. Daher wurde das Vereinigte Königreich bis Ende des Jahres 2020 wie ein Mitgliedsstaat der EU behandelt und es ergaben sich bis dahin keine Änderungen in der steuerrechtlichen Position der Bürgerinnen und Bürger.
Arbeitnehmer werden auf Grund des Austrittsabkommens nach Ende der Übergangsperiode in steuerlicher Hinsicht auch ab 2021 weiterhin so behandelt wie vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU, wenn sie:
• Unionsbürger (also z.B. Österreicher) sind, die sich am Ende der Übergangsperiode im Vereinigten Königreich aufgehalten haben und weiter dort wohnen oder
• britische Staatsangehörige sind, die sich am Ende der Übergangsperiode in einem EU-Mitgliedsstaat aufgehalten haben und weiter in der EU wohnen.
Für Personen, auf die diese Sonderregelung des Austrittsabkommens nicht anwendbar ist sowie in Bezug auf Leistungen, die ab 2021 aus dem Vereinigten Königreich bezogen werden, gilt das Vereinigte Königreich ab 2021 als Drittstaat.
Dies hat einen Einfluss auf die folgenden einkommensteuerrechtlichen Regelungen:
Wegzugsbesteuerung
Für Privatpersonen, die nach Auslaufen der Übergangsperiode in das Vereinigte Königreich ziehen, ist der Wertzuwachs von Wirtschaftsgütern, für die das Besteuerungsrecht Österreichs auf Grund des Wegzugs eingeschränkt wird, sofort zu besteuern. Die bisherige Möglichkeit, die Steuer bis zur tatsächlichen Veräußerung des Wirtschaftsgutes bei einem physischen Wegzug aufzuschieben, besteht künftig daher nicht mehr. Ebenso entfällt für sonstige Umstände, die im Verhältnis zum Vereinigten Königreich zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts Österreichs iSd § 27 Abs 6 EStG 1988 führen, die Möglichkeit einer Entrichtung der Abgabenschuld in Raten.
Für Privatpersonen, die allerdings bereits vor Auslaufen der Übergangsperiode mit 31.12.2020 in das Vereinigte Königreich weggezogen sind, und die anlässlich des damaligen Wegzugs die Nichtfestsetzung der Steuer beantragt haben, kommt es jedoch durch das Auslaufen der Übergangsperiode zu keiner sofortigen Besteuerung. Eine Besteuerung des Wertzuwachses findet in diesen Fällen daher in der Regel erst bei der späteren tatsächlichen Veräußerung des betreffenden Wirtschaftsgutes statt. Wurde im Falle sonstiger Umstände eine Ratenzahlung der Steuer beantragt, kommt es durch das Auslaufen der Übergangsperiode auch zu keiner sofortigen Fälligstellung offener Raten.
§ 1 Abs 4 EStG 1988
Die Option in die unbeschränkte Steuerpflicht steht nur Staatsangehörigen eines EU/EWR-Staates bzw. der Schweiz zu. Britische Staatsbürger, die in Österreich beschränkt steuerpflichtig sind, können diese Option nicht mehr ausüben.
Steuerbefreiungen: § 3 Abs 1 Z 3 lit a bis d und § 3 Abs 1 Z 10 lit a 1.Teilstrich EStG 1988
Nicht mehr von der Steuerbefreiung umfasst sind Bezüge und Beihilfen aus öffentlichen Mitteln, die von einer – einer inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts entsprechenden – Körperschaft aus dem Vereinigten Königreich stammen.
Wenn die Entsendung von einer Betriebsstätte eines Arbeitgebers aus erfolgt, die in einem Mitgliedstaat der EU, einem Staat des EWR oder der Schweiz gelegen ist, wird der 2.Teilstrich des § 3 Abs 1 Z 10 lit a EStG 1988 für das Vereinigte Königreich zur Anwendung kommen.
Sonderausgaben: § 18 Abs 1 Z 3 lit b, und § 18 Abs 3 Z 5 EStG 1988
Für das Vereinigte Königreich sind Ausgaben zur Wohnraumschaffung von der Abzugsfähigkeit ausgenommen, insbesondere solche Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden, da diese in einem Mitgliedstaat der EU/des EWR, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, gelegen sein müssen.
Verpflichtende Beiträge an im Vereinigten Königreich gelegene Kirchen und Religionsgesellschaften, die einer in Österreich gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft entsprechen, sind nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Entsprechend dem Zufluss-Abfluss-Prinzip sind im Jahr des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU jene Sonderausgaben abzugsfähig, die vor dem Auslaufen der Übergangsperiode geleistet wurden.
Pensionskassenbeiträge an ausländische Kassen: § 26 Z 7 lit a EStG 1988
Vom Arbeitgeber gezahlte Pensionskassenbeiträge an britische Pensionskassen werden nach dem Auslaufen der Übergangsperiode steuerpflichtig, da sie nicht mehr nach den Kriterien der EU RL 2003/41/EG zu prüfen und zuzulassen sind.
Beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer: § 70 Abs 2 Z 2 EStG 1988
Die Lohnsteuer wird bei Bezügen als Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit iSd § 99 Abs 1 Z 1 EStG 1988 mit 20 Prozent des vollen Betrages dieser Bezüge berechnet. Die Option des Abzugs von unmittelbar mit den Bezügen zusammenhängenden Werbungskosten für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer steht nicht offen, wenn der Arbeitnehmer im Vereinigten Königreich ansässig ist.
Abzugsteuer: § 99 Abs 2 EStG 1988
Mit den Einnahmen zusammenhängende Ausgaben dürfen bei einem im Vereinigten Königreich ansässigen beschränkt Steuerpflichtigen nicht mehr berücksichtigt werden, auch wenn dieser diese Ausgaben dem Schuldner der Einkünfte schriftlich mitgeteilt hat.
Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger: § 102 Abs 1 Z 3 EStG 1988
Zur Einkommensteuer sind zu veranlagen: Einkünfte, von denen eine Lohnsteuer nach § 70 Abs 2 (…) zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen. Werbungskosten dürfen in den Fällen des § 70 Abs 2 Z 2 nicht abgezogen werden, da die Voraussetzung der Ansässigkeit in einem Mitgliedstaat der EU/des EWR gegenüber der Republik Österreich nicht gegeben ist.
Einrichtung der Zukunftsvorsorge: § 108 h Abs. 1 Z 3 EStG 1988
Eine der zu erfüllenden Voraussetzungen der Einrichtung ist, dass die Veranlagung in Aktien zu erfolgen hat, die an einem geregelten Markt einer in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des EWR gelegenen Börse erstzugelassen sind.
Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung und Absetzbeträge: § 33 EStG 1988
Für Kinder, die sich ständig im Vereinigten Königreich aufhalten, stehen folgende Absetzbeträge nach Auslaufen der Übergangsperiode nicht mehr zu:
• Kinderabsetzbetrag
• Familienbonus Plus
• Unterhaltsabsetzbetrag
• Alleinverdienerabsetzbetrag
• Alleinerzieherabsetzbetrag
• Kindermehrbetrag
Werden diese Absetzbeträge bereits im Zuge der laufenden Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber berücksichtigt, muss deren Wegfall rechtzeitig mittels Formular E31 dem Arbeitgeber bekannt gegeben werden, um spätere Nachforderungen durch das Finanzamt zu vermeiden.
In allen Fällen, in denen Absetzbeträge zu Unrecht bezogen wurden, kommt es zu einer Richtigstellung im Zuge einer Pflichtveranlagung.
Gebührengesetz
In Umsetzung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft wurde ein neuer Aufenthaltstitel („Artikel 50 EUV“) geschaffen. Das Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ unterliegt einer Gebühr von 61,50 Euro (für Personen, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: 26,30 Euro). Das Ansuchen um Austausch einer bis zum Ablauf des Übergangszeitraumes ausgestellten Bescheinigung des Daueraufenthaltes (§ 53a NAG), einer Daueraufenthaltskarte (§ 54a NAG) oder eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegen den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ ist gebührenbefreit. Nähere Informationen zum Aufenthalt sind auf der Übersichtsseite des BKA (https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/brexit/aufenthalt-zugang-zum-arbeitsmarkt.html) abrufbar.
Normverbrauchsabgabe
Das Vereinigte Königreich hat mit Ablauf des 31. Jänner 2020 (Übergangsperiode bis 31. Dezember 2020) die Europäische Union verlassen, womit es nunmehr als Drittland anzusehen ist. Alle Kraftfahrzeuge, die aus diesem Gebiet importiert werden (unabhängig vom Erstzulassungsdatum), sind daher der Rechtslage im Tatbestandsverwirklichungszeitpunkt (Zulassung in Österreich) zu unterwerfen. (Nordirland gilt auch nach dem 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Bestimmungen zu Waren weiterhin als Gemeinschaftsgebiet. Hinsichtlich der normverbrauchsabgaberechtlichen Behandlung von Kraftfahrzeugen aus Nordirland kommen daher weiterhin die Regelungen für EU-Mitgliedstaaten, insbesondere § 6 Abs 8 NoVAG 1991, zur Anwendung.)