Information über die weitere Inanspruchnahme einer ungarischen Steuerbefreiung für nicht in Ungarn ansässige Unternehmen

Die ungarische Steuer- und Zollverwaltung informiert über eine Übergangsregelung, wonach für nicht in Ungarn ansässige Unternehmen, die eine Steuerbefreiung nach derzeit geltenden Recht in Anspruch nehmen und diese Befreiung auch ab 1. Jänner 2025 in Anspruch nehmen wollen, die Abgabe einer entsprechenden Erklärung bis 31. Dezember 2024 sowie die Bekanntgabe der EU-weiten Umsätze für das Jahr 2024 bis 15. Jänner 2025 erforderlich sind.

Durch diese Übergangsregelung soll verhindert werden, dass bereits nach derzeit geltenden Recht steuerbefreite Unternehmer, die nicht in Ungarn ansässig sind, ihre Steuerbefreiung vorübergehend bis zur Erteilung einer KU-Identifikationsnummer verlieren.

Informationsschreiben der ungarischen Steuer- und Zollverwaltung (PDF, 223 KB)

Diese Erklärung ersetzt nicht eine möglichen Beantragung der EU-weiten Kleinunternehmerbefreiung in einem anderen EU-Mitgliedstaat ab 1. Jänner 2025.

Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten (Regelungen ab 1. Jänner 2025)

Letzte Aktualisierung: 3. Dezember 2024