Einwegpfandsystem Anfrage der WKO vom 4.7.2024

Ist die folgende Rechtsansicht korrekt?

Die eingehobenen Einwegpfandgelder sind nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die betreffende Getränkelieferung und unterliegen bei den Inverkehrsetzern nicht der Umsatzsteuer.

Gleiches gilt umgekehrt für die Auszahlung des Pfandgelds durch den Rücknehmer bei Retournierung der Einweggetränkeverpackung – auch dieser Vorgang erfolgt im Namen und auf Rechnung der EWP und mindert daher nicht die Bemessungsgrundlage des Rücknehmers.

Die im Namen und auf Rechnung der EWP als durchlaufende Posten eingehobenen Einwegpfand-Beträge sind, wenn sie auf einer Rechnung bzw. am Kassenbeleg angeführt werden, entsprechend kenntlich zu machen. Diese Kenntlichmachung kann so erfolgen, dass der auf das Einwegpfand entfallende Betrag in der Rechnung bzw am Kassenbeleg gesondert und ohne Umsatzsteuer (bzw. 0 Prozent Umsatzsteuer) ausgewiesen wird. Ein expliziter Hinweis darauf, dass die Verrechnung des Einwegpfandes im Namen und auf Rechnung der EWP erfolgt, ist nicht notwendig.

Ab 1. Jänner 2025 ist jeder, der gewerbsmäßig Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Liter in Verkehr setzt, verpflichtet, vom jeweiligen Abnehmer ein Pfand in Höhe von 0,25 Euro je Verpackung im Namen und auf Rechnung der „zentralen Stelle“ einzuheben (§ 4 Einwegpfand-VO, BGBl II Nr. 283/2023 iVm § 14c Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr. 102/2002 idgF). Zu den gewerbsmäßigen Inverkehrsetzern gehören insb. Getränkeproduzenten, -importeure und -händler, der Lebensmittelhandel und Gastronomiebetriebe.

„Zentrale Stelle“ im Sinn dieser Bestimmung ist die EWP Recycling Pfand Österreich gemeinnützige GmbH (in der Folge: EWP), welche bis zum Inkrafttreten des Einwegpfandes ein zentrales Sammlungs- und Verwertungssystem für die von § 4 Einwegpfand-VO umfassten Getränkeverpackungen schaffen wird.

Entsprechend den Regelungen der Einwegpfand-VO wird das Einwegpfand über die Handelskette vom Erstinverkehrsetzer (Getränkeproduzent oder -importeur) bis zum Endverbraucher im Namen und auf Rechnung der EWP eingehoben. Die jeweiligen Erstinverkehrsetzer müssen die über die Kette eingehobenen Beträge zumindest monatlich an die EWP weiterleiten.

Bei Retournierung der Einwegverpackungen durch die Konsumenten erhalten diese vom jeweiligen Rücknehmer das geleistete Pfand im Namen und auf Rechnung der EWP wieder zurück. Die Rücknehmer erhalten die von ihnen ausbezahlten Pfandbeträge von der EWP erstattet. 

Aus Sicht der Inverkehrsetzer stellt das vom jeweiligen Abnehmer im Namen und auf Rechnung der EWP eingehobene Einwegpfandgeld einen echten durchlaufenden Posten (§ 4 Abs. 3 UStG) dar.

Die eingehobenen Einwegpfandgelder sind daher nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die betreffende Getränkelieferung und unterliegen bei den Inverkehrsetzern nicht der Umsatzsteuer.

Gleiches gilt umgekehrt für die Auszahlung des Pfandgelds durch den Rücknehmer bei Retournierung der Einweggetränkeverpackung – auch dieser Vorgang erfolgt im Namen und auf Rechnung der EWP und mindert daher nicht die Bemessungsgrundlage des Rücknehmers.

Die im Namen und auf Rechnung der EWP als durchlaufende Posten eingehobenen Einwegpfand-Beträge sind, wenn sie auf einer Rechnung bzw am Kassenbeleg angeführt werden, entsprechend kenntlich zu machen. Diese Kenntlichmachung kann so erfolgen, dass der auf das Einwegpfand entfallende Betrag in der Rechnung bzw am Kassenbeleg gesondert und ohne Umsatzsteuer (bzw 0 % Umsatzsteuer) ausgewiesen wird. Ein expliziter Hinweis darauf, dass die Verrechnung des Einwegpfandes im Namen und auf Rechnung der EWP erfolgt, ist nicht notwendig.

Beantwortung:

Wie Sie in Ihrem Schreiben zutreffend ausführen, müssen gewerbsmäßige Inverkehrsetzer von Einweggetränkeverpackungen vom jeweiligen Abnehmer ein Pfand in Höhe von 25 Cent je Gebinde im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle einheben und monatlich an diese übermitteln (siehe § 4 der Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen, BGBl II Nr. 283/2023). Da diesen zugeflossenen Pfandbeträgen keine umsatzsteuerbaren Leistungen der zentralen Stelle an die Inverkehrsetzer oder andere Abnehmer zugrunde liegen, stellen sie auch keine steuerbaren Leistungsentgelte dar und unterliegen auf Ebene der zentralen Stelle nicht der Umsatzsteuer.

Letztvertreiber von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen müssen diese vom Letztverbraucher gegen Rückzahlung des Pfandes von 25 Cent je Gebinde zurücknehmen. Auch die Rückzahlung des Pfandes erfolgt im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle, welche allen registrierten Rücknahmeverpflichteten die von ihnen ausbezahlten Pfandbeträge monatlich erstatten muss. Die Pfandbeträge sind bei Retournierung der bepfandeten Verpackung rückzahlbar und haben daher die Funktion einer Kaution, welche – entsprechend dem Zweck der zentralen Stelle – verhaltenslenkend wirken und die Rückgabequote der entleerten Einweggetränkeverpackungen erhöhen soll.

Auch die Retournierung von Pfandbeträgen stellt keinen umsatzsteuerbaren Vorgang dar. Da Endverbraucher den von ihnen bezahlten Pfandbetrag nicht zurückerstattet erhalten, wenn sie die Einweggetränkeverpackungen nicht retournieren, verbleibt ein Differenzbetrag zwischen den eingehobenen und den ausbezahlten Pfandbeträgen für retournierte Einweggetränkeverpackungen („Pfandschlupf“) bei der zentralen Stelle und wird für den Betrieb des Sammel- und Verwertungssystems verwendet. Da weder die Einhebung noch die Retournierung der Pfandbeträge bei der zentralen Stelle im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches erfolgt sind, unterliegen auch die mangels Retournierung der Verpackungen durch die Kunden bei der zentralen Stelle verbleibenden Pfandbeträge („Pfandschlupf“) nicht der Umsatzsteuer, weil auch diesen keine Leistung der zentralen Stelle an die Endkunden oder andere Leistungsempfänger gegenübersteht.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es sich bei den im Rahmen des Betriebs des Sammel- und Verwertungssystems (Einwegpfandsystems) vereinnahmten Pfandbeträgen nicht um Entgelte für steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 handelt.

Um eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung zu vermeiden, ist es, sofern der Pfandbetrag in der Rechnung angegeben wird, erforderlich, dass er getrennt vom Entgelt angeführt wird (siehe UStR Rz 656).

Ein Hinweis darauf, dass die Pfandbeträge im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle vereinnahmt und verausgabt werden, ist nicht erforderlich, zumal es sich bei den vereinnahmten Pfandbeträgen nicht um Entgelte für steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 handelt.