Unentgeltliche Überlassung von Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel durch Arbeitgeber Beantwortung einer Anfrage der KSW vom 21.10.2022
1. Ist bei der unentgeltlichen Überlassung von Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel durch Arbeitgeber an ihre Mitarbeiter
- von einer zumindest 10-prozentigen Nutzung der Fahrkarte für unternehmerische Zwecke und damit von einer VSt-Abzugsberechtigung des Arbeitgebers auszugehen, und
- ist für die Privatnutzung der Fahrkarte durch den Mitarbeiter im Ergebnis keine Umsatzsteuer abzuführen?
Arbeitgeber gemäß § 26 Z 5 lit b EStG nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Wenngleich die ertragsteuerliche Regelungstechnik in technischer Hinsicht von jener bei Dienstfahrrädern ab- weicht (Regelung via § 26 EStG anstatt Sachbezugswert von Null), wird ertragsteuerlich dasselbe Ergebnis hergestellt, nämlich dass der Arbeitgeber die entsprechenden Kosten tragen (und als Betriebsausgaben geltend machen) kann, ohne dass auf Ebene des Dienstnehmers eine Besteuerung der Privatnutzung (LSt, ESt) zu erfolgen hat. Vor diesem Hintergrund erscheint unsern Erachtens eine Übertragbarkeit der Aussagen zu Dienstfahrrädern auf vom Arbeitgeber erworbene und an Mitarbeiter überlassene Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel naheliegend, zumal in beiden Fällen das Regelungsziel in der steuerlichen Begünstigung ökologischer Mobilität liegt.
Eine analoge Anwendung der Regelung für Dienstfahrräder scheitert derzeit aber insbesondere an der Rz 74 UStR, welche bei der unentgeltlichen Zurverfügungstellung von Jobtickets an Arbeitnehmer eine Eigenverbrauchsbesteuerung vorsieht. Diese Randziffer berücksichtigt jedoch noch nicht die Änderung des § 26 Z 5 lit b EStG per 1.7.2021.
Vor diesem Hintergrund ersuchen wir um Beantwortung der Frage, ob auch bei der unentgeltlichen Überlassung von Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel durch Arbeitgeber an ihre Mitarbeiter
- von einer zumindest 10-prozentigen Nutzung der Fahrkarte für unternehmerische Zwecke und damit einer VSt-Abzugsberechtigung des Arbeitgebers ausgegangen werden kann, und
- für die Privatnutzung der Fahrkarte durch den Mitarbeiter im Ergebnis keine Umsatzsteuer abgeführt werden muss.
Wie es auch bereits in den zitierten Erledigungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Dienstfahrrädern (GZ 2022-0.104.668 und GZ 2022-0.186.288) ausgeführt wurde, ist hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Belastung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer zu prüfen, ob zwischen diesen und dem Arbeitgeber ein Leistungsaustausch vorliegt oder ob es beim Arbeitgeber zu einer Besteuerung des Eigenverbrauchs kommt. Gemäß UStR Rz 672 können in diesen Fällen jedoch aus Vereinfachungsgründen, unabhängig davon, ob es sich um einen Eigenverbrauch oder einen tauschähnlichen Umsatz handelt, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage jene Werte herangezogen werden, die den Sachbezügen bei der Lohnsteuer zu Grunde gelegt werden (siehe UStR Rz 672).
Diese Grundsätze, insbesondere auch hinsichtlich der Bestimmung der
Bemessungsgrundlage (siehe § 15 EStG 1988 iVm der Verordnung BGBl II Nr. 416/2001 idgF), finden gleichermaßen auf die Überlassung von Fahrkarten durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer Anwendung. § 26 EStG 1988 ist hingegen für die Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage grundsätzlich ohne Bedeutung. Vor diesem
Hintergrund kann das in der Anfrage intendierte Ergebnis rechtskonform nicht durch eine Anpassung von UStR Rz 74 erreicht werden.