Sonstige Fälle
Hier erhalten Sie nähere Informationen zur NoVA-Pflicht in bestimmten Spezialfällen.
Die Pflicht zur Entrichtung der NoVA entsteht auch bei der Verwendung eines im Inland nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs, das nach dem Kraftfahrgesetz in Österreich zuzulassen wäre (§ 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991). Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen nicht ordnungsgemäß zugelassene Fahrzeuge im Inland oder im Ausland zugelassene Fahrzeuge im Inland genutzt werden.
Verwendung von Kraftfahrzeugen ohne österreichische Zulassung
Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz in Österreich dürfen Kraftfahrzeuge ohne österreichische Zulassung grundsätzlich nur für einen Monat ab der erstmaligen Einbringung verwenden. Kann glaubhaft gemacht werden, dass eine inländische Zulassung innerhalb dieses Monats nicht möglich war, verlängert sich die Frist um ein weiteres Monat. Eine vorübergehende Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland unterbricht diese Frist nicht.
Nach Ablauf dieser Frist gilt:
- Das Fahrzeug muss in Österreich zugelassen werden.
- Anderenfalls sind die Zulassungsbescheinigung und Kennzeichentafeln bei der zuständigen Behörde abzuliefern.
Konsequenzen bei Verstößen
Wird das Fahrzeug ohne Zulassung weiterverwendet:
- Ist die NoVA zu entrichten.
- Entsteht die Pflicht zur Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer (§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992).
Die Verpflichtung zur Zulassung und damit zur Steuerzahlung besteht, solange sich der dauerhafte Standort des Fahrzeugs in Österreich befindet. Auch längere Auslandsfahrten unterbrechen diese Steuerpflicht nicht.
Nachweis eines dauerhaften Standorts im Ausland
Wenn die Verwenderin/der Verwender nachweist, dass der dauerhafte Standort des Fahrzeugs außerhalb Österreichs liegt, entfällt die Zulassungspflicht. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn eine Gesamtbetrachtung hinreichende Anhaltspunkte dafür liefert, dass das Fahrzeug einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebiets zuzuordnen ist. In diesem Fall darf das Fahrzeug ohne österreichische Zulassung bis zu einem Jahr im Inland genutzt werden (§ 79 KFG 1967). Eine vorübergehende Verbringung des Kraftfahrzeuges ins Ausland unterbricht diese Frist.
Weitere Informationen
Detaillierte Informationen zur widerrechtlichen Verwendung von Kraftfahrzeugen für Unternehmerinnen und Unternehmer finden Sie unter usp.gv.at.
Der Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG 1991 wird nicht nur bei der Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen in Österreich erfüllt, sondern auch dann, wenn Fahrzeuge ohne Zulassung auf inländischen Straßen verwendet werden, obwohl diese gemäß den Vorschriften des KFG 1967 einer Zulassungspflicht unterliegen.
Die Pflicht zur Entrichtung der NoVA entsteht daher auch in Fällen, in denen Fahrten mit Probe- oder Überstellungskennzeichen entgegen den festgelegten Verwendungsauflagen durchgeführt werden (z.B. Urlaubsfahrten). In solchen Fällen fehlt dem betreffenden Fahrzeug die kraftfahrrechtlich vorgeschriebene Zulassung für die Nutzung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.
Ausländische Leasinggesellschaften
Leasingfahrzeuge mit dauerndem Standort in Österreich müssen im Inland zugelassen werden und unterliegen damit der NoVA, auch wenn die Leasinggesellschaft ihren Sitz im Ausland hat. Entscheidend für die Steuerpflicht ist der Ort der Verwendung des Kraftfahrzeugs, nicht der Geschäftssitz oder Standort der Leasinggesellschaft.
Inländische Leasinggesellschaften
Wenn ein Kraftfahrzeug von einer inländischen Fahrzeughändlerin/einem inländischen Fahrzeughändler an eine inländische Leasinggesellschaft geliefert wird, handelt es sich um eine NoVA-pflichtige Lieferung gemäß § 1 Z 1 NoVAG 1991. In diesem Fall entrichtet die Leasinggesellschaft die NoVA an die Fahrzeughändlerin/den Fahrzeughändler, die/der diese an das zuständige Finanzamt abführt. Weitere Informationen dazu finden Sie unter „Fahrzeugerwerb im Inland“.
Auch bei Befreiungen von der NoVA, die ursprünglich auf persönliche Bestimmungen abzielen (z.B. für Menschen mit Behinderungen oder für Diplomatinnen/Diplomaten), gilt seit dem 1. Juli 2021 eine erweiterte Regelung. Befreiungen können nun grundsätzlich auch dann in Anspruch genommen werden, wenn das Kraftfahrzeug nicht direkt an die befreite Person geliefert wird, sondern zu Finanzierungszwecken an eine andere Unternehmerin/einen anderen Unternehmer.
Die Pflicht zur Entrichtung der NoVA besteht auch dann, wenn ein Kraftfahrzeug, das bereits im Inland zugelassen war und nicht der NoVA unterlag, erneut zugelassen wird. Dies betrifft insbesondere Fälle von Umbauten oder Umtypisierungen, wie beispielsweise die Umwandlung eines Lkw in ein Wohnmobil. In solchen Fällen ist die NoVA zu entrichten.
Die Bemessung der NoVA erfolgt grundsätzlich nach der Rechtslage, die zum Zeitpunkt der Zulassung des umgebauten bzw. umtypisierten Fahrzeugs gilt.
Dieselbe Regelung gilt auch für Kraftfahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen waren, umtypisiert wurden und anschließend nach Österreich importiert werden. Auch hier wird die NoVA anhand der Rechtslage berechnet, die im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Zulassung des umgebauten bzw. umtypisierten Fahrzeugs in Österreich gültig ist.
Die NoVA ist auch dann zu entrichten, wenn ein Kraftfahrzeug, das bereits im Inland zugelassen, jedoch von der NoVA befreit war, erneut zugelassen wird. Dies gilt beispielsweise bei der Zulassung eines Fahrzeugs, das zuvor von Menschen mit Behinderungen oder Diplomatinnen/Diplomaten verwendet wurde. Ebenso betrifft es die Zulassung ehemaliger Taxis, Miet- oder Gästewagen, sofern die NoVA nicht bereits zuvor bei der Lieferung des befreiten Fahrzeugs entrichtet wurde (z.B. bei Zulassung nach einer Schenkung oder Erbschaft).
Abfuhrverpflichtung
In diesen Fällen ist die Zulassungswerberin/der Zulassungswerber selbst dafür verantwortlich, die NoVA zu berechnen und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Die Zulassung des Fahrzeugs im Inland kann erst nach Entrichtung der NoVA erfolgen. Privatpersonen müssen hierfür das Formular „NoVA 2" verwenden.
Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage für die NoVA ist der gemeine Wert des Fahrzeugs (ohne Umsatzsteuer). Zur Ermittlung des gemeinen Werts bei Gebrauchtfahrzeugen können Notierungen anerkannter Fahrzeugbewertungslisten (z.B. Eurotax, Autopreisspiegel) herangezogen werden. Ein niedrigerer gemeiner Wert kann durch Nachweise, wie etwa ein Gutachten, belegt werden.
Steuersatz
Die Berechnung der NoVA erfolgt in diesen Fällen grundsätzlich nach der Rechtslage, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs im Inland gültig war. Wenn die jeweilige Rechtslage Boni oder Malus-Regelungen (z.B. abhängig von den CO2-Emissionen) sowie Abzugsposten vorsieht, muss die Wertentwicklung des Fahrzeugs berücksichtigt werden.
Weitere Informationen finden Sie unter Steuersatz.
Beispiel
A kauft im Februar 2025 einen gebrauchten Personenkraftwagen (Klasse M1) von einer Privatperson in Österreich. Das Fahrzeug wurde erstmals am 25. September 2019 in Österreich zugelassen. Der Verkäufer war als Mensch mit Behinderung von der NoVA befreit, sodass bislang keine NoVA entrichtet wurde.
Damit A das Fahrzeug in Österreich zulassen kann, muss die NoVA beim Finanzamt angemeldet (Formular „NoVA 2“) und abgeführt werden. Der Kaufpreis für das Fahrzeug beträgt 7.000 Euro (netto). Laut Fahrzeugbewertungsliste (z.B. Eurotax/Autopreisspiegel) liegt der gemeine Wert des Fahrzeugs bei 7.500 Euro (netto).
- Kann A keinen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen (z.B. durch ein Gutachten), wird die Bemessungsgrundlage auf 7.500 Euro festgelegt.
- Kann A den geringeren Wert von 7.000 Euro nachweisen, wird dieser herangezogen.
Die Berechnung der NoVA erfolgt nach der zum 25. September 2019 geltenden Rechtslage, da das Fahrzeug an diesem Tag erstmals (befreit) in Österreich zugelassen wurde (§ 6 Abs. 8 NoVAG 1991).
Berechnung
- Nach der anzuwendenen Rechtslage ist ein NoVA-senkender Abzugsposten von 300 Euro vorgesehen.
- Der Pkw von A hat einen CO2-Emissionswert von 170 g/km (NEFZ). Nach der anzuwendenden Rechtslage wird hierfür kein Bonus oder Malus berücksichtigt.
- Aufgrund der Berücksichtigung der Wertentwicklung ist der Abzugsposten über eine Achtelung zu aliquotieren (Annahme: Neuwagenwert ist nicht bekannt). Da seit dem 25. September 2019 fünf volle Jahre vergangen sind, können nur drei Achtel des Abzugspostens angesetzt werden: 3/8 von 300 Euro = 112,50 Euro.
-
(170 g – 90 g) / 5 = 16 Prozent
Bemessungsgrundlage: 7.500 Euro
7.500 Euro x 16 % = 1.200 Euro
- Abzugsposten: (-) 112,50 Euro
= 1.087,50 NoVA
Bemessungsgrundlage: 7.000 Euro
7.000 Euro x 16 % = 1.120 Euro
- Abzugsposten: (-) 112,50 Euro
= 1.007,50 NoVA
Neben der Lieferung eines von der NoVA befreiten Kraftfahrzeuges (Taxi, Gästewagen, Mietwagen, usw.) entsteht die Pflicht zur Leistung der NoVA auch bei einem Eigenverbrauch oder einer Änderung der begünstigten Nutzung von einem zuvor befreiten Kraftfahrzeug (§ 1 Z 4 NoVAG 1991).
Seit 1. Juli 2021 unterliegen Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg (leichte Nutzfahrzeuge – Klasse N1) der NoVA. Ziel der Erweiterung des Anwendungsbereichs war es, im Sinne der ökologischen Kostenwahrheit, auch Kraftfahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart und ihres Gewichts eine beträchtliche Menge CO2 ausstoßen, von der Abgabe zu erfassen.
Nähere Informationen zur NoVA für leichte Nutzfahrzeuge finden Sie unter usp.gv.at.
Ein Wohnmobil ist ein Kraftfahrzeug der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
- Tisch und Sitzgelegenheiten,
- Schlafgelegenheiten, die tagsüber auch als Sitze dienen können,
- Kochgelegenheiten und
- Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tisches, der leicht entfernbar sein kann.
Aufgrund ihrer Einstufung nach dem KFG 1967 (Klasse M1) unterliegen Wohnmobile der NoVA. Bei Wohnmobilen stellen die Antriebsmaschine und der Aufbau als Gesamtkraftfahrzeug eine wirtschaftliche Einheit dar. Solche Kraftfahrzeuge sind daher in ihrer Gesamtheit als Wohnmobil der NoVA zu unterziehen.
Nähere Informationen zur NoVA für Wohnmobile finden Sie unter usp.gv.at.