Treibhausgasminderungsquoten Anfrage der WKÖ vom 11.10.2024

  1. Begründet die jährliche oder für mehrere Jahre entgeltliche Übertragung einer THG-Quote durch eine Privatperson aus einem auf sie zugelassenen und ihrem nichtunternehmerischen Bereich zugeordneten Kfz an einen Zwischenhändler Unternehmereigenschaft?
  2. Handelt es sich bei einer jährlichen oder für mehrere Jahre entgeltlichen Übertragung einer THG-Quote durch einen Unternehmer aus einem auf ihn zugelassenen und seinem Unternehmen zugeordneten Kfz an einen Zwischenhändler um einen Teil seiner unternehmerischen Tätigkeit?
  3. Bejahendenfalls, kommt es zum Übergang der Steuerschuld?

Exemplarisch liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Zulassungsbesitzer eines begünstigten Kfz (Privatperson oder Unternehmer, kurz: Begünstigter) verkauft seine THG-Quote an einen so genannten THG-Anbieter (Zwischenhändler) über eine Prämie. Der Zwischenhändler wiederum verkauft in einem zweiten Schritt die erworbenen THG-Quoten an ein quotenverpflichtetes Unternehmen weiter.

 Leistungsbeziehung Begünstigter – Zwischenhändler:

 •       Begünstigter ist Privatperson:

Überträgt eine Privatperson ihre THG-Quote aus einem auf sie zugelassenen und ihrem nichtunternehmerischen Bereich zugeordneten Kfz jährlich oder für mehrere Jahre entgeltlich an einen Zwischenhändler, begründet dies für sich alleine noch keine Unternehmereigenschaft. Es liegt daher ein nicht steuerbarer Umsatz im Sinne des UStG vor.

•        Begünstigter ist Unternehmer:

Überträgt ein Unternehmer seine THG-Quote aus einem auf ihn zugelassenen und seinem Unternehmen zugeordneten Kfz jährlich oder für mehrere Jahre entgeltlich an einen Zwischenhändler, handelt es sich um einen Teil seiner unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des § 2 UStG. Es liegt eine steuerbare und mit 20 Prozent Umsatzsteuer steuerpflichtige sonstige Leistung (§ 3a UStG) vor. Es kommt mangels Anwendbarkeit zu keinem Übergang der Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1e UStG. Fraglich ist jedoch, ob es zu einem Übergang der Steuerschuld aufgrund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere gemäß § 2 Z 3 Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung, BGBl II 2013/369 idgF („Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten“) kommt.

Leistungsbeziehung Zwischenhändler – quotenverpflichtetes Unternehmen

Es gelten dieselben umsatzsteuerlichen Grundsätze wie in der Leistungsbeziehung Begünstigter Unternehmer – Zwischenhändler.

Beantwortung

Überträgt ein Zulassungsbesitzer eines elektrisch betriebenen Kfz, das dem Unternehmen zugeordnet ist, nach den Regelungen der §§ 7a und 11 der KVO 2012 entgeltlich Stromquoten, die für den Antrieb von elektrisch betriebenen Kfz produziert wurden, an berechtigte Unternehmen (Antragsberechtigte), stellt dies eine unternehmerische Tätigkeit iSd § 2 UStG 1994 dar. Es liegt eine steuerbare und mit 20 Prozent Umsatzsteuer steuerpflichtige sonstige Leistung iSd § 3a UStG 1994 vor.

Stellt der Antragsberechtigte in weiterer Folge diese Quoten zum Zweck der Anrechnung den Produzenten von Kraftstoffen, die zur Verminderung der Treibhausgasemissionen verpflichtet sind, entgeltlich zur Verfügung, unterliegt dieser Vorgang ebenfalls der Umsatzsteuer.

Treibhausgasminderungsquoten stellen einen Nachweis des Betriebs des Kfz mit Elektrizität dar und sind somit Elektrizitätszertifikate iSd § 2 Z 3 UStBBKVO.

Sowohl beim Übertragungsvorgang zwischen Zulassungsbesitzer und dem Antragsberechtigten als auch beim Übertragungsvorgang zwischen dem Antragsberechtigten und dem quotenverpflichteten Unternehmen handelt es sich somit um eine sonstige Leistung, die eine Übertragung von Elektrizitätszertifikaten iSd § 2 Z 3 UStBBKVO darstellt und dem Übergang der Steuerschuld unterliegt.

Handelt es sich bei dem Kfz hingegen um Privatvermögen, so liegt keine der Umsatzsteuer unterliegende wirtschaftliche Tätigkeit vor.

Die entgeltliche Zurverfügungstellung der THG-Quoten des Antragsberechtigten an das quotenverpflichtete Unternehmen unterliegt hingegen der Umsatzsteuer und es kommt zum Übergang der Steuerschuld (siehe oben).